Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
UVPG 1993 §46 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Kail, Dr. Pallitsch, Dr. Hinterwirth und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fritz über die Beschwerde des Golfclubs am Attersee-Westufer in Nußdorf, vertreten durch Dr. Erich Proksch, Dr. Wolfram Proksch und Dr. Thomas Fritzsche, Rechtsanwälte in 1130 Wien, Auhofstraße 1, gegen den Bescheid des Umweltsenates vom 26. April 2006, Zl. US 4B/2006/6-9, betreffend Feststellung der UVP-Pflicht (mitbeteiligte Partei:
Oberösterreichische Umweltanwaltschaft, Stifterstraße 28, 4021 Linz), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Golfclub Nußdorf-Attersee (nunmehr: Golfclub am Attersee-Westufer, die beschwerdeführende Partei) richtete am 1. Juli 2004 nachstehendes Schreiben an die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck (BH), Abteilung Naturschutz:
"Betrifft: Errichtung eines 18-Loch-Golfplatzes samt Golfschule
Antrag auf Erteilung einer naturschutzbehördlichen
Genehmigung
Sehr geehrte Damen und Herren,
Der Golfclub Nußdorf-Attersee organisiert die Errichtung einer 18-Loch-Golf-Anlage in den Gemeinden Nußdorf und Attersee. Wir senden Ihnen vorab einen Lageplan des betroffenen Areales und eine Vorprojektierung und ersuchen Sie um Mitteilung, welche zusätzlichen Unterlagen erforderlich sind."
Dem Schreiben war ein Kastasterplan 1 : 5.000 sowie eine als "Entwurf" bezeichnete Grobskizze des Golfplatzes angeschlossen. Aus diesen Beilagen ging u.a. die Anzahl und die Lage der in Anspruch genommenen Grundstücke, die geplante Situierung der Golfbahnen sowie des Clubhauses samt Parkplatz hervor. Ein gleichlautendes Schreiben richtete der Beschwerdeführer am 1. Juli 2004 an die BH, Abteilung Wasserrecht, in dem als Betreff "Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung" angeführt ist.
Am 13. Juli 2004 bestätigte die BH "die schriftliche Einreichung des Antrages auf Erteilung der naturschutzbehördlichen Genehmigung für die Errichtung einer 18-Loch-Golf-Anlage samt Golfschule" und forderte vom Beschwerdeführer die Vorlage ergänzender Unterlagen. Da von Seiten des Beschwerdeführers in der Folge keine weiteren Unterlagen/Pläne vorgelegt wurden, forderte die BH den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. September 2005 gemäß § 13 Abs. 3 AVG zur Vorlage dieser Unterlagen auf, widrigenfalls der Antrag zurückgewiesen werden müsste.
Mit Schriftsatz vom 23. September 2005 beantragte die DI Johann Hitzfelder und DI Franz Tillichshammer, Ziviltechniker GmbH, im Namen und im Auftrag des Beschwerdeführers unter Vorlage eines Detailprojektes in dreifacher Ausfertigung die wasser-, naturschutz- und forstrechtliche Bewilligung für das im Betreff angeführte Vorhaben. Am 16. Dezember 2005 wurden dazu über Auftrag der Behörde weitere Unterlagen vorgelegt.
Mit Schriftsatz vom 28. Oktober 2005 beantragte der Umweltanwalt des Landes Oberösterreich die Feststellung, dass für das Vorhaben des Beschwerdeführers eine Genehmigung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 - UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993, in der geltenden Fassung, erforderlich sei. Der Umweltanwalt vertrat darin die Ansicht, dass es sich beim Schreiben vom 1. Juli 2004 nur um eine Voranfrage gehandelt habe und erstmals am 23. September 2005 ein entsprechender Antrag auf Genehmigung des Vorhabens gestellt worden sei. Das UVP-G 2000 liste im Anhang 1 jene Vorhaben auf, die gemäß § 3 UVP-pflichtig seien, wobei Anhang 1, Ziffer 17 lit. a UVP-G 2000 unter anderem Golfplätze mit einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 10 ha ausdrücklich in die UVP-Pflicht einbeziehe. Da der Beschwerdeführer die Errichtung eines Golfplatzes unter Inanspruchnahme von insgesamt 74 ha beabsichtige, stehe fest, dass die Voraussetzungen für die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erfüllt seien. Bei dem nunmehr beantragten Projekt (das ist das Projekt vom 23. September 2005) handle es sich um ein "aliud" im Vergleich zum Projekt vom 1. Juli 2004.
Der Beschwerdeführer berief sich im Schriftsatz vom 12. Dezember 2005 darauf, bereits am 1. Juli 2004 bei der Naturschutz-, bei der Wasserrechts- und bei der Gewerbebehörde Anträge auf Bewilligung eines 18-Loch-Golfplatzes samt Golfschule gestellt zu haben. Am 15. Juni 2004 habe es einen Lokalaugenschein mit Vertretern der Naturschutzbehörde gegeben, wobei unter Berücksichtigung der Vorschläge der Naturschutzbehörde eine Umplanung habe vorgenommen werden müssen, die zur Einreichung der ergänzenden Projektunterlagen im Dezember 2005 geführt habe.
Die BH teilte am 13. Dezember 2005 mit, dass das Schreiben vom 1. Juli 2004 in wasserrechtlicher Hinsicht "als Antrag auf Errichtung eines Golfplatzes" gewertet worden sei. Der Bürgermeister der Gemeinde Attersee teilte mit Schreiben vom 22. Dezember 2005 mit, dass die Betreiber des Golfplatzes am 19. Juni 2004 einen Antrag auf Umwidmung und am 1. Juli 2004 einen Antrag auf Erteilung einer baubehördlichen Genehmigung gestellt hätten.
