TE OGH 2002/8/7 7Ob207/02w

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Veröffentlicht am 07.08.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E***** AG, ***** vertreten durch Dr. Otmar Mair, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Erich H*****, vertreten durch den Sachwalter und Verfahrenshelfer Dr. Rainer Strickner, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen EUR 145.345,67 (sA), über die außerordentliche Revision des Beklagten (Revisionsinteresse EUR 116.206,70) gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 7. März 2002, GZ 1 R 33/02s-53, womit das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 20. November 2001, GZ 15 Cg 146/97s-45, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Der Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 22. Mai 2002, GZ 7 Ob 104/02y, wird aufgehoben.

2. Die außerordentliche Revision des Beklagten wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.2. Die außerordentliche Revision des Beklagten wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Zu 1.: Mit Beschluss des erkennenden Senates vom 22. Mai 2002 wurde die außerordentliche Revision des Beklagten gegen das am 26. März 2002 zugestellte Berufungsurteil als verspätet zurückgewiesen, weil sie erst am 24. April 2002, also nach Ablauf der Rechtsmittelfrist, zur Post gegeben worden war.

Nunmehr hat der Beklagte eine "Sendebestätigung" vorgelegt, wonach das Rechtsmittel bereits am 23. April 2002, 18.17 Uhr, beim Erstgericht per Telefax eingebracht wurde (Telefax ON 54). Bei der am 24. April 2002 zur Post gegebenen außerordentlichen Revision handelte es sich demnach nur um den erforderlichen Verbesserungsschriftsatz der zulässig mittels Telefax ("vorab") rechtzeitig eingebrachten außerordentlichen Revision (vgl 3 Ob 569/92, SZ 65/162 = JBl 1993, 732 [Gitschthaler] = EvBl 1993/105 = RdW 1993, 183; RIS-Justiz RS0006955; vgl auch Gitschthaler in Rechberger ZPO² Rz 7 zu § 74). Stellt sich die Annahme der Verspätung eines Rechtsmittels nachträglich als unrichtig heraus, dann ist dieser Fehler - auch vom Obersten Gerichtshof - in analoger Anwendung der §§ 419 Abs 1, 522 Abs 1 ZPO zu korrigieren (SZ 60/192; 5 Ob 508/95; 2 Ob 194/00v). Der sachlich unrichtige Beschluss vom 22. Mai 2002 war daher zu beheben.Nunmehr hat der Beklagte eine "Sendebestätigung" vorgelegt, wonach das Rechtsmittel bereits am 23. April 2002, 18.17 Uhr, beim Erstgericht per Telefax eingebracht wurde (Telefax ON 54). Bei der am 24. April 2002 zur Post gegebenen außerordentlichen Revision handelte es sich demnach nur um den erforderlichen Verbesserungsschriftsatz der zulässig mittels Telefax ("vorab") rechtzeitig eingebrachten außerordentlichen Revision vergleiche 3 Ob 569/92, SZ 65/162 = JBl 1993, 732 [Gitschthaler] = EvBl 1993/105 = RdW 1993, 183; RIS-Justiz RS0006955; vergleiche auch Gitschthaler in Rechberger ZPO² Rz 7 zu Paragraph 74,). Stellt sich die Annahme der Verspätung eines Rechtsmittels nachträglich als unrichtig heraus, dann ist dieser Fehler - auch vom Obersten Gerichtshof - in analoger Anwendung der Paragraphen 419, Absatz eins,, 522 Absatz eins, ZPO zu korrigieren (SZ 60/192; 5 Ob 508/95; 2 Ob 194/00v). Der sachlich unrichtige Beschluss vom 22. Mai 2002 war daher zu beheben.

