TE OGH 2002/7/18 3Ob72/02p

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Veröffentlicht am 18.07.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Peter B*****, vertreten durch Mag. Klaus P. Pichler, Rechtsanwalt in Dornbirn, wider die beklagte Partei Egon K*****, vertreten durch Dr. Michael Kaufmann, Rechtsanwalt in Dornbirn, und die Nebenintervenienten auf der Seite der beklagten Partei 1. N***** GmbH & Co KG, ***** vertreten durch Dr. Gerhard M. Huber, Rechtsanwalt in Hohenems, und 2. Z***** GmbH, ***** vertreten durch Piccolruaz & Müller Anwaltschaftspartnerschaft, Rechtsanwälte in Bludenz, wegen 11.249,76 EUR (= 154.800 S) sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Zwischenurteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 6. Dezember 2001, GZ 2 R 230/01t-21, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 17. Juli 2001, GZ 5 Cg 68/01g-13, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit 789,91 EUR (darin enthalten 131,65 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Beklagte ließ im Frühjahr 2000 auf seinem Grundstück durch einen Monat hindurch Bauarbeiten ausführen. Im Zusammenhang damit wurde das Grundstück von schweren Lastkraftwagen zum Abtransport von Aushubmaterial, zum Antransport von Schüttgut und Beton sowie zur Herbeischaffung von schweren Arbeitsgeräten angefahren. Ein Umkehren derart großer Baustellenfahrzeuge (es handelte sich um drei- und vierachsige Lkw) ist auf dem Grundstück des Beklagten und in dessen unmittelbarer Nähe auf öffentlichen Verkehrsflächen nicht bzw nur schwer und zeitaufwändig möglich. Um auf öffentlichen Verkehrsflächen problemlos umdrehen zu können, hätten die Fahrzeuge ins etwa 2 km entfernte Dorfzentrum fahren müssen. Diese Gegebenheiten waren auch dem Beklagten klar oder hätten ihm zumindest klar sein können.

Die Baustelle wurde für die Durchführung des Aushubs und den Abtransport des Aushubmaterials von einem bestimmten Unternehmen angefahren. Außerdem transportierte dieses noch einzelne Fuhren Kies an; im Übrigen transportierte die 2. Nebenintervenientin Kies zum Aufschütten auf die Baustelle des Klägers, der Beton wurde von der 1. Nebenintervenientin antransportiert.

Der Kläger ist Eigentümer einer Liegenschaft mit einem Haus, in dem er eine Pizzeria betreibt. Dieser ist ein mit Pflastersteinen versehener Vor- und Parkplatz vorgelagert.

In unmittelbarer Nähe zu dieser Liegenschaft beschreibt die öffentliche Verkehrsfläche eine derart scharfe Kurve, dass es den Lenkern der Baustellenfahrzeuge nicht möglich war, diese in einem Zug zu durchfahren.

Um zum Grundstück des Beklagten zu gelangen, befuhren sie den Vorplatz des Gastgewerbebetriebs des Klägers. Bei den Fahrten zum Grundstück des Beklagten wurde der Vorplatz vorwärts befahren. Im Weiteren war es, um die Fahrt zum Beklagtengrundstück fortsetzen zu können, erforderlich, dass mit den Fahrzeugen auf den Vorplatz mehrmals reversiert wurde. Es konnte dann das etwa 150 bis 200 m entfernte Grundstück des Beklagten in Rückwärtsfahrt angefahren werden. Auch beim Verlassen der Baustelle verließen die Baustellenfahrzeuge im Bereich des Grundstücks des Klägers (wegen der scharfen Kurve) die öffentliche Verkehrsfläche. Um die scharfe Kurve der öffentlichen Straße mit den Baustellenfahrzeugen durchfahren zu können, ist ein Reversieren auf dem Grundstück des Klägers notwendig gewesen; allenfalls wäre ein Umkehren in der Dorfmitte möglich gewesen, was vorausgesetzt hätte, dass die Fahrzeuge rückwärts in Dorf gefahren wären. Auch dieser Umstand war dem Beklagten bekannt oder hätte ihm bekannt sein können. Er hat weder den Lenkern der Fahrzeuge noch deren Vorgesetzten den Auftrag oder die Genehmigung erteilt, das Grundstück des Klägers zu befahren.