Mit Schreiben vom 9. Jänner 2006 vertrat die BH als Naturschutzbehörde die Ansicht, dass sich das am 23. September 2005 vorgelegte Projekt aus naturschutzbehördlicher und naturschutzfachlicher Sicht in wesentlichen Bereichen von demjenigen unterscheide, das mit Wirkung vom 1. Juli 2004 beantragt worden sei. Der Golfplatz sei flächenmäßig vergrößert worden und beanspruche naturschutzfachlich problematischere Flächen.
Am 26. Jänner 2006 fand in der Umweltrechtsabteilung des Landes Oberösterreich eine Besprechung mit Vertretern der beschwerdeführenden Partei statt. Die Vertreter der beschwerdeführenden Partei bestätigten die Angaben der Umweltanwaltschaft hinsichtlich der Änderung des Projektes in Lage und Größe und erklärten weiters, dass die Änderungen des Projektes von der Ersteinreichung am 1. Juli 2004 bis zum 23. September 2005 bzw. 16. Dezember 2005 hauptsächlich auf Grund der Nachforderungen der Amtssachverständigen bzw. des Vertreters der Umweltanwaltschaft und der Verhandlungen mit den Grundstückseigentümern erfolgt seien.
Der Bezirksbeauftragte für Natur- und Landschaftsschutz vertrat in einer Stellungnahme vom 26. Jänner 2006 die Ansicht, dass es sich nunmehr um einen neuen Entwurf mit wesentlichen Veränderungen zu den bisher bekannten Planunterlagen handle; das Areal des geplanten Clubgebäudes und angrenzende bzw. westlich des Ackerlingbaches gelegene Flächen stünden nicht mehr zur Verfügung. Stattdessen sei die Planung auf östlich und nördlich gelegene Grundstücke ausgedehnt worden. Maßnahmen im Talbereich des Ackerlingbaches seien kritisch zu sehen, da durch den Wegfall beidseits vorhandener bisher intensiv genutzter Landwirtschaftsflächen in Teilbereichen nur mehr die Feuchtbereiche übrig blieben. Die Änderungen des Projektes seien nicht auf Betreiben des Naturschutzes erfolgt, sondern es sei offensichtlich die Verfügbarkeit von Grundstücken dafür ausschlaggebend gewesen. Die Flächenänderung zeige negative Auswirkungen, da im Talbereich des Ackerlingbaches fast ausschließlich anmoorige und sensible Feuchtbereiche übrig geblieben seien bzw. zusätzliche Feuchtbereiche einbezogen worden seien und die ursprünglich vorhandenen unproblematischen Randbereiche nicht mehr zur Verfügung stünden. Der ursprünglich kompakte Flächenkomplex sei gerade im nördlichen Teil auf mehrere Teilflächen aufgelöst worden, sodass eine wesentlich größere Beanspruchung der Landschaft erfolge, die einer grundlegenden Neubeurteilung der Auswirkungen auf Naturhaushalt und Landwirtschaft bedürfe.
Mit Bescheid vom 9. Februar 2006 stellte die Oberösterreichische Landesregierung gemäß § 3 Abs. 7 in Verbindung mit § 46 Abs. 18 Z 4 UVP-G 2000 fest, dass für das Vorhaben der Errichtung eines 18-Loch-Golfplatzes am Attersee-Westufer entsprechend den Antragsunterlagen vom 1. Juli 2004, ergänzt am 23. September 2005 und am 16. Dezember 2005, keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei.
Dies wurde damit begründet, dass zwar gemäß UVP-G 2000, Anhang 1, Spalte 2, Z 17 lit. a unter anderem für Golfplätze mit einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 10 ha eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei, dass diese Bestimmung gemäß § 46 Abs. 18 Z 4 UVP-G 2000 jedoch nicht zur Anwendung gelange. Letztere Norm sehe nämlich vor, dass auf Vorhaben des Anhanges 1 Ziffer 9 bis 12, 14, 15, 17 bis 19, 25, 26, 63, 64, 79 und 80, die erstmals unter den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fielen und für die ein nach den Verwaltungsvorschriften erforderliches Genehmigungsverfahren bis zum 31. Dezember 2004 eingeleitet worden sei, dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden sei, sofern nicht der Projektwerber selbst die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantrage. Da die Errichtung des Golfplatzes bereits am 1. Juli 2004 unter Vornahme einer ausreichenden Spezifizierung des Golfplatzes beantragt worden sei, komme die Bestimmung des Anhanges 1, Spalte 2 Z 17 lit. a UVP-G 2000 nicht zur Anwendung. Soweit das Vorhaben durch die Nachreichungen Änderungen erfahren habe, seien diese Änderungen nicht derart, dass von einer (konkludenten) Zurückziehung des ursprünglichen Antrages und Neueinreichung eines neuen Antrages bezüglich eines anderen "Vorhabens" gesprochen werden könne. Die Erweiterung der Fläche von den ursprünglich geplanten 64,8 ha auf nunmehr 74,2 ha stelle keine wesentliche Änderung dar. Auch die Verschiebung der Flächen könne keine so wesentliche Änderung in der Weise bewirken, dass man von einem vollkommen neuen Projekt ausgehen müsse. Die Einbeziehung der Feuchtgebiete möge sich zwar nun aus naturschutzfachlicher Sicht problematischer darstellen, aber auch vor dem 1. Jänner 2005 seien vom geplanten Vorhaben bereits Feuchtgebiete berührt gewesen. Auf Grund des Umstandes, dass der Golfplatz bereits im Jahr 2002 im Rahmen der Erstellung des örtlichen Entwicklungskonzeptes der Gemeinde Nußdorf am Attersee berücksichtigt worden sei, könne auch nicht von einer versuchten Umgehung des UVP-G 2000 ausgegangen werden.
