Kopf
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer I, Beschwerdesache Janosevic gegen Schweden, Urteil vom 23.7.2002, Bsw. 34619/97.Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer römisch eins, Beschwerdesache Janosevic gegen Schweden, Urteil vom 23.7.2002, Bsw. 34619/97.
Spruch
Art. 6 Abs. 1 EMRK - Vollstreckung finanzbehördlicher Entscheidungen vor Überprüfung durch ein Gericht.Artikel 6, Absatz eins, EMRK - Vollstreckung finanzbehördlicher Entscheidungen vor Überprüfung durch ein Gericht.
Art. 6 EMRK ist anwendbar (einstimmig).Artikel 6, EMRK ist anwendbar (einstimmig).
Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK (einstimmig).Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, EMRK (einstimmig).
Keine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 EMRK (6:1 Stimmen).Keine Verletzung von Artikel 6, Absatz eins und Absatz 2, EMRK (6:1 Stimmen).
Verletzung von Art. 1 1. ZP EMRK (einstimmig).Verletzung von Artikel eins, 1. ZP EMRK (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK: EUR 15.000,- für immateriellen Schaden, EUR 35.000,- für Kosten und Auslagen (einstimmig).Entschädigung nach Artikel 41, EMRK: EUR 15.000,- für immateriellen Schaden, EUR 35.000,- für Kosten und Auslagen (einstimmig).
Text
Begründung:
Sachverhalt:
Im Herbst 1995 führte die Steuerbehörde Stockholm eine Prüfung des Taxiunternehmens des Bf. durch, bei der gewisse Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden. Aufgrund der Ergebnisse dieser Überprüfung wurde der Umsatz des Unternehmens nach oben korrigiert, woraus höhere Steuerpflichten des Bf. resultierten. Mit Entscheidung vom 22. bzw. 27.12.1995 wurden die vom Bf. zu entrichtenden Steuern und Abgaben nach oben revidiert. Da die Finanzbehörde die Steuererklärungen des Bf. als unrichtig qualifizierte, wurde ihm außerdem die Zahlung von Steuerzuschlägen auferlegt.
Der Bf. beantragte am 8.3.1996 eine nochmalige Prüfung der Entscheidung durch die Behörde erster Instanz. Außerdem beantragte er einen Durchsetzungsaufschub, da die Gefahr eines Konkurses bestand. Die Finanzbehörde erklärte am 19.4.1996, ein Durchsetzungsaufschub könne nur im Falle einer Sicherheitsleistung des Bf. in Form einer Bankgarantie gewährt werden. Da der Bf. diese nicht erbringen konnte, wurde sein Antrag am 21.5.1996 abgewiesen. Das Verwaltungsgericht Stockholm bestätigte diese Entscheidung. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos.
Am 24.2.1999 wies die Finanzbehörde das Ansuchen des Bf. ab und bestätigte ihre Entscheidungen. Dadurch wurde die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts begründet. (Anm.: Nach Kapitel 4 des schwed. Steuergesetzes kann ein Steuerzahler die Überprüfung einer Entscheidung der Finanzbehörde durch diese selbst beantragen. Bestätigt diese ihre ursprüngliche Entscheidung, so wird die Sache ex lege an das Verwaltungsgericht abgetreten.) Dieses bestätigte mit Urteil vom 7.12.2001 die erstinstanzliche Entscheidung. Der Bf. erhob Berufung an das Oberverwaltungsgericht, wo das Verfahren noch anhängig ist.Am 24.2.1999 wies die Finanzbehörde das Ansuchen des Bf. ab und bestätigte ihre Entscheidungen. Dadurch wurde die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts begründet. Anmerkung, Nach Kapitel 4 des schwed. Steuergesetzes kann ein Steuerzahler die Überprüfung einer Entscheidung der Finanzbehörde durch diese selbst beantragen. Bestätigt diese ihre ursprüngliche Entscheidung, so wird die Sache ex lege an das Verwaltungsgericht abgetreten.) Dieses bestätigte mit Urteil vom 7.12.2001 die erstinstanzliche Entscheidung. Der Bf. erhob Berufung an das Oberverwaltungsgericht, wo das Verfahren noch anhängig ist.