Irgendwann nach Beendigung der Aushubarbeiten, allenfalls erst nach Beendigung der Aufschüttarbeiten, machte ein Gast des Klägers diesen darauf aufmerksam, dass sein Vorplatz beschädigt worden sei. Eine Besichtigung ergab, dass mehrere Pflastersteine "vorstanden" und der Vorplatz, insbesondere auch im Bereich der Rinne zwischen öffentlicher Verkehrsfläche und dem eigentlichen Vorplatz, beschädigt war. Diese Schäden rührten von den Baustellenfahrzeugen her; insbesondere das Hin- und Herwalken der Räder im Zusammenhang mit dem Reversieren führte zu einem Verschieben der Pflastersteine, was diese aufbrechen ließ. Bei einem Gespräch zwischen den Parteien machte der Kläger den Beklagten auf die eingetretenen Schäden aufmerksam. Zwar wurde der Vorplatz im Weiteren noch von schweren Lkw (jedenfalls noch durch Fahrzeuge der ersten Nebenintervenientin) im Zusammenhang mit der Anlieferung von Beton befahren. Es kann jedoch nicht festgestellt werden, dass dadurch ein weiterer Schaden eingetreten ist.

Der Beklagte machte auch nach dem Gespräch mit dem Kläger die Fahrer der Fahrzeuge (insbesondere der Betonmischmaschinen) nicht darauf aufmerksam, dass sie den Vorplatz des Klägers nicht befahren dürften.

Der Kläger begehrt die Zahlung von 154.800 S (= 11.249,76 EUR) samt Anhang. Er brachte dazu vor, der Beklagte hafte als Bauherr für die im Zuge des Bauvorhabens durch die zu seinem Grundstück zufahrenden Lkw verursachten Schäden und darüber hinaus nach § 364c ABGB. Die Liegenschaft des Beklagten sei nur über eine schmale, längere Zufahrt erreichbar, auf der für die vier- bis sechsachsigen (gemeint offenbar: zwei- bis dreiachsigen) Muldenkipper keine Wendemöglichkeit bestanden habe. Es sei deshalb zwingend notwendig die Zufahrt reversierend erfolgt, wobei diese jeweils auf den Vorplatz des Klägers fahren hätten müssen. Auf Grund seiner Ortskenntnisse habe dem Beklagten klar sein müssen, dass in der beschriebenen Weise zugefahren werden würde. Er hätte auch die Möglichkeit gehabt, die durch die Bauführung entstandenen Immissionen vorab zu verhindern. Vor der Benützung durch die Lkw sei der Pflasterbelag in bestem Zustand gewesen.Der Kläger begehrt die Zahlung von 154.800 S (= 11.249,76 EUR) samt Anhang. Er brachte dazu vor, der Beklagte hafte als Bauherr für die im Zuge des Bauvorhabens durch die zu seinem Grundstück zufahrenden Lkw verursachten Schäden und darüber hinaus nach Paragraph 364 c, ABGB. Die Liegenschaft des Beklagten sei nur über eine schmale, längere Zufahrt erreichbar, auf der für die vier- bis sechsachsigen (gemeint offenbar: zwei- bis dreiachsigen) Muldenkipper keine Wendemöglichkeit bestanden habe. Es sei deshalb zwingend notwendig die Zufahrt reversierend erfolgt, wobei diese jeweils auf den Vorplatz des Klägers fahren hätten müssen. Auf Grund seiner Ortskenntnisse habe dem Beklagten klar sein müssen, dass in der beschriebenen Weise zugefahren werden würde. Er hätte auch die Möglichkeit gehabt, die durch die Bauführung entstandenen Immissionen vorab zu verhindern. Vor der Benützung durch die Lkw sei der Pflasterbelag in bestem Zustand gewesen.

Demnach treffe den Beklagten auch ein Verschulden. Er sei seiner Hinderungspflicht nach § 364 ABGB nicht nachgekommen. Es sei mit einer Einwirkung auf die Liegenschaft des Verbotsberechtigten zu rechnen gewesen. Auch nach der Meldung des Eintritts eines ersten Schadens habe der Beklagte die mit der Bauausführung befassten Unternehmer nicht angewiesen, nicht auf die Liegenschaft des Klägers einzufahren. Zumindest ein Fahrzeug habe nach diesem Zeitpunkt den Schaden weiter vergrößert.Demnach treffe den Beklagten auch ein Verschulden. Er sei seiner Hinderungspflicht nach Paragraph 364, ABGB nicht nachgekommen. Es sei mit einer Einwirkung auf die Liegenschaft des Verbotsberechtigten zu rechnen gewesen. Auch nach der Meldung des Eintritts eines ersten Schadens habe der Beklagte die mit der Bauausführung befassten Unternehmer nicht angewiesen, nicht auf die Liegenschaft des Klägers einzufahren. Zumindest ein Fahrzeug habe nach diesem Zeitpunkt den Schaden weiter vergrößert.