Gegen diesen Bescheid erhob der oberösterreichische Umweltanwalt Berufung.
Der Beschwerdeführer nahm zur Berufung des Umweltanwaltes dahingehend Stellung, dass er zunächst deren Zurückweisung beantragte, weil sie vom Berufungswerber nicht unterfertigt worden sei; im Übrigen stellt er den Antrag, die Berufung abzuweisen.
Die belangte Behörde forderte den Umweltanwalt am 6. April 2006 telefonisch auf, die vom Umweltanwalt persönlich unterfertigte Berufung zu übermitteln. Mit Fax vom 6. April 2006 übermittelte die mitbeteiligte Partei die mit "Entwurf" überschriebene Urschrift der Berufung, die eine mit 6. März 2006 datierte Paraphe des Umweltanwalts DI Dr. Wimmer und eine eigenhändige Unterschrift von HR Dr. Hager, dem Leiter des rechtskundigen und inneren Dienstes der Umwaltanwaltschaft, aufweist.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 26. April 2006 wurde der Berufung des Umweltanwaltes Folge gegeben und festgestellt, dass für die Errichtung eines 18-Loch-Golfplatzes am Westufer des Attersees eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anhang 1 Spalte 2 Z 17 lit. a UVP-G 2000 im vereinfachten Verfahren durchzuführen sei.
Zum Einwand des Beschwerdeführers, dass die Berufung nicht vom Umweltanwalt unterfertigt worden sei, führte die belangte Behörde aus, dass diesem Einwand auf Grund der von der belangten Behörde veranlassten Verbesserung der Berufung durch Beibringung der Unterschrift des Umweltanwaltes der Boden entzogen worden sei. Nach Wiedergabe der entscheidenden Bestimmungen des UVP-G 2000 hielt die belangte Behörde fest, hier sei die Errichtung eines Golfplatzes unter Inanspruchnahme von ca. 74 ha (vgl. Schwellenwert: 10 ha) geplant, sodass geprüft werden müsse, ob für das nunmehr geplante Vorhaben schon vor dem 31. Dezember 2004 ein nach den Verwaltungsvorschriften erforderliches Genehmigungsverfahren eingeleitet worden sei. Die Frage der Anwendbarkeit der Übergangsbestimmungen gehe mit der Frage der Projektsidentität Hand in Hand; nur wenn das Projekt, für das ein Genehmigungsverfahren bis zum 31. Dezember 2004 eingeleitet worden sei, mit jenem ident sei, für das die Anwendbarkeit des UVP-G 2000 geprüft werde, falle es in den Anwendungsbereich der Übergangsbestimmung des § 46 UVP-G 2000. Projektsidentität sei nicht gegeben, wenn die Änderung wesentlich sei, d.h. sie entweder die Schutzgüter nach § 1 Abs. 1 UVP-G 2000 oder die in der Umweltverträglichkeitsprüfung zu beschreibenden Parameter beeinflusse. Ein nach dem Stichtag gestellter Neuantrag werde dann angenommen, wenn die Antragsänderung zu einer wesentlichen Änderung des Vorhabens führe. So habe die belangte Behörde in der Entscheidung "Pasching" festgestellt, dass dann, wenn ein Bauprojekt für ein Parkhaus derart geändert werde, dass der Grundriss, die Anzahl der Geschosse (von 6 auf zunächst 8 und dann 7), die in Anspruch genommene Grundfläche (ca. 20 % mehr) und die Anzahl der Stellplätze (von 1524 auf zunächst 1909 und sodann 1657) verändert würden, es sich dabei um eine wesentliche Änderung des ursprünglich gestellten Antrages auf Baubewilligung handle, die in Bezug auf die Übergangsbestimmungen des UVP-G 2000 als neuer Antrag zu werten sei. In der Entscheidung "Ort/Innkreis" sei die belangte Behörde gleichfalls davon ausgegangen, dass es für die Zwecke des § 46 Abs. 3 UVP-G 2000 weiterhin darauf ankomme, ob nach dem Stichtag des 1. Jänner 1995 eine wesentliche Änderung des davor eingereichten Projektes vorgenommen worden sei, wobei für die Wesentlichkeit der Änderung der aus den Genehmigungstatbeständen des betreffenden Anlagenrechtes zu erschließende Schutzzweck bestimmend sei. Diese Entscheidungen stünden im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, der in seinem Erkenntnis vom 27. Februar 1998, 95/06/0185, dargelegt habe, dass eine Projektsänderung, die ein weiteres Geschoss und eine wesentliche Änderung der Gebäudehöhe vorsehe, mit § 66 Abs. 4 AVG nicht vereinbar sei und somit eine Änderung des Wesens des Vorhabens bzw. der Sache darstelle. Es liege nur dann kein "aliud" vor, wenn im Zuge des Berufungsverfahrens Modifikationen erfolgten, die - nach Art und Ausmaß geringfügig - dem Zweck dienten, das Projekt (zur Gänze) dem Gesetz anzupassen. Zu prüfen sei demnach, ob den Einreichungen des Projektwerbers vom 1. Juli 2004 und vom 23. September 2005 idente Vorhaben zu Grunde lägen oder ob es zu einer wesentlichen, die Anwendung der Übergangsbestimmung ausschließenden Änderung des Vorhabens gekommen sei.
