Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Neumayr, sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Christoph Kainz (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Andrea Komar (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Slavisa P*****, Arbeiter, *****, vertreten durch Dr. Martin Eder, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, Roßauer Lände 3, 1092 Wien, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 13. Dezember 2001, GZ 9 Rs 180/01h-25, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes vom 27. Februar 2001, GZ 29 Cgs 114/99p-20, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Zutreffend hat das Berufungsgericht die Ansicht vertreten, dass sich eine Prüfung, ob die Voraussetzungen nach § 255 Abs 2 ASVG vorliegen, dann erübrigt, wenn der Versicherte seinen bisherigen Beruf weiterhin ausüben kann. Die entsprechende Tatsachenfeststellung des Erstgerichts wurde vom Kläger in der Berufung gar nicht bekämpft, sodass sich das Berufungsgericht damit auch nicht auseinandersetzen musste.Zutreffend hat das Berufungsgericht die Ansicht vertreten, dass sich eine Prüfung, ob die Voraussetzungen nach Paragraph 255, Absatz 2, ASVG vorliegen, dann erübrigt, wenn der Versicherte seinen bisherigen Beruf weiterhin ausüben kann. Die entsprechende Tatsachenfeststellung des Erstgerichts wurde vom Kläger in der Berufung gar nicht bekämpft, sodass sich das Berufungsgericht damit auch nicht auseinandersetzen musste.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.
Anmerkung
E66510 10ObS164.02vEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:010OBS00164.02V.0723.000Dokumentnummer
JJT_20020723_OGH0002_010OBS00164_02V0000_000