Der Beklagte wendete ein, er habe weder selbst mit Lkw den Vorplatz befahren noch habe er Dritten erlaubt bzw diese angewiesen, ihn zu befahren. Sollten Lkw-Lenker auf den Vorplatz der Liegenschaft des Klägers gefahren sein, könne ihm dies nicht zum Vorwurf gemacht werden. Der Vorplatz sei schon vor Beginn der Bauarbeiten schadhaft gewesen. Ein Reversieren auf seiner Liegenschaft sei möglich gewesen und es somit nicht zwingend notwendig gewesen, auf dem Vorplatz des Klägers umzukehren, es hätte etliche andere Möglichkeiten des Reversierens auch mit Lkws gegeben. Der Vorplatz werde auch von anderen Fahrzeugen wie zB Bussen benützt. Ein Fall der §§ 364 ff ABGB liege nicht vor, ihn treffe auch kein wie immer geartetes Verschulden. Es handle sich auch im vorliegenden Fall nicht um Immissionen, weshalb dem Kläger weder ein Ausgleichs- noch ein Ersatzanspruch zustehe.Der Beklagte wendete ein, er habe weder selbst mit Lkw den Vorplatz befahren noch habe er Dritten erlaubt bzw diese angewiesen, ihn zu befahren. Sollten Lkw-Lenker auf den Vorplatz der Liegenschaft des Klägers gefahren sein, könne ihm dies nicht zum Vorwurf gemacht werden. Der Vorplatz sei schon vor Beginn der Bauarbeiten schadhaft gewesen. Ein Reversieren auf seiner Liegenschaft sei möglich gewesen und es somit nicht zwingend notwendig gewesen, auf dem Vorplatz des Klägers umzukehren, es hätte etliche andere Möglichkeiten des Reversierens auch mit Lkws gegeben. Der Vorplatz werde auch von anderen Fahrzeugen wie zB Bussen benützt. Ein Fall der Paragraphen 364, ff ABGB liege nicht vor, ihn treffe auch kein wie immer geartetes Verschulden. Es handle sich auch im vorliegenden Fall nicht um Immissionen, weshalb dem Kläger weder ein Ausgleichs- noch ein Ersatzanspruch zustehe.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Da im vorliegenden Fall keine Immission zur Diskussion stehe, sondern eine unmittelbare Einwirkung, sei es erheblich, dass die Parteien nicht unmittelbare Nachbarn seien. Auf Grund der Entfernung der Grundstücke der beiden könne eine unmittelbare Einwirkung nicht mehr angenommen werden, weshalb das Nachbarrecht als Anspruchsgrundlage für die Haftung des Beklagten ausscheide. Ein ansonsten zum Schadenersatz verpflichtendes schuldhaftes Verhalten des Beklagten, das allenfalls darin gelegen sein könnte, dass er den beteiligten Bauunternehmen die Anweisung erteilt hätte, auf das Grundstück des Klägers zuzufahren, bzw das Zufahren auf das Grundstück erlaubt hätte, sei weder behauptet worden noch hervorgekommen. Dass der Beklagte um die Unmöglichkeit, im näheren Umfeld seiner Baustelle mit großen Baustellenfahrzeugen zu reversieren, gewusst habe oder davon wissen habe können, reiche für die Begründung eines Verschuldens nicht aus. Mangels einer nachbarrechtlichen Beziehung zwischen den Streitteile treffe ihn nämlich gerade keine Hinderungspflicht.

Mit dem angefochtenen Zwischenurteil sprach das Berufungsgericht aus, dass das Klagebegehren dem Grunde nach zu Recht bestehe. Weiters erklärte es die Revision für zulässig.

Das Berufungsgericht übernahm mit Ausnahme einer Negativfeststellung zur Schadenshöhe sämtliche Feststellungen des Ersturteils, weil es die allein vom Beklagten erhobene Feststellungsrüge als nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt ansah.