Nach Ansicht der belangten Behörde zeigten die im Folgenden dargestellten und vom Projektwerber nicht in Zweifel gezogenen Unterschiede zwischen beiden Projekten, dass keine Vorhabensidentität vorliege, sondern vielmehr von so wesentlichen Änderungen auszugehen sei, dass am 23. September 2005 mit dem Antrag auf wasser-, naturschutz- und forstrechtliche Bewilligung ein Antrag auf Bewilligung eines neuen Vorhabens gestellt worden sei. Während im ersten Projekt eine Größe des Golfplatzes von ca. 65 ha geplant gewesen sei, stellten die nunmehrigen Projektunterlagen eine Größe von ca. 74 ha dar. Das nunmehr geplante Vorhaben sei sohin um 9 ha größer geworden, wobei allein die Vergrößerung um 9 ha fast den Schwellenwert für die UVP-Pflicht von Golfplätzen von 10 ha erreiche. Hinzu komme, dass ca. 21,5 ha der ursprünglich zur Inanspruchnahme geplanten ca. 65 ha nun nicht mehr in den Golfplatz integriert werden sollten, wohingegen ca. 30,5 ha an neuen Flächen nun erstmals im Projekt aufschienen. Dies bedeute, dass von den insgesamt geplanten 74 ha nur ca. 43,50 ha Teil beider Projekte seien, sohin ca. 40 % der beanspruchten Flächen erstmals Gegenstand des Antrages vom 23. September 2005 seien.Eine Gegenüberstellung der jeweils beanspruchten Flächen zeige, dass nicht nur das Ausmaß der in Anspruch genommenen Flächen eine Änderung erfahre, sondern dass es beim neuen Projekt auch zur Auflösung des ursprünglich relativ kompakten Flächenkomplexes in einzelne Teilflächen, die nunmehr insbesondere weit in nördliche Richtung vorgeschoben seien, komme. Der Einwand des Naturschutzbeauftragten, dass es dadurch zu einer wesentlich größeren Beanspruchung des Schutzgutes Landschaft komme (vgl. § 1 Abs. 1 Z 1 lit. c UVP-G 2000), sei nicht von vorneherein von der Hand zu weisen.
Am 23. September 2005 sei erstmals auch um eine forstrechtliche Bewilligung angesucht worden. Angeführt worden sei eine Rodungsfläche von 10.250 m2, wobei 1.700 m2 die Gp. 1.536, 830 m2 die Gp. 1.213/1/2 und die Gp. 1.214, 5525 m2 die Gp. 1.535 und 3.190m2 die Gp. 1.634 beträfen. Von diesen zu rodenden Grundstücken sei offensichtlich nur die Gp. 1.634 Teil des Projektes, welches der Antragstellung am 1. Juli 2004 zu Grunde gelegen sei, gewesen. Daraus folge, dass im Vergleich zum ersten Vorhaben nunmehr erstmals die Rodung von Flächen im Ausmaß von 8.055 m2 geplant sei, sohin fast 80 % der zu rodenden Waldflächen erstmals im Projekt vom 23. September 2005 angeführt seien. Auszugehen sei weiters davon, dass das Clubhaus nun nicht mehr, wie ursprünglich geplant auf der Gp. 1.548, sondern auf einer anderen Gp, nämlich der Gp. 1.264, errichtet werden solle. Das Clubhaus sei mit einer Dachfläche von ca. 500 m2 sowie einem Parkplatz von ca. 4000 m2 projektiert. Die Verlegung dieses Komplexes könne in vielerlei Hinsicht zu einer anderen Beurteilung des Projektes führen. Nur beispielhaft sei hervorgehoben, dass im Bauverfahren anderen Nachbarn Parteistellung zukommen könnte und dass die Verlegung des Clubhauses samt Parkplatz naturgemäß eine Verlagerung der Verkehrsströme bedinge. Durch das am 23. September 2005 eingereichte Projekt habe auch die Art der beanspruchten Flächen eine Änderung erfahren. Naturschutzfachlich wertvolle Biotopflächen auf dem Grundstück Nr. 1634 KG Abtsdorf und 458 KG Nußdorf würden vom Projekt durch die Errichtung eines Verbindungsweges und durch die Spielbahn 11 berührt. Auf dem Grundstück 1582 KG Abtsdorf solle inmitten eines naturschutzfachlich hochrangigen Feuchtwiesenkomplexes ein "Trockenbiotop" angelegt werden. Die Ausführungen in der Berufung des Umweltanwaltes des Landes Oberösterreich erwiesen sich sohin insofern, als darin die Ansicht vertreten werde, es handle sich bei dem am 23. September 2005 beantragten Projekt um ein "neues Vorhaben", als zutreffend. Der Berufung sei schon aus diesem Grund Folge zu geben, ohne dass noch auf die Frage, ob die Schreiben vom 1. Juli 2004 als Anträge qualifiziert werden könnten, und auf die Thematik einer allfälligen unmittelbaren Anwendbarkeit der Richtlinie eingegangen werden müsste.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Umweltanwalt erstattete ebenfalls eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Beschwerdeführer legte eine weitere Stellungnahme vom 14. September 2006 vor; die belangte Behörde und der Umweltanwalt replizierten.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Der Beschwerdeführer rügt eine Gesetzwidrigkeit des angefochtenen Bescheides, weil die belangte Behörde über eine nicht gesetzeskonform gefertigte Berufung entschieden habe.
1.1. In seiner Beschwerde bringt der Beschwerdeführer dazu vor, dass die Behörde nach dem Inhalt der Bescheidbegründung einen Verbesserungsauftrag im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG erlassen habe, obwohl eine Verbesserung des Mangels einer Unterschrift nach § 13 Abs. 4 AVG erfolgen hätte müssen. Darüber hinaus sei die angebliche Verbesserung der Berufung dem Beschwerdeführer nicht zur Kenntnis gebracht worden. Die seinerzeitige Berufung sei angeblich von Dr. Hager errichtet worden, der Umweltanwalt sei aber Dipl. Ing. Dr. Wimmer. Eine Vertretungsbefugnis von Dr. Hager für Dipl. Ing. Dr. Wimmer hätte nachgewiesen werden müssen, ansonsten reiche die Unterschrift von Dr. Hager nicht aus.
