TE OGH 2002/8/7 7Ob124/02i

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Veröffentlicht am 07.08.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Günter M*****, vertreten durch Dr. Friedrich Brachowicz, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagten Parteien

1.) A***** KG, *****, 2.) F.***** GesmbH, *****, 3.) Franz F*****, und 4.) Gabriele F*****, alle vertreten durch Dr. Wilhelm Sluka und Dr. Alfred Hammerer, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen EUR 668.851,70 sA, im Verfahren über die außerordentliche Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 5. März 2002, GZ 4 R 25/02b-39, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revisionsbeantwortung der beklagten Parteien wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hat mit Beschluss vom 12. 6. 2002 die außerordentliche Revision des Klägers gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen. Die nicht freigestellte und daher gemäß § 508a Abs 2 Satz 2 ZPO keinesfalls zu honorierende Revisionsbeantwortung der beklagten Parteien ist erst nach Beschlussfassung über die Zurückweisung der außerordentlichen Revision, nämlich am 5. 7. 2002, beim Obersten Gerichtshof eingelangt und deshalb wegen inzwischen endgültig erledigter Streitsache zurückzuweisen.Der Oberste Gerichtshof hat mit Beschluss vom 12. 6. 2002 die außerordentliche Revision des Klägers gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen. Die nicht freigestellte und daher gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, Satz 2 ZPO keinesfalls zu honorierende Revisionsbeantwortung der beklagten Parteien ist erst nach Beschlussfassung über die Zurückweisung der außerordentlichen Revision, nämlich am 5. 7. 2002, beim Obersten Gerichtshof eingelangt und deshalb wegen inzwischen endgültig erledigter Streitsache zurückzuweisen.

Anmerkung

E66616 7Ob124.02i-2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0070OB00124.02I.0807.000

Dokumentnummer

JJT_20020807_OGH0002_0070OB00124_02I0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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