Da Baufahrzeuge schon wegen ihrer Größe nicht als Immissionen aufgefasst werden könnten, habe das Erstgericht zu Recht keinen nachbarrechtlichen Anspruch des Klägers angenommen. Er nehme den Beklagten aber auch als Bauherrn in Anspruch, der für voraussehbare Schäden durch die widerrechtliche Benützung seines Vorplatzes verantwortlich sei. Hätte sich der Beklagte um die Zustimmung des Klägers zur Benützung des Vorplatzes im Zuge des Baustellenverkehrs bemüht, hätte er ohne Zweifel für allfällige Schäden an der Pflasterung durch das Reversieren einstehen müssen.

Nachdem der Zulieferungsverkehr zur Baustelle des Beklagten mit schweren Baufahrzeugen nur unter Inanspruchnahme von privaten Flächen möglich war, sei es für den Beklagten schon auf Grund der räumlichen Nähe klar erkennbar und voraussehbar gewesen, dass (auch) der Vorplatz des Klägers davon betroffen sein habe können. Der Beklagte habe nicht behauptet (und es sei auch nicht anzunehmen), er habe annehmen können, dass der Vorplatz wegen einer zweiten Umkehrmöglichkeit auf keinen Fall in Anspruch genommen werde. Nach den besonderen Umständen des vorliegenden Falls hätte der Kläger daher damit rechnen müssen, dass seine Bauführung praktisch zwingend die Inanspruchnahme privater Flächen durch schwere Baufahrzeuge mit sich bringe. Der Beklagte wäre aus den aufgezeigten Gründen für die widerrechtliche Inanspruchnahme des Vorplatzes verantwortlich und sowohl für eine Besitzstörungs- als auch für eine Eigentumsfreiheitsklage passiv legitimiert gewesen, könne doch nach stRsp und einhelliger Lehre auch jeder, von dem Abhilfe erwartet werden könne oder dessen Hilfsperson der Störer sei und in dessen Interesse die Störungshandlung vorgenommen wurde, belangt werden.

Seine Vorgangsweise könne auch unter dem Gesichtspunkt des Ingerenzprinzips betrachtet werden, und zwar unter dem Aspekt der Schaffung einer Gefahrenquelle oder der Eröffnung des Verkehrs auf seinem Grund und Boden. Dasselbe müsse gelten, wenn von diesem Grund und Boden aus eine Gefahrenquelle auf eine der Öffentlichkeit zugängliche Verkehrsfläche wirke. Dasselbe müsse für die Inanspruchnahme von privaten Flächen als - praktisch - zwingende Folge einer in unmittelbarer Nähe befindlichen Baustelle gelten. Der Beklagte hätte daher nicht die Frage der Zulieferung ausschließlich den von ihm beauftragten Unternehmen überlassen dürfen und nicht vor der Notwendigkeit der Inanspruchnahme privater Flächen die Augen verschließen dürfen. Er hätte vielmehr für eine Zu- und Abfuhr von Baumateralien ohne Inanspruchnahme und Beschädigung fremden Eigentums Sorge tragen müssen, etwa durch die - wenngleich möglicherweise teurere - Verwendung kleinerer und leichterer Baufahrzeuge oder durch eine einvernehmliche Regelung mit dem Kläger unter Festlegung der Haftung für allfällige Schäden. Demnach habe der Beklagte eine rechtswidrige Unterlassung zu verantworten. Hätte er seiner Verpflichtung entsprochen, hätte er auch in zumutbarer Weise Kenntnis über die Möglichkeit der Beschädigung der Pflasterung im Zuge des Reversierens schwerer Baufahrzeuge erlangen können, weshalb ihm auch ein Verschulden in Bezug auf die konkret eingetretenen Schäden zu unterstellen sei. Da in Wahrheit keine Feststellungen zur Schadenshöhe vorlägen, die Rechtssache aber dem Grunde nach entscheidungsreif sei, sei ein Zwischenurteil zu fällen.

Die Zulässigkeit der Revision begründete die zweite Instanz damit, dass der Oberste Gerichtshof noch nicht über einen gleichgelagerten Sachverhalt entschieden habe.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision des Beklagten ist nicht berechtigt.