In einer nach Vornahme von Akteneinsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt erstatteten, weiteren Stellungnahme vom 14. September 2006 führte der Beschwerdeführer diese Rechtsrüge weiter aus und meinte, es sei auch unklar, wann die nicht mit einem Eingangsstempel versehene Berufung bei der Behörde erster Instanz eingelangt sei. Vorsichtshalber werde daher die Rechtzeitigkeit der Berufung gerügt. Weiters habe der an die Umweltanwaltschaft gerichtete Auftrag der belangten Behörde darauf gelautet, die Originalberufung mit persönlicher Unterfertigung durch den Umweltanwalt Dr. Wimmer vorzulegen. Im Akt befinde sich mit Datum vom 6. April 2006 ein Fax von Dr. Hager, dem ein Berufungsentwurf angeschlossen sei, sodass davon auszugehen sei, dass die mitbeteiligte Partei der Aufforderung, ein Original zu übersenden, zunächst nicht nachgekommen sei. Schließlich weise die im Akt erliegende Berufung vom 2. März 2006 im Vergleich zu dem im Faxweg übersandten Entwurf der Berufung mehrere Unterschiede hinsichtlich der Situierung der Geschäftszahl, des Zeilenumbruches und des Dokumentenpfades auf der ersten Seite unten auf. Eine Identität sei nicht gegeben. Der gravierende Fehler sei aber, dass dem Auftrag des Umweltsenates, nämlich der persönlichen Unterfertigung durch den Umweltanwalt, nicht entsprochen worden sei. Die von der belangten Behörde versuchte Sanierung des Fehlers der mangelnden Unterschrift des Berufungswerbers sei nicht erfolgt. Schließlich werde auf § 1 Abs. 5 des Statutes der Oberösterreichischen Umweltanwaltschaft vom 14. Dezember 1989 und auf die dort festgelegten Unterschriftsklauseln hingewiesen. Im gegenständlichen Fall sei der Umweltanwalt offenbar nicht tätig geworden, weil die Klausel "Für den Umweltanwalt" gewählt worden sei. Die Vertretungsregelung könne aber nur dann gelten, wenn der Umweltanwalt verhindert sei und an seiner Stelle ein Stellvertreter auftrete. DI Dr. Wimmer sei aber nicht immer verhindert gewesen und hätte daher die Berufung selbst unterfertigen müssen. Schließlich entsprächen auch das von der mitbeteiligten Partei vorgelegte Personalorganigramm 2005 und 2006 sowie die Dienstanweisung nicht dem vorgelegten Statut. Das Organigramm, das Dr. Hager zum Stellvertreter des Umweltanwaltes mache, entspreche nicht dem § 2 der Statuten. Schließlich rügte der Beschwerdeführer auch, dass keine Unterschrift die Echtheit des Anbringens (Berufung) beweise, weshalb zu Recht durch die belangte Behörde am 4. Juni 2006 eine Originalberufung mit der persönlichen Unterschrift des Umweltanwaltes verlangt worden sei. Diesem Auftrag sei der Umweltanwalt nicht nachgekommen, weshalb die belangte Behörde die Berufung zurückzuweisen gehabt hätte.
1.2. Die bei der Behörde erster Instanz nach dem Eingangsstempel am 9. März 2006 eingelangte Berufung beinhaltete die Klausel "Für den OÖ Umweltanwalt: Dr. Hager", aber keine Unterschrift.
Wie aus den vorgelegten Akten der belangten Behörde hervorgeht, ersuchte die belangte Behörde den Umweltanwalt telefonisch um die Übermittlung der vom Umweltanwalt persönlich unterfertigten Berufung. Dieses Ersuchen erging deshalb, um sich - auch wegen der vom Beschwerdeführer diesbezüglich geäußerten Zweifel - Gewissheit über die Zurechenbarkeit der Berufung an den Oberösterreichischen Umweltanwalt zu verschaffen.
Ein Auftrag nach § 13 Abs. 3 oder 4 AVG war in dieser Aufforderung hingegen schon deshalb nicht zu erblicken, weil sie nicht unter Fristsetzung erfolgte und auch keine Rechtswirkungen bei Nichterfüllung des Ersuchens angedroht wurden. Es ging auch nicht darum, wie es § 13 Abs. 4 AVG vorsieht, im Nachhinein einen Nachweis der Nämlichkeit des Einschreiters oder der Echtheit des Anbringens zu erbringen, sondern es sollte das bestehende Original der Berufung vorgelegt werden, aus dem ihre Zurechenbarkeit an den Oberösterreichischen Umweltanwalt hervorgehen sollte.