Am 29.3.1996 beantragte die Vollstreckungsbehörde beim zuständigen Landgericht die Eröffnung des Konkurses über den Bf. Am 10.6.1996 wurde der Konkurs über den Bf. eröffnet. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos. Am 18.2.1998 wurde das Insolvenzverfahren wegen Vermögenslosigkeit eingestellt. Am 30.10.1997 wurde der Bf. wegen Steuerbetrugs und einem Verstoß gegen die Buchhaltungsvorschriften zu einer zehnmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Das Urteil wurde vom Berufungsgericht bestätigt, das Rechtsmittel an das Höchstgericht wurde zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Rechtsausführungen:
Der Bf. behauptet eine Verletzung von Art. 6 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren) durch die Durchsetzung der Entscheidung der Finanzbehörde vor ihrer Überprüfung durch ein Gericht. Er bringt vor, dass das Verfahren nicht in angemessener Zeit abgeschlossen und sein Recht auf faires Gehör verletzt worden wäre. Außerdem wäre die Unschuldsvermutung (Art. 6 (2) EMRK) verletzt worden.Der Bf. behauptet eine Verletzung von Artikel 6, EMRK (Recht auf ein faires Verfahren) durch die Durchsetzung der Entscheidung der Finanzbehörde vor ihrer Überprüfung durch ein Gericht. Er bringt vor, dass das Verfahren nicht in angemessener Zeit abgeschlossen und sein Recht auf faires Gehör verletzt worden wäre. Außerdem wäre die Unschuldsvermutung (Artikel 6, (2) EMRK) verletzt worden.
Zur Anwendbarkeit von Art. 6 EMRK:Zur Anwendbarkeit von Artikel 6, EMRK:
Nach st. Rspr. des GH sind Steuerangelegenheiten keine zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen iSv. Art. 6 EMRK. Der vorliegende Fall bietet keinen Anlass, von dieser Judikatur abzugehen.Nach st. Rspr. des GH sind Steuerangelegenheiten keine zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen iSv. Artikel 6, EMRK. Der vorliegende Fall bietet keinen Anlass, von dieser Judikatur abzugehen.
Angesichts der Tatsache, dass dem Bf. die Zahlung von Steuerzuschlägen auferlegt wurde, stellt sich die Frage, ob im vorliegenden Verfahren über die Stichhaltigkeit einer strafrechtliche Anklage entschieden wurde. Der GH erinnert an die Eigenständigkeit des Begriffs der strafrechtlichen Anklage iSv. Art. 6 EMRK. Bei der Entscheidung, ob eine solche vorliegt, sind drei Kriterien entscheidend: die rechtliche Beurteilung des Vergehens im innerstaatlichen Recht, die Art des Vergehens sowie die Art und Schwere der angedrohten Strafe.Angesichts der Tatsache, dass dem Bf. die Zahlung von Steuerzuschlägen auferlegt wurde, stellt sich die Frage, ob im vorliegenden Verfahren über die Stichhaltigkeit einer strafrechtliche Anklage entschieden wurde. Der GH erinnert an die Eigenständigkeit des Begriffs der strafrechtlichen Anklage iSv. Artikel 6, EMRK. Bei der Entscheidung, ob eine solche vorliegt, sind drei Kriterien entscheidend: die rechtliche Beurteilung des Vergehens im innerstaatlichen Recht, die Art des Vergehens sowie die Art und Schwere der angedrohten Strafe.
Im schwed. Recht sind die Steuerzuschläge nicht im Strafrecht, sondern im Steuerrecht geregelt. Diese Materie fällt in die Zuständigkeit der Finanzbehörden und der Verwaltungsgerichte. Die Steuerzuschläge sind keine strafrechtlichen Sanktionen, sondern Verwaltungsstrafen. Nach innerstaatlichem Recht handelt es sich daher nicht um eine strafrechtliche Angelegenheit.