Zu 2.: Nach ständiger, von der Lehre gebilligter Rechtsprechung hat der Geschäftsunfähige Geld, das er aufgrund eines ungültigen Rechtsgeschäftes erhalten hat, nur insoweit zurückzustellen, als es bei ihm noch vorhanden oder zu seinem Vorteil verwendet worden ist (SZ 55/166; SZ 60/119; 2 Ob 502/91, NZ 1992, 63 = JBl 1992, 39; 3 Ob 241/97f, SZ 70/136; RIS-Justiz RS0014647; Rummel in Rummel³, § 877 Rz 5 mwN). Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, der Beklagte habe, weil der Betrag von S 1,640.320,02 = EUR 116.206,70 zur Tilgung seiner Schulden an seine Gläubiger überwiesen wurde, der Klägerin diesen Betrag zurückzuzahlen, steht mit dieser gesicherten, schon vom Berufungsgericht zitierten Judikatur, die entgegen der Meinung des Revisionswerbers auf den vorliegenden Fall anwendbar ist, in Einklang. Wird - wie hier - mit Geldern aus einem mit einem Geschäftsunfähigen abgeschlossenen und daher ungültigen Darlehensvertrag eine rechtswirksam zustandegekommene Schuld des Geschäftsunfähigen getilgt, ist das Darlehen insoweit zu dessen Vorteil verwendet worden und die Bereicherung deshalb nicht fortgefallen (vgl SZ 60/119; 1 Ob 598/87)Zu 2.: Nach ständiger, von der Lehre gebilligter Rechtsprechung hat der Geschäftsunfähige Geld, das er aufgrund eines ungültigen Rechtsgeschäftes erhalten hat, nur insoweit zurückzustellen, als es bei ihm noch vorhanden oder zu seinem Vorteil verwendet worden ist (SZ 55/166; SZ 60/119; 2 Ob 502/91, NZ 1992, 63 = JBl 1992, 39; 3 Ob 241/97f, SZ 70/136; RIS-Justiz RS0014647; Rummel in Rummel³, Paragraph 877, Rz 5 mwN). Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, der Beklagte habe, weil der Betrag von S 1,640.320,02 = EUR 116.206,70 zur Tilgung seiner Schulden an seine Gläubiger überwiesen wurde, der Klägerin diesen Betrag zurückzuzahlen, steht mit dieser gesicherten, schon vom Berufungsgericht zitierten Judikatur, die entgegen der Meinung des Revisionswerbers auf den vorliegenden Fall anwendbar ist, in Einklang. Wird - wie hier - mit Geldern aus einem mit einem Geschäftsunfähigen abgeschlossenen und daher ungültigen Darlehensvertrag eine rechtswirksam zustandegekommene Schuld des Geschäftsunfähigen getilgt, ist das Darlehen insoweit zu dessen Vorteil verwendet worden und die Bereicherung deshalb nicht fortgefallen vergleiche SZ 60/119; 1 Ob 598/87)

Vom Revisionswerber wird eine im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO erhebliche Rechtsfrage nicht aufgezeigt. Soweit er unterstellt, dass der ihm gemeinsam mit seiner Ehefrau als Darlehen zugezählte Betrag lediglich über Anweisung der Ehefrau (die allein Auftraggeberin der Überweisungen gewesen sei) an die Gläubiger überwiesen worden sei, geht er nicht von dem von den Vorinstanzen festgestellten, sondern von dem von ihm gewünschten Sachverhalt aus. Seine betreffende Mängelrüge stellt lediglich den - unzulässigen - Versuch dar, die irrevisible Beweiswürdigung der Vorinstanzen zu bekämpfen. Wie schon das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, kommt es im Übrigen darauf, wer den Überweisungsauftrag gegeben hat, gar nicht an. Entscheidend ist vielmehr, dass das dem Beklagten und seiner Ehefrau gewährte Darlehen im Umfang des Zuspruchs der Vorinstanzen insofern zum Vorteil des Beklagten verwendet wurde, als die Klägerin insgesamt diesen Betrag an Schuldner des Beklagten überwiesen hat und in diesem Umfang Schulden des Beklagten getilgt wurden.Vom Revisionswerber wird eine im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erhebliche Rechtsfrage nicht aufgezeigt. Soweit er unterstellt, dass der ihm gemeinsam mit seiner Ehefrau als Darlehen zugezählte Betrag lediglich über Anweisung der Ehefrau (die allein Auftraggeberin der Überweisungen gewesen sei) an die Gläubiger überwiesen worden sei, geht er nicht von dem von den Vorinstanzen festgestellten, sondern von dem von ihm gewünschten Sachverhalt aus. Seine betreffende Mängelrüge stellt lediglich den - unzulässigen - Versuch dar, die irrevisible Beweiswürdigung der Vorinstanzen zu bekämpfen. Wie schon das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, kommt es im Übrigen darauf, wer den Überweisungsauftrag gegeben hat, gar nicht an. Entscheidend ist vielmehr, dass das dem Beklagten und seiner Ehefrau gewährte Darlehen im Umfang des Zuspruchs der Vorinstanzen insofern zum Vorteil des Beklagten verwendet wurde, als die Klägerin insgesamt diesen Betrag an Schuldner des Beklagten überwiesen hat und in diesem Umfang Schulden des Beklagten getilgt wurden.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Anmerkung

E66548 7Ob207.02w

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0070OB00207.02W.0807.000

Dokumentnummer

JJT_20020807_OGH0002_0070OB00207_02W0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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