Mit Fax vom 6. April 2006 übermittelte die mitbeteiligte Partei die Berufung vom 2. März 2006, die handschriftlich und gestempelt den Beisatz "Entwurf" trägt. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers handelt es sich dabei um das geforderte "Original" der Berufung, nämlich um deren Urschrift. Dies deshalb, weil dieser Berufungsentwurf einen Stempelaufdruck mit Inhalt "reingeschrieben, verglichen, abgesendet" trägt, dem das Datum 7. März 2005, das Kürzel (vermutlich) einer Schreibkraft und der Zusatz "per e-mail und Post" beigefügt wurde. Daraus ergibt sich eindeutig, dass die Urschrift der Berufung ("Entwurf") in dieser Fassung reingeschrieben und verglichen wurde; anschließend wurde die solcherart hergestellte Abschrift verschickt. Die vom Beschwerdeführer konstatierten minimalen Unterschiede zwischen der Urschrift und ihrer Ausfertigung sind auf Veränderungen beim Reinschreiben des Entwurfes zurückzuführen; dass inhaltliche Unterschiede zwischen der Urschrift und der beim Umweltsenat eingelangten Abschrift verlägen, ist weder erkennbar noch hat der Beschwerdeführer solches behauptet.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers bestehen auch keine Zweifel an der Ordnungsgemäßheit der Fertigung der Urschrift. Diese trägt die Paraphe des Umweltanwaltes DI Dr. Wimmer mit dem Zusatz "ges" und dem Datum "6/3/06" und weist die eigenhändige Unterschrift des Leiters des rechtskundigen und inneren Dienstes der Umweltanwaltschaft Dr. Hager auf.
Die Zeichnungsbefugnis des Leiters des rechtskundigen und inneren Dienstes, Hofrat Dr. Hager, ergibt sich aus § 3 Abs. 6 des Statuts der Oberösterreichischen Umweltanwaltschaft in Verbindung mit § 2 der Dienstanweisung der Oö. Umweltanwaltschaft. Nach § 3 Abs. 6 des Statuts der Oberösterreichischen Umweltanwaltschaft hat der Oö. Umweltanwalt im Einvernehmen mit dem Leiter des inneren Dienstes der Oö. Umweltanwaltschaft (§ 1 Abs. 6) durch Dienstanweisung festzulegen, wieweit das Personal der Oö Umweltanwaltschaft zum Tätigwerden im Außenbereich und zur Zeichnung von Erledigungen befugt ist. Nach Punkt 2 der Dienstanweisung sind Berufungen oder Anzeigen an die Staatsanwaltschaft durch den Umweltanwalt oder den Leiter des inneren und rechtskundigen Dienstes, bei Abwesenheit dem nächsten Stellvertreter, zu unterzeichnen.
Die eigenhändige Fertigung der Berufung durch den Leiter des inneren und rechtskundigen Dienstes entsprach daher den geltenden Vorschriften und hat - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers -
mit der Frage der Vertretung des Umweltanwaltes und den in diesem Zusammenhang kritisierten Organigrammen der Umweltanwaltschaft nichts zu tun.
War aber die Urschrift der Berufung ordnungsgemäß gefertigt und wurde diese der belangten Behörde zur Überprüfung der Zurechenbarkeit der Abschrift an die Umweltanwaltschaft vorgelegt, so kann die Ansicht der belangten Behörde, damit sei ihrem Auftrag vom 4. Juni 2006 entsprochen worden, nicht als rechtswidrig erkannt werden. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat keine Zweifel daran, dass der belangten Behörde eine ordnungsgemäß gefertigte Berufung des Umweltanwaltes zur Entscheidung vorlag.
1.3. Diese ist im Übrigen auch nicht verspätet. Der beim Umweltsenat bekämpfte Feststellungsbescheid der Oberösterreichischen Landesregierung stammt vom 9. Februar 2006. Aus der Urschrift der Berufung geht hervor, dass - wie eben dargestellt - eine Abschrift der Berufung am 7. März 2006 per email und hausinterner Post der Landesregierung vom Umweltanwalt an die Umweltrechtsabteilung der Oberösterreichischen Landesregierung übermittelt wurde, wo sie - laut Stempel - am 9. März 2006 einlangte. Es ist daher von der Wahrung der vierwöchigen Berufungsfrist auszugehen.
2. Unter dem Aspekt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes macht der Beschwerdeführer eine gesetzwidrige Anwendung des § 46 UVP-G 2000 geltend und meint, es liege ein Verfahren vor, das seit Juli 2004 bei der BH anhängig sei, sodass § 46 Abs. 18 Z 4 UVP-G 2000 darauf Anwendung finde. Es handle sich um ein- und dasselbe Projekt, nämlich einen Golfplatz mit 18 Bahnen und einer "Driving-Ranch". Die Einleitung des Verfahrens sei durch die Änderung des Projektes nicht aufgegeben worden. Die Rechtsmeinung der belangten Behörde, wonach keine Identität der Projekte vorliege, scheitere deshalb, weil sie sich zu Unrecht auf die Entscheidung des Umweltsenates im Fall Pasching (Bauprojekt für ein Parkhaus) berufe. Dort habe der Bauwerber eine wesentliche Änderung der Geschoße, nämlich eine Vergrößerung, Vermehrung der Grundfläche, der Geschoße und der Stellplätze begehrt. Es müsse ein wirtschaftliches Interesse des dortigen Antragstellers vorgelegen haben, wenn er von einem kleineren Bauwerk auf ein größeres gewechselt habe. Im vorliegenden Fall habe der Beschwerdeführer aber keine Änderung aus wirtschaftlichen Gründen herbeiführen wollen, sondern habe sich nolens volens, um rasch zu einem positiven Ergebnis zu kommen, den Vorstellungen der Naturschutzbehörde gebeugt. Es sei keinesfalls eine Vergrößerung geplant gewesen, sondern man habe Problemen ausweichen wollen und die gleichen Spielbahnen anders situiert. Am Projekt selbst habe sich nichts geändert. So hätten sich die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Beschwerdeführers keinesfalls erhöht. Der Beschwerdeführer werde bestraft, weil er sich den Anschauungen der amtlichen Sachverständigen unterworfen und das ursprüngliche Projekt nicht durchgezogen habe. Eine eigenständige Änderung liege nicht vor, es sei daher kein neuer Antrag gegeben.