Es ist daher notwendig, die beiden anderen Kriterien heranzuziehen. Diese müssen nicht kumulativ, sondern nur alternativ erfüllt sein. Die Anordnung der Steuerzuschläge erfolgte wegen unrichtiger Angaben des Bf. in seinen Steuererklärungen. Das Ziel der entsprechenden Regelungen ist es, die Steuerpflichtigen dazu anzuhalten, ihren gesetzlichen Pflichten nachzukommen und Verstöße dagegen zu sanktionieren. Die Sanktionen sollen sowohl abschrecken als auch ahnden. Letzteres ist das entscheidende Merkmal strafrechtlicher Sanktionen. Der Charakter der gesetzlichen Bestimmungen über die Steuerzuschläge sowie der Zweck der Sanktionen reichen aus, um das Verfahren gegen den Bf. als strafrechtliche Anklage iSv. Art. 6 EMRK zu qualifizieren. Der strafrechtliche Charakter des Vergehens wird durch die Schwere der angedrohten und tatsächlich verhängten Strafe bekräftigt. Art. 6 EMRK ist daher anwendbar (einstimmig).Es ist daher notwendig, die beiden anderen Kriterien heranzuziehen. Diese müssen nicht kumulativ, sondern nur alternativ erfüllt sein. Die Anordnung der Steuerzuschläge erfolgte wegen unrichtiger Angaben des Bf. in seinen Steuererklärungen. Das Ziel der entsprechenden Regelungen ist es, die Steuerpflichtigen dazu anzuhalten, ihren gesetzlichen Pflichten nachzukommen und Verstöße dagegen zu sanktionieren. Die Sanktionen sollen sowohl abschrecken als auch ahnden. Letzteres ist das entscheidende Merkmal strafrechtlicher Sanktionen. Der Charakter der gesetzlichen Bestimmungen über die Steuerzuschläge sowie der Zweck der Sanktionen reichen aus, um das Verfahren gegen den Bf. als strafrechtliche Anklage iSv. Artikel 6, EMRK zu qualifizieren. Der strafrechtliche Charakter des Vergehens wird durch die Schwere der angedrohten und tatsächlich verhängten Strafe bekräftigt. Artikel 6, EMRK ist daher anwendbar (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 6 EMRK:Zur behaupteten Verletzung von Artikel 6, EMRK:
Art. 6 EMRK ist auf das Verfahren betreffend die Festlegung der Steuern nicht anwendbar. Der GH behandelt das vorliegende Verfahren daher nur insofern, als es eine strafrechtliche Anklage darstellt.Artikel 6, EMRK ist auf das Verfahren betreffend die Festlegung der Steuern nicht anwendbar. Der GH behandelt das vorliegende Verfahren daher nur insofern, als es eine strafrechtliche Anklage darstellt.
a) Bezüglich des Zugangs zu einem Gericht:
Grundlage der ggst. Verfahren waren die Entscheidungen der Finanzbehörde vom 22. bzw. 27.12.1995. Diese ist kein Tribunal iSv. Art. 6 EMRK. Es steht dem Staat frei, die Finanzbehörden zu ermächtigen, Sanktionen wie etwa Steuerzuschläge zu verhängen, auch wenn diese sehr hohe Beträge ausmachen können. Ein solches System entspricht der Konvention, solange dem Steuerzahler ein Recht auf eine Berufung an ein unabhängiges Gericht mit voller Juridiktionsgewalt zukommt.Grundlage der ggst. Verfahren waren die Entscheidungen der Finanzbehörde vom 22. bzw. 27.12.1995. Diese ist kein Tribunal iSv. Artikel 6, EMRK. Es steht dem Staat frei, die Finanzbehörden zu ermächtigen, Sanktionen wie etwa Steuerzuschläge zu verhängen, auch wenn diese sehr hohe Beträge ausmachen können. Ein solches System entspricht der Konvention, solange dem Steuerzahler ein Recht auf eine Berufung an ein unabhängiges Gericht mit voller Juridiktionsgewalt zukommt.