Die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor, weil der Kläger in seiner Berufungsbeantwortung Tatsachenfeststellungen des Erstgerichts - wenn auch nach der insoweit als den Tatsachenbereich betreffend unüberprüfbaren Ansicht der zweiten Instanz unzureichend - bekämpft hat. Insoweit war diese also nach § 473a Abs 1 zweiter Satz ZPO nicht gehalten, ihm eine Rüge freizustellen. Im Zusammenhang mit der angeblich zu Unrecht unterbliebenen Einvernahme von Zeugen wird in Wahrheit ohnehin ein mit Rechtsrüge - daher auch im Revisionsverfahren geltend zu machender - sekundärer Feststellungsmangel behauptet (vgl Kodek in Rechberger2 Rz 4 zu § 496 ZPO und Rz 5 zu § 503 ZPO). Auch insoweit liegt daher keine Verletzung des § 473a ZPO und daher auch keine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens vor.Die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor, weil der Kläger in seiner Berufungsbeantwortung Tatsachenfeststellungen des Erstgerichts - wenn auch nach der insoweit als den Tatsachenbereich betreffend unüberprüfbaren Ansicht der zweiten Instanz unzureichend - bekämpft hat. Insoweit war diese also nach Paragraph 473 a, Absatz eins, zweiter Satz ZPO nicht gehalten, ihm eine Rüge freizustellen. Im Zusammenhang mit der angeblich zu Unrecht unterbliebenen Einvernahme von Zeugen wird in Wahrheit ohnehin ein mit Rechtsrüge - daher auch im Revisionsverfahren geltend zu machender - sekundärer Feststellungsmangel behauptet vergleiche Kodek in Rechberger2 Rz 4 zu Paragraph 496, ZPO und Rz 5 zu Paragraph 503, ZPO). Auch insoweit liegt daher keine Verletzung des Paragraph 473 a, ZPO und daher auch keine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens vor.

Auch die Rechtsrüge versagt.

Vorauszuschicken ist, dass der Kläger in seiner Revisionsbeantwortung auf die von den Vorinstanzen abgelehnte Haftung nach den §§ 364 f ABGB nicht mehr zurückkommt, weshalb auf die im Übrigen zutreffende Ansicht der Vorinstanzen, es lägen hier keine Immissionen iS der nachbarrechtlichen Bestimmungen des ABGB vor, nicht weiter einzugehen ist.Vorauszuschicken ist, dass der Kläger in seiner Revisionsbeantwortung auf die von den Vorinstanzen abgelehnte Haftung nach den Paragraphen 364, f ABGB nicht mehr zurückkommt, weshalb auf die im Übrigen zutreffende Ansicht der Vorinstanzen, es lägen hier keine Immissionen iS der nachbarrechtlichen Bestimmungen des ABGB vor, nicht weiter einzugehen ist.

Gekennzeichnet ist der vorliegende Fall dadurch, dass die vom Kläger geltend gemachten Schäden an seiner Liegenschaft zweifellos nicht vom Beklagten selbst verursacht wurden und die Voraussetzungen des § 1315 ABGB offenkundig nicht vorliegen, was offenbar der Grund dafür ist, dass sich der Beklagte auf eine darauf beruhende Haftung auch gar nicht berufen hat.Gekennzeichnet ist der vorliegende Fall dadurch, dass die vom Kläger geltend gemachten Schäden an seiner Liegenschaft zweifellos nicht vom Beklagten selbst verursacht wurden und die Voraussetzungen des Paragraph 1315, ABGB offenkundig nicht vorliegen, was offenbar der Grund dafür ist, dass sich der Beklagte auf eine darauf beruhende Haftung auch gar nicht berufen hat.

Demnach liegt auch der Schwerpunkt des Vorbringens des Klägers in erster Instanz im Vorwurf, der Beklagte habe damit rechnen müssen, dass mit den bei seinem Bauvorhaben eingesetzten Muldenkippern die Liegenschaft des Klägers beansprucht werde, und es schuldhaft unterlassen, das Entstehen der behaupteten Schäden am Vorplatz von dessen Pizzeria zu verhindern. Auf den noch in erster Instanz geltend gemachten Grund, der Beklagte habe sich geweigert, seinem Versicherungsmakler bekanntzugeben, wer auf den Vorplatz gefahren sei, ist der Kläger schon in seiner Berufung nicht mehr zurückgekommen, weshalb es dazu keiner Stellungnahme des Obersten Gerichtshofs bedarf.

