TE OGH 2002/8/8 8Ob101/02i

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Veröffentlicht am 08.08.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Spenling und Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien DI Josef M*****, vertreten durch Dr. Rainer H. Schuster, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Land Niederösterreich, 3109 St. Pölten, Landhausplatz 1, vertreten durch Dr. Erich Hermann und Dr. Markus Ludvik, Rechtsanwälte in Wien, wegen EUR 53.641,27 sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei (Revisionsinteresse EUR 10.487,80) gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 30. Jänner 2002, GZ 13 R 96/01k-78, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Fragen der Vertragsauslegung kommt in der Regel keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Sofern keine auffallende Fehlbeurteilung, also eine krasse Verkennung der Auslegungsgrundsätze vorliegt, die im Interesse der Rechtssicherheit wahrgenommen werden muss, entziehen sie sich zufolge ihrer Einzelfallbezogenheit im Allgemeinen generellen Aussagen. Ob auch eine andere Auslegung vertretbar wäre, ist keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO, sofern nicht eine krasse Fehlbeurteilung zu erkennen ist (vgl RIS Justiz RS0112106 mwN ebenso RS0044298 mwN).Fragen der Vertragsauslegung kommt in der Regel keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Sofern keine auffallende Fehlbeurteilung, also eine krasse Verkennung der Auslegungsgrundsätze vorliegt, die im Interesse der Rechtssicherheit wahrgenommen werden muss, entziehen sie sich zufolge ihrer Einzelfallbezogenheit im Allgemeinen generellen Aussagen. Ob auch eine andere Auslegung vertretbar wäre, ist keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO, sofern nicht eine krasse Fehlbeurteilung zu erkennen ist vergleiche RIS Justiz RS0112106 mwN ebenso RS0044298 mwN).

Bei der Auslegung von Willenserklärungen nach den §§ 914 ff ABGB ist nur zunächst (vgl auch RIS-Justiz RS0017865 mwN) vom Wortsinn in seiner gewöhnlichen Bedeutung auszugehen, dabei aber nicht stehenzubleiben, sondern der Wille der Parteien, das ist die dem Erklärungsempfänger -nach den Umständen objektiv (vgl RIS-Justiz RS0014160 mwN insbes 6 Ob 334/99g, 9 ObA 251/00b und 9 ObA 252/00z; RIS-Justiz RS0113932 mwN)- erkennbare Absicht des Erklärenden, zu erforschen. Es ist die Willenserklärung so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht, wobei die Umstände der Erklärung und die im Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche heranzuziehen sind (vgl allgemein RIS-Justiz RS0017915 mwN insbes 8 Ob 232/99x). Es ist also nicht allein das entscheidend, was schriftlich geäußert wurde (vgl RIS-Justiz RS0017797 mwN). Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht seiner Entscheiung zugrundegelegt. Auch in der konkreten Anwendung ist dem Berufungsgericht keine Fehlbeurteilung unterlaufen, die es im Sinne der oben dargestellten Rechtsprechung erfordern würde, diese zur Wahrung der Rechtssicherheit durch den Obersten Gerichtshof aufzugreifen.Bei der Auslegung von Willenserklärungen nach den Paragraphen 914, ff ABGB ist nur zunächst vergleiche auch RIS-Justiz RS0017865 mwN) vom Wortsinn in seiner gewöhnlichen Bedeutung auszugehen, dabei aber nicht stehenzubleiben, sondern der Wille der Parteien, das ist die dem Erklärungsempfänger -nach den Umständen objektiv vergleiche RIS-Justiz RS0014160 mwN insbes 6 Ob 334/99g, 9 ObA 251/00b und 9 ObA 252/00z; RIS-Justiz RS0113932 mwN)- erkennbare Absicht des Erklärenden, zu erforschen. Es ist die Willenserklärung so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht, wobei die Umstände der Erklärung und die im Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche heranzuziehen sind vergleiche allgemein RIS-Justiz RS0017915 mwN insbes 8 Ob 232/99x). Es ist also nicht allein das entscheidend, was schriftlich geäußert wurde vergleiche RIS-Justiz RS0017797 mwN). Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht seiner Entscheiung zugrundegelegt. Auch in der konkreten Anwendung ist dem Berufungsgericht keine Fehlbeurteilung unterlaufen, die es im Sinne der oben dargestellten Rechtsprechung erfordern würde, diese zur Wahrung der Rechtssicherheit durch den Obersten Gerichtshof aufzugreifen.