Nach schwed. Recht können gegen Entscheidungen der Finanzbehörden die Verwaltungsgerichte angerufen werden. Diese entsprechen den Anforderungen des Art. 6 EMRK. Es bleibt jedoch zu prüfen, ob der Bf. effektiven Zugang zu diesen Gerichten hatte. Kurz nachdem der Bf. am 8.3.1996 Berufung gegen die Entscheidungen der Finanzbehörde eingelegt hatte, wurden Maßnahmen zu ihrer Durchsetzung gesetzt. Diese führten schließlich dazu, dass der Bf. am 10.6.1996 für insolvent erklärt wurde. Die Entscheidung der Finanzbehörde erging erst am 24.2.1999, also beinahe drei Jahre nach dem Antrag des Bf. Zu dem Zeitpunkt, in dem die Angelegenheit an das Verwaltungsgericht abgetreten wurde, war sowohl das Verfahren über den Durchsetzungsaufschub als auch das Exekutionsverfahren bereits abgeschlossen. Die Umstände des Falles rechtfertigen diese Verzögerung nicht. Der Bf. wurde wegen seiner Unfähigkeit, die Steuerschulden und -zuschläge zu begleichen, für insolvent erklärt – lange bevor das Verwaltungsgericht für die Entscheidung über die Steuerzuschläge zuständig wurde und auch bevor es über seinen Antrag auf Zahlungsaufschub entschieden hatte.Nach schwed. Recht können gegen Entscheidungen der Finanzbehörden die Verwaltungsgerichte angerufen werden. Diese entsprechen den Anforderungen des Artikel 6, EMRK. Es bleibt jedoch zu prüfen, ob der Bf. effektiven Zugang zu diesen Gerichten hatte. Kurz nachdem der Bf. am 8.3.1996 Berufung gegen die Entscheidungen der Finanzbehörde eingelegt hatte, wurden Maßnahmen zu ihrer Durchsetzung gesetzt. Diese führten schließlich dazu, dass der Bf. am 10.6.1996 für insolvent erklärt wurde. Die Entscheidung der Finanzbehörde erging erst am 24.2.1999, also beinahe drei Jahre nach dem Antrag des Bf. Zu dem Zeitpunkt, in dem die Angelegenheit an das Verwaltungsgericht abgetreten wurde, war sowohl das Verfahren über den Durchsetzungsaufschub als auch das Exekutionsverfahren bereits abgeschlossen. Die Umstände des Falles rechtfertigen diese Verzögerung nicht. Der Bf. wurde wegen seiner Unfähigkeit, die Steuerschulden und -zuschläge zu begleichen, für insolvent erklärt – lange bevor das Verwaltungsgericht für die Entscheidung über die Steuerzuschläge zuständig wurde und auch bevor es über seinen Antrag auf Zahlungsaufschub entschieden hatte.
Der GH gelangt daher zu der Schlussfolgerung, dass die Finanzbehörde dadurch, dass sie beinahe drei Jahre für die Entscheidung über den Antrag des Bf. benötigte, nicht mit der notwendigen Raschheit gehandelt und damit in unzulässiger Weise eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts verzögert hat. Der Bf. hatte daher keinen effektiven Zugang zu einem Gericht. Verletzung von Art. 6 (1) EMRK (einstimmig).Der GH gelangt daher zu der Schlussfolgerung, dass die Finanzbehörde dadurch, dass sie beinahe drei Jahre für die Entscheidung über den Antrag des Bf. benötigte, nicht mit der notwendigen Raschheit gehandelt und damit in unzulässiger Weise eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts verzögert hat. Der Bf. hatte daher keinen effektiven Zugang zu einem Gericht. Verletzung von Artikel 6, (1) EMRK (einstimmig).