Zu Recht wendet sich zunächst der Beklagte in seiner Revision gegen die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, seine Haftung könne aus der nach stRsp bestehenden Haftung für die Verletzung von Verkehrssicherungspflichten (vgl dazu etwa die Nachweise bei Reischauer in Rummel2, § 1294 ABGB Rz 5) abgeleitet werden. Dabei geht es jeweils darum, jenen Personenkreis, dem der Zutritt auf eine der Verfügung des Haftpflichtigen unterliegende Anlage eröffnet wird, vor Gefahren zu schützen. Damit ist aber der Beklagte als bloßer Eigentümer eines in der Nähe der "Anlage" des Klägers gelegenen Liegenschaft nicht in den Schutzzweck dieser Verkehrssicherungspflichten einbezogen. Geschützt sind nämlich nur die befugten Benützer der Anlage (Nachweise bei Reischauer, aaO; jüngst 6 Ob 314/00w; 6 Ob 333/01i; 1 Ob 269/00s). Soweit in der Rsp auch bereits ausgeführt wurde, es werde im Rahmen der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht auch für die Verletzung von Rechtsgütern Dritter gehaftet (SZ 60/256 = JBl 1988, 318; 6 Ob 314/00w; 1 Ob 269/00s), geht es dabei in Wahrheit um das im Folgenden zu behandelnde Schaffen einer Gefahrenquelle, worauf nach einhelliger Meinung (Nachweise bei Reischauer aaO Rz 4) die Haftung im Wesentlichen auf dem sogenannten Ingerenzprinzip beruht.Zu Recht wendet sich zunächst der Beklagte in seiner Revision gegen die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, seine Haftung könne aus der nach stRsp bestehenden Haftung für die Verletzung von Verkehrssicherungspflichten vergleiche dazu etwa die Nachweise bei Reischauer in Rummel2, Paragraph 1294, ABGB Rz 5) abgeleitet werden. Dabei geht es jeweils darum, jenen Personenkreis, dem der Zutritt auf eine der Verfügung des Haftpflichtigen unterliegende Anlage eröffnet wird, vor Gefahren zu schützen. Damit ist aber der Beklagte als bloßer Eigentümer eines in der Nähe der "Anlage" des Klägers gelegenen Liegenschaft nicht in den Schutzzweck dieser Verkehrssicherungspflichten einbezogen. Geschützt sind nämlich nur die befugten Benützer der Anlage (Nachweise bei Reischauer, aaO; jüngst 6 Ob 314/00w; 6 Ob 333/01i; 1 Ob 269/00s). Soweit in der Rsp auch bereits ausgeführt wurde, es werde im Rahmen der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht auch für die Verletzung von Rechtsgütern Dritter gehaftet (SZ 60/256 = JBl 1988, 318; 6 Ob 314/00w; 1 Ob 269/00s), geht es dabei in Wahrheit um das im Folgenden zu behandelnde Schaffen einer Gefahrenquelle, worauf nach einhelliger Meinung (Nachweise bei Reischauer aaO Rz 4) die Haftung im Wesentlichen auf dem sogenannten Ingerenzprinzip beruht.

Eine solche Haftung des Beklagten hat das Berufungsgericht zu Recht bejaht. In der Rsp wurde auch bereits (JBl 1967, 34) eine Baustelle als Gefahrenquelle qualifiziert, wohl aber nur im Zusammenhang mit unmittelbar von dieser ausgehenden Gefahren. Allerdings kann in einem Fall wie dem vorliegenden nichts anderes gelten, wenn die konkret verwirklichte Gefahr nicht von der Baustelle selbst bzw den darauf verrichteten Arbeiten ausgeht, sondern von dem zum Betrieb der Baustelle erforderlichen Verkehr mit schweren Lkws. Nach stRsp hat derjenige, der eine Gefahrenquelle schafft, die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung abzuwenden (SZ 37/97 = ZVR 1965/62 mwN; zuletzt 2 Ob 47/01b = JBl 2002, 250 und 7 Ob 24/02h; RIS-Justiz RS0022778; Reischauer aaO); allgemein vorausgesetzt wird für die Haftung nach dem Ingerenzprinzip, dass bei gehöriger Sorgfalt die Gefahrenlage voraussehbar ist (ZVR 1980/94; SZ 52/33 = JBl 1979, 485, zuletzt 7 Ob 24/02h; RIS-Justiz RS0022778).

Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben: Durch die vom Beklagten unternommenen Bauarbeiten auf einem seiner Grundstücke veranlasste er die Zufahrt jener schweren Fahrzeuge, mit denen der Schaden an der Liegenschaft des Klägers verursacht wurde. Es steht auch fest, dass die örtlichen Gegebenheiten dem Beklagten klar waren oder ihm jedenfalls klar sein mussten, was auf Grund der räumlichen Nähe der Baustelle (150 bis 200 m zur Pizzeria des Klägers) ohnehin evident ist. Es entspricht auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein Reversieren mit sehr schweren Lkws auf einem gepflasterten Gasthausparkplatz zu Beschädigungen an der Pflasterung führen kann. Nach den Feststellungen des Erstgerichts, die das Berufungsgericht übernommen hat, ist das Umkehren größerer Fahrzeuge weder auf dem Grundstück des Beklagten noch in dessen unmittelbarer Nähe auf öffentlichen Verkehrsflächen leicht und ohne Zeitaufwand möglich; ein problemloses Reversieren wäre nur im etwa 2 km entfernten Dorfzentrum möglich gewesen. Es musste daher der Beklagte damit rechnen, dass die zur Heranschaffung von Baumaterial verwendeten Fahrzeuge aus Gründen der Zeitersparnis und Bequemlichkeit auf den Parkplatz des Beklagten gelenkt werden würden. Insofern stellte dieser Baustellenverkehr eine voraussehbare Gefahr für das Eigentum des Klägers dar. Diese erkennbare Gefahr hätte daher den Beklagten veranlassen müssen, zumutbare Vorkehrungen zur Verhinderung der Beschädigung der Liegenschaft des Klägers zu ergreifen, etwa diesen vor der drohenden Gefahr zu warnen, was ihm ermöglicht hätte, beispielsweise durch Aufstellen von Hindernissen die Zufahrt zu erschweren oder unmöglich zu machen, oder aber zumindest den Unternehmen, deren Fahrzeuge zur Baustelle zufuhren, strikte Anweisungen zu erteilen, ihren Lenkern einzuschärfen, nicht auf diesen Vorplatz zu fahren. Derartige Maßnahmen hätten die Sorgfaltspflicht keinesfalls überspannt (vgl dazu Reischauer aaO mN). Diese Maßnahmen wären auch grundsätzlich geeignet gewesen, die Verursachung der Schäden zu verhindern. Dass dies aus bestimmten Gründen nicht der Fall gewesen wäre, hat der hiefür beweispflichtige Beklagte nicht behauptet. Auf derartige Anweisungen gegenüber den Unternehmen (etwa den beigetretenen Nebenintervenienten) hat sich der Beklagte ebenso wie auf eine Warnung des Klägers auch in erster Instanz niemals berufen. Allerdings ist auch das Vorbringen des noch während des erstinstanzlichen Verfahrens beigetretenen ersten Nebenintervenienten maßgeblich, wonach dessen Fahrer (generell) die strikte Anweisung hätten, nur auf öffentlichem Grund zu reversieren. Daraus ist allerdings für den Beklagten deshalb nichts zu gewinnen, weil er nie behauptete, er habe von einer solchen Anweisung an die Arbeitnehmer aller mit schweren Lkws zuliefernden Unternehmen gewusst und sich darauf verlassen. Demnach hätte die vom Beklagten als fehlend gerügte Feststellung, wonach die Lenker der in Frage kommenden Frächter strikte Anweisung gehabt hätten, nur auf öffentlichen Verkehrsflächen zu fahren und Rangiermanöver eben dort durchzuführen, am gewonnenen Ergebnis nichts ändern können. Dass diese Feststellung nicht getroffen wurde, ist daher kein Mangel iSd § 496 Abs 1 Z 3 ZPO.Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben: Durch die vom Beklagten unternommenen Bauarbeiten auf einem seiner Grundstücke veranlasste er die Zufahrt jener schweren Fahrzeuge, mit denen der Schaden an der Liegenschaft des Klägers verursacht wurde. Es steht auch fest, dass die örtlichen Gegebenheiten dem Beklagten klar waren oder ihm jedenfalls klar sein mussten, was auf Grund der räumlichen Nähe der Baustelle (150 bis 200 m zur Pizzeria des Klägers) ohnehin evident ist. Es entspricht auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein Reversieren mit sehr schweren Lkws auf einem gepflasterten Gasthausparkplatz zu Beschädigungen an der Pflasterung führen kann. Nach den Feststellungen des Erstgerichts, die das Berufungsgericht übernommen hat, ist das Umkehren größerer Fahrzeuge weder auf dem Grundstück des Beklagten noch in dessen unmittelbarer Nähe auf öffentlichen Verkehrsflächen leicht und ohne Zeitaufwand möglich; ein problemloses Reversieren wäre nur im etwa 2 km entfernten Dorfzentrum möglich gewesen. Es musste daher der Beklagte damit rechnen, dass die zur Heranschaffung von Baumaterial verwendeten Fahrzeuge aus Gründen der Zeitersparnis und Bequemlichkeit auf den Parkplatz des Beklagten gelenkt werden würden. Insofern stellte dieser Baustellenverkehr eine voraussehbare Gefahr für das Eigentum des Klägers dar. Diese erkennbare Gefahr hätte daher den Beklagten veranlassen müssen, zumutbare Vorkehrungen zur Verhinderung der Beschädigung der Liegenschaft des Klägers zu ergreifen, etwa diesen vor der drohenden Gefahr zu warnen, was ihm ermöglicht hätte, beispielsweise durch Aufstellen von Hindernissen die Zufahrt zu erschweren oder unmöglich zu machen, oder aber zumindest den Unternehmen, deren Fahrzeuge zur Baustelle zufuhren, strikte Anweisungen zu erteilen, ihren Lenkern einzuschärfen, nicht auf diesen Vorplatz zu fahren. Derartige Maßnahmen hätten die Sorgfaltspflicht keinesfalls überspannt vergleiche dazu Reischauer aaO mN). Diese Maßnahmen wären auch grundsätzlich geeignet gewesen, die Verursachung der Schäden zu verhindern. Dass dies aus bestimmten Gründen nicht der Fall gewesen wäre, hat der hiefür beweispflichtige Beklagte nicht behauptet. Auf derartige Anweisungen gegenüber den Unternehmen (etwa den beigetretenen Nebenintervenienten) hat sich der Beklagte ebenso wie auf eine Warnung des Klägers auch in erster Instanz niemals berufen. Allerdings ist auch das Vorbringen des noch während des erstinstanzlichen Verfahrens beigetretenen ersten Nebenintervenienten maßgeblich, wonach dessen Fahrer (generell) die strikte Anweisung hätten, nur auf öffentlichem Grund zu reversieren. Daraus ist allerdings für den Beklagten deshalb nichts zu gewinnen, weil er nie behauptete, er habe von einer solchen Anweisung an die Arbeitnehmer aller mit schweren Lkws zuliefernden Unternehmen gewusst und sich darauf verlassen. Demnach hätte die vom Beklagten als fehlend gerügte Feststellung, wonach die Lenker der in Frage kommenden Frächter strikte Anweisung gehabt hätten, nur auf öffentlichen Verkehrsflächen zu fahren und Rangiermanöver eben dort durchzuführen, am gewonnenen Ergebnis nichts ändern können. Dass diese Feststellung nicht getroffen wurde, ist daher kein Mangel iSd Paragraph 496, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO.

