Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Christoph Kainz (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Andrea Komar (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Sevki E*****, ohne Beschäftigung, ***** vertreten durch Dr. Michael Vallender, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 22. März 2002, GZ 9 Rs 68/02i-54, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 5. September 2001, GZ 22 Cgs 172/00w-43, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht hat den Berufsschutz des Klägers als Maurer zutreffend verneint. Es reicht daher insoweit aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO).Das Berufungsgericht hat den Berufsschutz des Klägers als Maurer zutreffend verneint. Es reicht daher insoweit aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (Paragraph 510, Absatz 3, zweiter Satz ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Ergänzend ist den Revisionsausführungen Folgendes entgegenzuhalten:
Ein Beruf gilt nur dann als erlernt im Sinn des § 255 Abs 1 ASVG, wenn die vorgesehene Lehrabschlussprüfung abgelegt wurde (SSV-NF 3/122; 12/12 ua) bzw eine Gleichhaltung eines im Ausland erworbenen Prüfungszeugnisses im Sinne des § 27a BAG erfolgt ist (SSV-NF 12/12; 10 ObS 71/99k ua). Dass der Kläger im Sinne dieser Ausführungen den Beruf eines Maurers erlernt hätte, wird auch von ihm selbst nicht behauptet.Ein Beruf gilt nur dann als erlernt im Sinn des Paragraph 255, Absatz eins, ASVG, wenn die vorgesehene Lehrabschlussprüfung abgelegt wurde (SSV-NF 3/122; 12/12 ua) bzw eine Gleichhaltung eines im Ausland erworbenen Prüfungszeugnisses im Sinne des Paragraph 27 a, BAG erfolgt ist (SSV-NF 12/12; 10 ObS 71/99k ua). Dass der Kläger im Sinne dieser Ausführungen den Beruf eines Maurers erlernt hätte, wird auch von ihm selbst nicht behauptet.
Daher ist zu prüfen, ob der Kläger Berufsschutz als angelernter Maurer genießt. Gemäß § 255 Abs 2 ASVG liegt ein angelernter Beruf vor, wenn der Versicherte eine Tätigkeit ausgeübt hat, für die es erforderlich ist, durch praktische Arbeit qualifizierte Kenntnisse und Fähigkeiten zu erwerben, welche jenen in einem erlernten Beruf gleichzuhalten sind. Entscheidend ist somit, ob der Kläger durch praktische Arbeit qualifizierte Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat, die üblicherweise von gelernten Maurern auf dem österreichischen Arbeitsmarkt verlangt werden. Dabei reicht es nicht aus, nur Kenntnisse oder Fähigkeiten zu besitzen, die sich nur auf ein Teilgebiet oder mehrere Teilgebiete eines Tätigkeitsbereiches beschränken, der von ausgelernten Facharbeitern allgemein in viel weiterem Umfang beherrscht wird (SSV-NF 7/108; 9/96 uva; RIS-Justiz RS0084638).Daher ist zu prüfen, ob der Kläger Berufsschutz als angelernter Maurer genießt. Gemäß Paragraph 255, Absatz 2, ASVG liegt ein angelernter Beruf vor, wenn der Versicherte eine Tätigkeit ausgeübt hat, für die es erforderlich ist, durch praktische Arbeit qualifizierte Kenntnisse und Fähigkeiten zu erwerben, welche jenen in einem erlernten Beruf gleichzuhalten sind. Entscheidend ist somit, ob der Kläger durch praktische Arbeit qualifizierte Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat, die üblicherweise von gelernten Maurern auf dem österreichischen Arbeitsmarkt verlangt werden. Dabei reicht es nicht aus, nur Kenntnisse oder Fähigkeiten zu besitzen, die sich nur auf ein Teilgebiet oder mehrere Teilgebiete eines Tätigkeitsbereiches beschränken, der von ausgelernten Facharbeitern allgemein in viel weiterem Umfang beherrscht wird (SSV-NF 7/108; 9/96 uva; RIS-Justiz RS0084638).
Der Kläger kann nach den Feststellungen nur unter Aufsicht und Anleitung bei einfachen Mauerwerks- und Verputzarbeiten eingesetzt werden. Damit fehlen ihm aber Kenntnisse und Fähigkeiten in wesentlichen Teilbereichen des Maurerberufes. Er hat somit in der Praxis nicht die qualifizierten Kenntnisse und Fähigkeiten erworben, die von gelernten Facharbeitern allgemein verlangt werden. Die Vorinstanzen haben daher zutreffend den Berufsschutz des Klägers als gelernter bzw angelernter Maurer verneint, sodass für ihn die von ihm nicht bestrittenen Verweisungstätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in Frage kommen. Die Voraussetzungen für die Gewährung einer Invaliditätspension im Sinn des § 255 Abs 3 ASVG liegen demnach ebenfalls nicht vor.Der Kläger kann nach den Feststellungen nur unter Aufsicht und Anleitung bei einfachen Mauerwerks- und Verputzarbeiten eingesetzt werden. Damit fehlen ihm aber Kenntnisse und Fähigkeiten in wesentlichen Teilbereichen des Maurerberufes. Er hat somit in der Praxis nicht die qualifizierten Kenntnisse und Fähigkeiten erworben, die von gelernten Facharbeitern allgemein verlangt werden. Die Vorinstanzen haben daher zutreffend den Berufsschutz des Klägers als gelernter bzw angelernter Maurer verneint, sodass für ihn die von ihm nicht bestrittenen Verweisungstätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in Frage kommen. Die Voraussetzungen für die Gewährung einer Invaliditätspension im Sinn des Paragraph 255, Absatz 3, ASVG liegen demnach ebenfalls nicht vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.
Anmerkung
E66289 10ObS236.02gEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:010OBS00236.02G.0723.000Dokumentnummer
JJT_20020723_OGH0002_010OBS00236_02G0000_000