b) Bezüglich der Dauer des Verfahrens:
Das Verfahren ist noch anhängig. Die erste Entscheidung eines Gerichts erging am 7.12.2001, also beinahe sechs Jahre nach der erstinstanzlichen Entscheidung vom 22. bzw. 27.12.1995. Das Verfahren war über drei Jahre bei der Finanzbehörde und zwei Jahre und neun Monate beim Verwaltungsgericht anhängig. Die Verfahrensdauer wurde weder durch das Verhalten des Bf. verursacht noch kann sie durch die Komplexität des Falles gerechtfertigt werden. Verletzung von Art. 6Das Verfahren ist noch anhängig. Die erste Entscheidung eines Gerichts erging am 7.12.2001, also beinahe sechs Jahre nach der erstinstanzlichen Entscheidung vom 22. bzw. 27.12.1995. Das Verfahren war über drei Jahre bei der Finanzbehörde und zwei Jahre und neun Monate beim Verwaltungsgericht anhängig. Die Verfahrensdauer wurde weder durch das Verhalten des Bf. verursacht noch kann sie durch die Komplexität des Falles gerechtfertigt werden. Verletzung von Artikel 6,
(1) EMRK (einstimmig).
c) Bezüglich der Unschuldsvermutung:
Der GH stellt fest, dass weder Art. 6 EMRK noch irgendeine andere Bestimmung der Konvention der Durchsetzung der noch nicht rechtskräftigen Entscheidung über die Steuerzuschläge generell entgegensteht. Im vorliegenden Fall verlief die Exekution aufgrund der Vermögenslosigkeit des Bf. erfolglos. Überdies besteht nach dem innerstaatlichen Recht im Falle einer Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung die Möglichkeit der vollen Wiederherstellung der ursprünglichen Rechtsstellung. Diese umfasst sowohl die Rückforderung der eingehobenen Steuerzuschläge als auch die Wiederaufnahme des Insolvenzverfahrens. Diese Möglichkeiten stellen eine ausreichende Sicherstellung der Interessen des Bf. dar. Keine Verletzung von Art. 6 (1) und (2) EMRK (6:1 Stimmen; Sondervotum des Richters Casadevall; im Ergebnis übereinstimmendes Sondervotum des Richters Thomassen.)Der GH stellt fest, dass weder Artikel 6, EMRK noch irgendeine andere Bestimmung der Konvention der Durchsetzung der noch nicht rechtskräftigen Entscheidung über die Steuerzuschläge generell entgegensteht. Im vorliegenden Fall verlief die Exekution aufgrund der Vermögenslosigkeit des Bf. erfolglos. Überdies besteht nach dem innerstaatlichen Recht im Falle einer Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung die Möglichkeit der vollen Wiederherstellung der ursprünglichen Rechtsstellung. Diese umfasst sowohl die Rückforderung der eingehobenen Steuerzuschläge als auch die Wiederaufnahme des Insolvenzverfahrens. Diese Möglichkeiten stellen eine ausreichende Sicherstellung der Interessen des Bf. dar. Keine Verletzung von Artikel 6, (1) und (2) EMRK (6:1 Stimmen; Sondervotum des Richters Casadevall; im Ergebnis übereinstimmendes Sondervotum des Richters Thomassen.)
Entschädigung nach Art. 41 EMRK:Entschädigung nach Artikel 41, EMRK:
EUR 15.000,-- für immateriellen Schaden, EUR 35.000,-- für Kosten und Auslagen (einstimmig).
Vom GH zitierte Judikatur:
Deweer/B v. 27.2.1980, A/35 (= EuGRZ 1980, 667).
Öztürk/D v. 21.2.1984, A/73 (= EuGRZ 1985, 62).
Salabiaku/F v. 7.10.1988, A/141-A (= ÖJZ 1989, 347).
Bendenoun/F v. 24.2.1994, A/284 (= NL 1994, 82 = ÖJZ 1994, 634).
Umlauft/A v. 23.10.1995, A/328-B (= NL 1995, 195).
Ferrazzini/I v. 12.7.2001.
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 23.7.2002, Bsw. 34619/97, entstammt der Zeitschrift „ÖIMR-Newsletter" (NL 2002, 156) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/02_4/Janosevic.pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
Anmerkung
EGM00404 Bsw34619.97-UDokumentnummer
JJT_20020723_AUSL000_000BSW34619_9700000_000