Der Text des Angebotes wurde von der Beklagten erarbeitet. Er ging zur Frage des Honorars zusammengefasst dahin, dass dieses mit einem Prozentsatz der jeweiligen geschätzten Projetksumme angeboten werden sollte, wobei die Projektsumme vorweg mit S 2,350.000,-

angenommen wurde. Weiters enthielt der Text folgende Regelung:

"Bei Änderungen der Honoarbasis infolge geänderter Vergabesummen erfolgt eine Anpassung der Honorarsätze gemäß der Staffelung in der Honorarrichtlinie für Technische Büros bzw bemäß GOI-T unter Berücksichtigung des Schwierigkeitsfaktors 4". Das tatsächlich dann vom Kläger gelegte und von der Beklagten angenommene Angebot wich insofern davon ab, als nach Kontakten zwischen dem Kläger und der Beklagten der Schwierigkeitsfaktor 4 durch den Schwierigkeitsfaktor 7 ersetzt wurde. Der in der GOI-T vorgesehene Prozensatz in der höheren Gebührenklasse für den Schwierigkeitsfaktor 7 liegt über jenem der niederen Gebührenklasse für den Schwierigkeitsfaktor 4. In allen Bereichen nimmt der Prozentsätz mit zunehmender Höhe des Projektvolumens kontinuierlich in etwa gleicher Weise ab. Das Berufungsgericht ist auch - insoweit unbekämpft - davon ausgegangen, dass von Anfang an Klarheit darüber bestand, dass das Auftragsvolumen wesentlich über der geschätzten Summe von S 2,350.000 liegen werde. Das Berufungsgericht hat nun unter Heranziehung der konkreten Umstände bei Abgabe des angenommenen Anbotes des Klägers (Schwierigkeitsgruppe 7 statt Schwierigkeitsgruppe 4; Erwartung eines höheren Auftragsvolumens ) diese dahin ausgelegt, dass für den Fall des tatsächlich höheren Projektvolumens eine Verringerung des Prozentsatzes erst dann eintreten soll, wenn sich dies aus dem Ansatz in der GOI-T für dieses Projektvolumen ergibt. Andernfalls wäre nicht verständlich, warum sich der Kläger darum bemüht haben sollte, im Rahmen der Honrarvereinbarung in eine höhere Gebührenklasse zu kommen.

Die Beklagte kann mit ihrer im Allgemeinen wohl beachtenswerten Auslegung, dass der sich aus dem Vergleich zwischen dem vom vorweg geschätzten Projektvolumen sich nach der GOI-T ergebende Prozentsatz zum angebotenen Prozentsatz ergebende Nachlass auch bei infolge von Erhöhungen des Projektvolumens geringeren Prozentsätzen nach der GOI-T aufrecht zu erhalten wäre, vor dem Hintergrund dieser konkreten Umstände bei der Legung des Anbotes keine Fehlbeurteilung des Berufungsgerichtes im darstellten Sinne nachweisen. Entgegen der Ansicht der Beklagten entspricht es den oben dargestellten allgemeinen Auslegungsgrundsätzen, dass das Berufungsgericht auch die besonderen Umstände bei Abgabe der Willenserklärung berücksichtigt hat.

Für das konkrete Verfahren vermag die Beklagte im Ergebnis keine Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen.Für das konkrete Verfahren vermag die Beklagte im Ergebnis keine Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzuzeigen.

Anmerkung

E66662 8Ob101.02i

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0080OB00101.02I.0808.000

Dokumentnummer

JJT_20020808_OGH0002_0080OB00101_02I0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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