TE OGH 2002/7/23 10ObS245/02f

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Veröffentlicht am 23.07.2002
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Christoph Kainz (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Andrea Komar (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Gerhard K*****, ohne Beschäftigung, ***** vertreten durch Dr. Georg Angermaier, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 20. März 2002, GZ 7 Rs 89/02p-23, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 21. November 2001, GZ 33 Cgs 164/01a-15, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach § 503 Z 2 ZPO liegt nicht vor. Ob der schon in der Berufung behauptete Mangel des Verfahrens erster Instanz (Verletzung der Anleitungspflicht gegenüber dem unvertretenen Kläger) vom Berufungsgericht zutreffend verneint wurde, ist vom Revisionsgericht nach ständiger Rechtsprechung nicht zu prüfen (SSV-NF 7/74 mwN ua). Soweit der Revisionswerber rügt, dass keine Feststellungen über den konkreten Inhalt der Tätigkeit für die Firma Ing. D***** GesmbH getroffen worden seien, weshalb nicht beurteilt werden könne, ob er auf Grund dieser Tätigkeit Berufsschutz als angelernter Zimmerer genieße, werden der rechtlichen Beurteilung zuzuordnende Feststellungsmängel geltend gemacht. Dem Revisionswerber ist zwar darin beizupflichten, dass die Klärung der Frage, ob ein Versicherter Berufsschutz genießt, in allen Fällen, in denen bei Bestehen eines solchen die Verweisbarkeit fraglich wäre und hierüber keine Klarheit besteht, eine unabdingbare Entscheidungsvoraussetzung darstellt und diese Frage daher von amtswegen zu prüfen ist (SSV-NF 14/36; 8/21 mwN ua; RIS-Justiz RS0084428). Dies hat aber schon das Erstgericht getan und auf Grund der von ihm eingeholten Dienstgeberauskunft festgestellt, dass der Kläger bei der genannten Firma als Zimmerer-Hilfsarbeiter tätig war. Dies ergibt sich aus der Auskunft des Dienstgebers, wonach der Kläger als Zimmerer-Hilfsarbeiter auf Baustellen geistig einfache Tätigkeiten verrichtet hat, für deren Verrichtung keine Anlernzeit vorausgesetzt war. Der Kläger hat im Zuge der Erörterung in der Tagsatzung vom 21. 11. 2001 die Richtigkeit des Inhaltes dieser Dienstgeberauskunft ausdrücklich bestätigt. Er hat darüber hinaus auch in seinen Angaben anlässlich der ärztlichen Untersuchungen seine berufliche Verwendung in diesem Zusammenhang als "Hilfstätigkeiten" bzw "Hilfsarbeiter und Zimmererhelfer" beschrieben. Mangels jeglichen Anhaltspunktes dafür, dass der Kläger eine angelernte Tätigkeit ausgeübt hat, bedurfte es keiner weiteren Erhebungen und Feststellungen über die genaue Art der vom Kläger verrichteten Hilfsarbeitertätigkeiten. Dass der Kläger ausgehend von der hier anzuwendenden Bestimmung des § 255 Abs 3 ASVG nicht invalid ist, wird auch in den Revisionsausführungen nicht in Zweifel gezogen.Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO liegt nicht vor. Ob der schon in der Berufung behauptete Mangel des Verfahrens erster Instanz (Verletzung der Anleitungspflicht gegenüber dem unvertretenen Kläger) vom Berufungsgericht zutreffend verneint wurde, ist vom Revisionsgericht nach ständiger Rechtsprechung nicht zu prüfen (SSV-NF 7/74 mwN ua). Soweit der Revisionswerber rügt, dass keine Feststellungen über den konkreten Inhalt der Tätigkeit für die Firma Ing. D***** GesmbH getroffen worden seien, weshalb nicht beurteilt werden könne, ob er auf Grund dieser Tätigkeit Berufsschutz als angelernter Zimmerer genieße, werden der rechtlichen Beurteilung zuzuordnende Feststellungsmängel geltend gemacht. Dem Revisionswerber ist zwar darin beizupflichten, dass die Klärung der Frage, ob ein Versicherter Berufsschutz genießt, in allen Fällen, in denen bei Bestehen eines solchen die Verweisbarkeit fraglich wäre und hierüber keine Klarheit besteht, eine unabdingbare Entscheidungsvoraussetzung darstellt und diese Frage daher von amtswegen zu prüfen ist (SSV-NF 14/36; 8/21 mwN ua; RIS-Justiz RS0084428). Dies hat aber schon das Erstgericht getan und auf Grund der von ihm eingeholten Dienstgeberauskunft festgestellt, dass der Kläger bei der genannten Firma als Zimmerer-Hilfsarbeiter tätig war. Dies ergibt sich aus der Auskunft des Dienstgebers, wonach der Kläger als Zimmerer-Hilfsarbeiter auf Baustellen geistig einfache Tätigkeiten verrichtet hat, für deren Verrichtung keine Anlernzeit vorausgesetzt war. Der Kläger hat im Zuge der Erörterung in der Tagsatzung vom 21. 11. 2001 die Richtigkeit des Inhaltes dieser Dienstgeberauskunft ausdrücklich bestätigt. Er hat darüber hinaus auch in seinen Angaben anlässlich der ärztlichen Untersuchungen seine berufliche Verwendung in diesem Zusammenhang als "Hilfstätigkeiten" bzw "Hilfsarbeiter und Zimmererhelfer" beschrieben. Mangels jeglichen Anhaltspunktes dafür, dass der Kläger eine angelernte Tätigkeit ausgeübt hat, bedurfte es keiner weiteren Erhebungen und Feststellungen über die genaue Art der vom Kläger verrichteten Hilfsarbeitertätigkeiten. Dass der Kläger ausgehend von der hier anzuwendenden Bestimmung des Paragraph 255, Absatz 3, ASVG nicht invalid ist, wird auch in den Revisionsausführungen nicht in Zweifel gezogen.

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Entscheidung über die Revisionskosten beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Entscheidung über die Revisionskosten beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.

Anmerkung

E66291 10ObS245.02f

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:010OBS00245.02F.0723.000

Dokumentnummer

JJT_20020723_OGH0002_010OBS00245_02F0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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