Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 6. August 2002 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber, Dr. Schmucker, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Lazarus als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Leopold K***** wegen des Verbrechens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 7. März 2002, GZ 9b Hv 1337/01-22, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 6. August 2002 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber, Dr. Schmucker, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Lazarus als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Leopold K***** wegen des Verbrechens der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins und Absatz 2, zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 7. März 2002, GZ 9b Hv 1337/01-22, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Leopold K***** wurde im zweiten Rechtsgang erneut des Verbrechens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.Leopold K***** wurde im zweiten Rechtsgang erneut des Verbrechens der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins und Absatz 2, zweiter Fall StGB schuldig erkannt.
Darnach hat er in Wien in zahlreichen Angriffen zwischen Anfang Feber und 5. Oktober 2000 ihm als Filialleiter der Firma D***** Handelsgesellschaft mbH anvertraute 600.000 S (43.603,70 Euro) sich mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz zugeeignet.
Rechtliche Beurteilung
Die aus Z 5 des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.Die aus Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.
Allfällige, indes vorliegend bloß substratlos angemeldete Zweifel daran, dass die von der Zeugin A***** vorgelegte Liste sich auf (erheblich) nach Geschäftsschluss vorgenommene Retourbuchungen beschränkte, hätte der Beschwerdeführer zu sachgerechter Antragstellung nützen und sich gegen eine abweisliche Entscheidung aus Z 4 zur Wehr setzen können. Die Mängelrüge steht dazu nur unter dem Gesichtspunkt offenbar unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall) offen, wogegen aus Z 5 zweiter Fall allein die mangelnde Erörterung in der Hauptverhandlung vorgekommener Beweismittel geltend gemacht werden kann (Ratz in WK-StPO § 281 Rz 554, 421, 444; zur Aufklärungsrüge nach Z 5a: Rz 477 ff).Allfällige, indes vorliegend bloß substratlos angemeldete Zweifel daran, dass die von der Zeugin A***** vorgelegte Liste sich auf (erheblich) nach Geschäftsschluss vorgenommene Retourbuchungen beschränkte, hätte der Beschwerdeführer zu sachgerechter Antragstellung nützen und sich gegen eine abweisliche Entscheidung aus Ziffer 4, zur Wehr setzen können. Die Mängelrüge steht dazu nur unter dem Gesichtspunkt offenbar unzureichender Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) offen, wogegen aus Ziffer 5, zweiter Fall allein die mangelnde Erörterung in der Hauptverhandlung vorgekommener Beweismittel geltend gemacht werden kann (Ratz in WK-StPO Paragraph 281, Rz 554, 421, 444; zur Aufklärungsrüge nach Ziffer 5 a, :, Rz 477 ff).
Was aus der Antwort A***** zu Fragen des Verteidigers über andere als die in der genannten Liste enthaltenen, nämlich während der Geschäftszeit vorgenommene Retourbuchungen zugunsten des Beschwerdeführers abzuleiten sein soll und demnach einer speziellen Erörterung bedurft hätte (Z 5 zweiter Fall), sagt die Beschwerde nicht. Ohne Angabe dieser Art von Beschwer aber fehlt ihr die erforderliche Ausrichtung am Verfahrensrecht (aaO Rz 424). Mit einem auf Jänner 2000 entfallenden Fehlbetrag bekämpft der Angeklagte einen nicht ergangenen Schuldspruch. Das weitere Rechtsmittelvorbringen übt nur nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung auf spekulativer Grundlage Kritik an der Beweiswürdigung. Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (§ 285d Abs 1 Z 1 StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung zur Folge (§ 285i StPO).Was aus der Antwort A***** zu Fragen des Verteidigers über andere als die in der genannten Liste enthaltenen, nämlich während der Geschäftszeit vorgenommene Retourbuchungen zugunsten des Beschwerdeführers abzuleiten sein soll und demnach einer speziellen Erörterung bedurft hätte (Ziffer 5, zweiter Fall), sagt die Beschwerde nicht. Ohne Angabe dieser Art von Beschwer aber fehlt ihr die erforderliche Ausrichtung am Verfahrensrecht (aaO Rz 424). Mit einem auf Jänner 2000 entfallenden Fehlbetrag bekämpft der Angeklagte einen nicht ergangenen Schuldspruch. Das weitere Rechtsmittelvorbringen übt nur nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung auf spekulativer Grundlage Kritik an der Beweiswürdigung. Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung zur Folge (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf § 390a StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf Paragraph 390 a, StPO.
Anmerkung
E6652214Os76.02Schlagworte
Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inJus-Extra OGH-St 3275 = RZ 2003,84XPUBLENDEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:0140OS00076.02.0806.000Zuletzt aktualisiert am
03.12.2009