TE OGH 2002/7/24 10Nd506/02

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Veröffentlicht am 24.07.2002
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Q***** Logistik AG & Co KG, *****, vertreten durch Dr. Wolfgang Zarl, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei C***** S***** V***** GmbH, *****, wegen EUR 646,89 sA, infolge Antrages nach § 28 JN, den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Q***** Logistik AG & Co KG, *****, vertreten durch Dr. Wolfgang Zarl, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei C***** S***** V***** GmbH, *****, wegen EUR 646,89 sA, infolge Antrages nach Paragraph 28, JN, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Verhandlung und Entscheidung wird das Bezirksgericht Salzburg bestimmt.

Text

Begründung:

Mit ihrer beim Bezirksgericht Salzburg erhobenen Klage begehrt die Klägerin von der beklagten Partei die Bezahlung des Klagsbetrages aus insgesamt drei Speditionsleistungen für jeweils grenzüberschreitende Güterbeförderungen mittels Fahrzeugs auf der Straße mit einem fixen Frachtsatz, wobei in zwei Fällen der Ort der vorgesehenen und tatsächlichen Ablieferung des Gutes und im dritten Fall der Ort der Übernahme des Transportgutes in Österreich gelegen sei. Mangels eines österreichischen Gerichtsstandes für die beklagte Partei begehrt die klagende Partei gleichzeitig die Bestimmung eines örtlich und sachlich zuständigen Gerichtes gemäß § 28 JN, und zwar des Bezirksgerichtes Salzburg.Mit ihrer beim Bezirksgericht Salzburg erhobenen Klage begehrt die Klägerin von der beklagten Partei die Bezahlung des Klagsbetrages aus insgesamt drei Speditionsleistungen für jeweils grenzüberschreitende Güterbeförderungen mittels Fahrzeugs auf der Straße mit einem fixen Frachtsatz, wobei in zwei Fällen der Ort der vorgesehenen und tatsächlichen Ablieferung des Gutes und im dritten Fall der Ort der Übernahme des Transportgutes in Österreich gelegen sei. Mangels eines österreichischen Gerichtsstandes für die beklagte Partei begehrt die klagende Partei gleichzeitig die Bestimmung eines örtlich und sachlich zuständigen Gerichtes gemäß Paragraph 28, JN, und zwar des Bezirksgerichtes Salzburg.

Rechtliche Beurteilung

Der Ordinationsantrag ist berechtigt.

Wegen aller Streitigkeiten aus einer der CMR unterliegenden Beförderung kann ein Kläger nach Art 31 Z 1 lit b dieses Übereinkommens die Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. Da nach dem Vorbringen der Klägerin grenzüberschreitende Beförderungen vorlagen und das Transportgut in Österreich abzuliefern bzw zu übernehmen war, ist die inländische Jurisdiktion gegeben. Sowohl Österreich als auch Deutschland sind Vertragsstaaten der CMR. Fehlt es aber an einem örtlich zuständigen inländischen Gericht, ist gemäß § 28 Abs 1 Z 1 JN ein für die Rechtssache als örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen. Dem Ordinationsantrag war daher stattzugeben und das Bezirksgericht als örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen.Wegen aller Streitigkeiten aus einer der CMR unterliegenden Beförderung kann ein Kläger nach Artikel 31, Ziffer eins, Litera b, dieses Übereinkommens die Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. Da nach dem Vorbringen der Klägerin grenzüberschreitende Beförderungen vorlagen und das Transportgut in Österreich abzuliefern bzw zu übernehmen war, ist die inländische Jurisdiktion gegeben. Sowohl Österreich als auch Deutschland sind Vertragsstaaten der CMR. Fehlt es aber an einem örtlich zuständigen inländischen Gericht, ist gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, JN ein für die Rechtssache als örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen. Dem Ordinationsantrag war daher stattzugeben und das Bezirksgericht als örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen.

Anmerkung

E66273 10Nd506.02

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0100ND00506.02.0724.000

Dokumentnummer

JJT_20020724_OGH0002_0100ND00506_0200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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