2.1. Unstrittig ist, dass die Errichtung eines Golfplatzes u. a. mit einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 10 ha nach Anhang 1, Spalte 2, Z 17 lit. a UVP-G 2000 (in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 153/2004) in einem vereinfachten Verfahren UVPpflichtig ist und dass der verfahrensgegenständliche Golfplatz mehr als 10 ha Flächen in Anspruch nimmt.
§ 46 UVP-G 2000 hat folgenden (auszugsweisen) Wortlaut:
"§ 46. (1) ...
(18) Für das In-Kraft-Treten durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 153/2004 neu gefasster oder eingefügter einfachgesetzlicher Bestimmungen, für das Außer-Kraft-Treten durch dasselbe Bundesgesetz aufgehobener einfachgesetzlicher Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:
1. ... Anhang 1 ... Z 17 bis 19 ... treten am 1. Jänner 2005 in Kraft.
2.
...
4.
Auf Vorhaben des Anhanges 1 Z ... 17 bis 19, ..., die erstmals unter den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallen und für die ein nach den Verwaltungsvorschriften erforderliches Genehmigungsverfahren bis zum 31. Dezember 2004 eingeleitet wird, ist dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden, sofern nicht der Projektwerber/die Projektwerberin bei der Landesregierung die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung und des konzentrierten Genehmigungsverfahrens bzw. eine Einzelfallprüfung beantragt. ...."
2.2. Strittig ist, ob die Übergangsbestimmung des § 46 Abs. 18 Z 1 und 4 UVP-G 2000 auf das vorliegende Projekt Anwendung findet oder nicht. Dafür ist die Klärung der Frage entscheidend, ob für das nunmehr geplante Vorhaben schon vor dem 31. Dezember 2004 ein nach den Verwaltungsvorschriften erforderliches Genehmigungsverfahren eingeleitet wurde. Die Anwendbarkeit dieser Übergangsbestimmung setzt voraus, dass das ursprüngliche Vorhaben nicht im Zuge des Verfahrens so umfassend geändert wird, dass es als "neuer" Antrag anzusehen ist.
Zu der - hinsichtlich der Frage der Einleitung eines Genehmigungsverfahrens vor einem bestimmten Stichtag - inhaltlich gleich lautenden Regelung des § 46 Abs. 3 UVP-G bzw. UVP-G 2000 hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen, dass zwar in der Beurteilung des Gebotes der Individualisierung der Verwaltungsangelegenheit bzw. an die Möglichkeit von Projektsänderungen im Zuge eines Verwaltungsverfahrens kein übertrieben strenger Maßstab anzulegen ist. Modifikationen eines Vorhabens sind bei Wahrung der Projektsidentität zulässig, soweit sie weder andere Parteien als bisher noch bisherige Verfahrensparteien anders als bisher berühren (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 10. Juni 1999, 95/07/0196, und vom 15. September 2005, 2003/07/0025).
In der Beschwerde werden die wesentlichen, von der belangten Behörde als Begründung für das Fehlen der Identität herangezogenen Unterschiede beider Projekte nicht bestritten. Angesichts dieser im angefochtenen Bescheid dargestellten Änderungen (Erhöhung des Ausmaßes der in Anspruch genommenen Flächen um beinahe 10 ha, Neueinbeziehung von 40% der in Anspruch genommenen Flächen, Auflösung des ursprünglich kompakten Flächenkomplexes in einzelne, teilweise verschobene Teilflächen, Verlegung des Clubhauses samt Parkplatz sowie Veränderung der Beanspruchung naturschutzfachlich wertvoller Biotopflächen) kann die Ansicht der belangten Behörde, es liege keine Projektsidentität in Relation zum ersten Antrag vom 1. Juli 2004 vor, nicht beanstandet werden.
Entgegen der in der Beschwerde vorgebrachten Argumentation, kommt es auch nicht darauf an, aus welchen Gründen ein Projekt geändert wurde. Für die Beurteilung der Projektsidentität ist es nicht entscheidend, ob die vorgenommene Änderung aus wirtschaftlichen Gründen oder aus Gründen der besseren Genehmigungsfähigkeit vorgenommen wurde.
Es ist zwar so, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vor allem zum Baurecht) die Behörde, auch die Berufungsbehörde, verpflichtet ist, den Bauwerber zu einer Änderung seines Bauvorhabens aufzufordern, wenn ein Versagungsgrund durch eine Modifikation des Bauansuchens beseitigt werden kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Mai 1991, Zl. 91/06/0006, mwN). Solche gegenüber den ursprünglichen Bauplänen vorgenommene Modifikationen führen aber nur dann nicht zu einer Qualifikation des geänderten Projektes als ein "aliud", wenn die Modifikationen nach Art und Ausmaß geringfügig sind. Auch wenn nicht nur Einschränkungen des ursprünglichen Bauvorhabens vorgenommen werden, so sind nur solche Änderungen des ursprünglichen Bauvorhabens zulässig, die insgesamt betrachtet kein Ausmaß erreichen, dass das Bauvorhaben als ein anderes zu beurteilen wäre bzw. die das Wesen (den Charakter) des Vorhabens nicht betreffen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 8. März 1994, Zl. 93/05/0117, u.v.a).
Auch wenn im vorliegenden Fall die Änderung des Projektes - folgt man dem Vorbringen des Beschwerdeführers - ihre Ursache in den Wünschen der Naturschutzbehörde und dem Ziel der Anpassung des Projektes an das Gesetz gehabt haben mag, wurde dabei doch die genannte Grenze einer in Art und Ausmaß nur geringfügigen Änderung überschritten. Das Vorhaben ist nun zwar ebenfalls auf die Errichtung eines 18-Loch-Golfplatzes gerichtet, durch die maßgebliche Vergrößerung und wesentlich andere Situierung der Anlage, des Clubhauses und der Stellplätze erreicht die Änderung aber insgesamt betrachtet ein Ausmaß, das dazu führt, das Vorhaben als ein anderes, ein "aliud," zu beurteilen.
