TE OGH 2002/7/23 10ObS222/02y

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Veröffentlicht am 23.07.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Christoph Kainz (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Andrea Komar (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Josefine A*****, vertreten durch Dr. Johannes Grund und Dr. Wolf D. Polte, Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, 1021 Wien, Friedrich Hillegeist Straße 1, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Pflegegeld, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 22. Februar 2002, GZ 11 Rs 29/02t-15, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Linz als Arbeits- und Sozialgericht vom 3. Oktober 2001, GZ 31 Cgs 41/01h-10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Mit Bescheid vom 24. 1. 2001 gewährte die beklagte Partei der Klägerin Pflegegeld der Stufe 3 ab 1. 12. 2000.

Das Erstgericht wies das dagegen erhobene Klagebegehren, der Klägerin ab 1. 12. 2000 ein Pflegegeld der Stufe 4 im gesetzlichen Ausmaß zu bezahlen, ab.

Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil mit der Maßgabe, dass es die beklagte Partei zur Bezahlung der bescheidmäßig zuerkannten Leistung verpflichtete. Ein gesonderter Betreuungsaufwand für die Versorgung der Unterschenkelgeschwüre der Klägerin sei nicht zu berücksichtigen.

Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die Urteile der Vorinstanzen im klagsstattgebenden Sinn abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die klagende Partei hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht berechtigt.

Im Revisionsverfahren ist nur noch die Frage strittig, ob der mit der Versorgung der Unterschenkelgeschwüre der Klägerin verbundene Aufwand - entgegen der übereinstimmenden Beurteilung der Vorinstanzen - unter den Pflegebedarf zu subsumieren ist. Dazu steht fest, dass diese Versorgung (die täglich nach einem durch eine [Kranken-]Schwester aufgestellten Behandlungsplan von einer Hauskrankenpflege durchgeführt wird und deren Ablauf im Einzelnen dargestellt ist), aus hygienischen Gründen unbedingt die Mitwirkung einer ausreichend geschulten zweiten Person erfordert; auch ein "sonst Gesunder" könnte die Versorgung nicht alleine durchführen (Seite 3 des Ersturteils bzw Seite 2 und 8 der Berufungsentscheidung).

Demgegenüber hält die Revision weiterhin daran fest, dass auch die spezielle Behandlungsmethode, die bei der Klägerin für die Versorgung der Unterschenkelgeschwüre anzuwenden sei, durch einen Laien und Durchschnittsmenschen erlernbar wäre, und dass sich eine sonst nicht behinderte und gesundheitlich beeinträchtigte Person die Unterschenkelgeschwüre selbst versorgen könnte.

Die Revisionsausführungen stellen daher letztlich den unzulässigen Versuch einer Bekämpfung der Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen dar. Die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen aufgrund der aufgenommenen Beweise kann vom Obersten Gerichtshof nämlich nicht überprüft werden (RIS-Justiz RS0043061 [T11]). Trotz Benennung des Revisionsgrundes des § 503 Z 4 ZPO enthält die Revision somit keine gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge, weil ihr ein feststellungsfremder Sachvehalt zugrundeliegt (Kodek in Rechberger² Rz 5 zu § 503 ZPO und Rz 2 zu § 506 ZPO).Die Revisionsausführungen stellen daher letztlich den unzulässigen Versuch einer Bekämpfung der Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen dar. Die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen aufgrund der aufgenommenen Beweise kann vom Obersten Gerichtshof nämlich nicht überprüft werden (RIS-Justiz RS0043061 [T11]). Trotz Benennung des Revisionsgrundes des Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO enthält die Revision somit keine gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge, weil ihr ein feststellungsfremder Sachvehalt zugrundeliegt (Kodek in Rechberger² Rz 5 zu Paragraph 503, ZPO und Rz 2 zu Paragraph 506, ZPO).

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.

Anmerkung

E66287 10ObS222.02y

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:010OBS00222.02Y.0723.000

Dokumentnummer

JJT_20020723_OGH0002_010OBS00222_02Y0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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