Die hier vertretene Rechtsansicht führt auch entgegen der Auffassung des Revisionswerbers nicht zu einer uferlosen Haftung für jeglichen Schaden, den ein beliebiger Lieferant auf der Zustellfahrt an irgendwelchen Sachen oder Personen verursacht. Nur wenn die räumlichen Gegebenheiten, wie im vorliegenden Fall, mangels entsprechender Vorkehrungen mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit zur Benützung und daraus entstehenden Beschädigung eines fremden Grundstücks führen, kann die für die Haftung nach dem Ingerenzprinzip vorausgesetzte Schaffung einer Gefahrenquelle eintreten. Auf die Übertragung der aus der Schaffung der Gefahrenquelle entstandenen Sicherungspflicht an die Frächter kann sich der Beklagte schon deshalb nicht berufen, weil Derartiges weder behauptet noch festgestellt wurde. Demnach haftet er auch, ohne dass es auf ein Auswahlverschulden ankäme.

Dass im Übrigen die gefundene Lösung auch sachgerecht ist, ergibt sich auch daraus, dass der Beklagte, wie festgestellt, gegenüber dem vom Kläger gesandten Versicherungsvertreter die Bekanntgabe der Halter der Baufahrzeuge verweigerte, wodurch die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen diesen gegenüber zumindest erschwert wurde. Es entspricht daher auch dem Bedürfnis nach der Möglichkeit effektiver Rechtsdurchsetzung, mit der Haftung den in der Regel leichter eruierbaren Schaffer der Gefahrenquelle zu belasten, der ja die Namen seiner Vertragspartner kennt oder zumindest leicht ermitteln kann.

Daher ist der Revision nicht Folge zu geben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 50, 41 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 50,, 41 ZPO.

Textnummer

E66845

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0030OB00072.02P.0718.000

Im RIS seit

17.08.2002

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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