Demnach wurde am 23. September 2005 ein neues Projekt zur Bewilligung eingereicht, auf das die Übergangsvorschrift des § 46 Abs. 18 Z 4 UVP-G 2000 keine Anwendung findet. Die darauf aufbauende rechtliche Beurteilung, wonach dieses Projekt UVPpflichtig ist und nach Anlage 1 Spalte 2 Z 17 lit. a UVP-G 2000 einer vereinfachten Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen sein wird, ist nicht zu beanstanden.
3. Der Beschwerdeführer rügt weiters Mängel des Verfahrens, die aber ebenfalls eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu bewirken vermögen.
Zum einen wirft er der belangten Behörde vor, sich nicht mit einem positiven Gutachten der Wasser- und der Forstrechtsbehörde und den Ergebnissen einer Verhandlung vom 28. März 2006 befasst zu haben. Mangels näherer Ausführungen in der Beschwerde ist aber nicht erkennbar, inwiefern der Inhalt der angeblich positiven Gutachten zu einer anderen rechtlichen Beurteilung der entscheidenden Rechtsfrage geführt hätte. Der Umstand, dass das Projekt allenfalls aus wasser- oder forstrechtlicher Sicht bewilligungsfähig wäre, sagt nichts über seine UVP-Pflichtigkeit aus.
Weiters meint der Beschwerdeführer, der Umweltanwalt schreite nur über Ersuchen von Nachbarn ein, die - aus welchen Gründen auch immer - den Golfplatz nicht haben wollten. Es sei auch nicht aktenkundig nachgewiesen, dass sich der oberösterreichische Naturschutzbeauftragte nach wie vor gegen das Projekt ausspreche. Auch damit wird keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides dargetan. Fest steht, dass die belangte Behörde im Feststellungsverfahren auf Grund einer Berufung des Umweltanwaltes entschieden hat, dem Parteistellung im vorliegenden Verfahren zweifelsfrei zukommt. Schließlich argumentierte die belangte Behörde im Zusammenhang mit der Stellungnahme des oberösterreichischen Naturschutzbeauftragten damit, dass dessen Einwand, es komme zu einer wesentlich größeren Beanspruchung des Schutzgutes Landschaft, nicht von vornherein von der Hand zu weisen sei. Darauf, ob der oberösterreichische Naturschutzbeauftragte dem neuen Projekt nun zustimmt oder nicht, wurde hingegen nicht abgestellt und ist für die Frage der UVP-Pflicht rechtlich unerheblich. Eine Relevanz dieser Verfahrensrüge ist nicht zu erkennen.
Ebenfalls unbeachtlich im Zusammenhang mit der hier allein relevanten Rechtsfrage ist der vom Beschwerdeführer weiters geltend gemachte Umstand, dass sich die belangte Behörde nicht mit der Umwidmung der gesamten Fläche durch die betroffenen Gemeinden und der Widmungskonformität der geplanten baulichen Anlagen mit "Grünland-Sportgebiet" auseinander gesetzt habe. Wie bereits ausgeführt, wurde mit dem angefochtenen, die UVP-Pflicht des Projektes feststellenden Bescheid keine Aussage über die Bewilligungsfähigkeit der Anlage oder der geplanten Baulichkeiten getroffen; auch hier ist die Relevanz der Verfahrensrüge nicht erkennbar.
Wenn der Beschwerdeführer schließlich rügt, dass der Umweltsenat von in Wahrheit nicht existierenden Biotopflächen ausgegangen sei und dass nachgewiesen sei, dass Tiere und Pflanzen größere Fortkommenschancen durch die Verbesserung der Lebensmöglichkeiten bei Errichtung eines Golfplatzes haben als bei Nutzung durch Landwirtschaft, so gelingt es ihm auch damit nicht, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Dem bereits in der Berufung des Umweltanwaltes enthaltenen Vorbringen, wonach die im Bescheid genannten wertvollen Biotopflächen nun vom Projekt berührt werden, trat der Beschwerdeführer im Verfahren nicht entgegen. Die nunmehr aufgestellte gegenteilige Behauptung war daher wegen des im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltenden Neuerungsverbotes nicht zu beachten. Die Behauptung, dass ein extensiv gepflegter Golfplatz umweltverträglicher ist als eine intensive landwirtschaftliche Nutzung, hat mit der Frage der UVP-Pflicht des vorliegenden Projektes schließlich ebenfalls nichts zu tun.
4. Die Beschwerde war daher aus den dargestellten Gründen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
5. Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
Es kann dahingestellt bleiben, ob der im Beschwerdefall in Rede stehende Anspruch als "civil right" im Sinne der EMRK zu beurteilen ist, weil im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung aus folgenden Gründen jedenfalls nicht erforderlich ist: Gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und wenn Art. 6 Abs. 1 EMRK dem nicht entgegensteht.
Der EGMR hat zuletzt in seiner Entscheidung vom 2. September 2004, Zl. 68087/01 (Hofbauer/Österreich) unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass die Anforderungen von Art. 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jeglicher Anhörung (im Originaltext: any hearing at all), erfüllt wären, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft. Der Gerichtshof verwies im erwähnten Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte.
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Art. 6 EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Jänner 2005, Zl. 2002/05/1519 mwN). Die Entscheidung konnte daher im Sinne des § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
6. Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 21. März 2007
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006050172.X00Im RIS seit
26.04.2007Zuletzt aktualisiert am
27.10.2008