Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Spenling und Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. I***** AG, *****, 2. A***** AG, *****, beide vertreten durch Dr. Jörg Herzog, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei Harald F*****, vertreten durch Dr. Harald Christandl, Rechtsanwalt in Graz, wegen EUR 58.639,13 sA und EUR 90.839,41 sA (Revisionsinteresse der erstklagenden Partei EUR 27.299,55, der zweitklagenden Partei EUR 42.591,80 und der beklagten Partei EUR 69.891,35 sA), über die Revision der klagenden Parteien und die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 3. Dezember 2001, GZ 2 R 190/01f-47, mit dem infolge Berufung der klagenden Parteien das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 6. August 2001, GZ 20 Cg 10/00f-41, teilweise abgeändert und teilweise bestätigt wurde, beschlossen und zu Recht erkannt:
Spruch
1) Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO);1) Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO);
2) Der Revision der klagenden Parteien wird Folge gegeben und die angefochtene Entscheidung dahingehend abgeändert, dass sie - einschließlich des in Rechtskraft erwachsenen abweisenden Teiles - insgesamt lautet:
"Die beklagte Partei ist schuldig, der erstklagenden Partei EUR 54.599,23 samt 4 % Zinsen seit 16. 7. 1999 und der zweitklagenden Partei EUR 85.183,75 samt 4 % Zinsen seit 16. 7. 1999 binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
Das Mehrbegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der erstklagenden Partei weitere EUR 4.039,90 samt 4 % Zinsen seit 16. 7. 1999 und der zweitklagenden Partei weitere EUR 5.655,65 samt 4 % Zinsen seit 16. 7. 1999 zu bezahlen, wird abgewiesen.
Die beklagte Partei ist schuldig, den klagenden Parteien die mit EUR 14.532,56 (darin EUR 1.865,42 USt und EUR 1.345,90 Barauslagen der erstklagenden Partei und EUR 1.994,14 der zweitklagenden Partei) bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen."
Die beklagte Partei ist weiters schuldig, den klagenden Parteien die mit EUR 10.152,10 (darin EUR 856,49 USt und EUR 5.013,20 Barauslagen) bestimmten Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Erstklägerin war am 14. 3. 1996 Haftpflichtversicherer der Rechtsanwaltskammer Wien. Nach dem Versicherungsvertrag waren die Mitglieder dieser Kammer gegen Berufshaftpflicht versichert, unter anderem Dr. Manfred A*****. Die Zweitklägerin war Berufshaftpflichtversicherer dieses Rechtsanwalts.
Der Beklagte hatte von der L.***** die Wohnung Nr 31 im Haus P*****straße 22 in Wien um S 3,225.475,-- mit Kaufvertrag vom 21. 6. 1994 gekauft. Mit Vertrag vom 14. 3. 1996 verkaufte der Beklagte diese Wohnung an Dr. G***** um S 3,200.000,--, die der Käufer über Dr. A***** sofort bar bezahlte. Den Kaufvertrag vom 14. 3. 1996 verfasste Dr. A*****. Die Liegenschaft mit dem Haus P*****straße 22, war mit einer Höchstbetragshypothek über S 48,000.000,-- belastet. Im Verfahren 16 Cg 166/97t des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien (Vorprozess) wurde Dr. A***** als Vertragsverfasser rechtskräftig verpflichtet, Dr. G***** S 3,421.896,60 sA sowie Prozesskosten zu bezahlen. In Erfüllung dieses Urteils bezahlte die Erstklägerin S 1,613.784,-- und die Zweitklägerin S 2,499.955,-- je als Versicherer Dr. A***** an Dr. G*****.
Dieser Verurteilung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Harald F***** GmbH verkaufte mit Kaufvertrag aus 1993 eine Liegenschaft in Velden am Wörthersee um S 12,000.000,-- an die L.*****. Der Beklagte nahm S 9,000.000,-- in bar von der L.***** entgegen. Mit Kaufvertrag aus der gleichen Zeit kaufte die Harald F***** Holding GmbH von der L.***** die Eigentumswohnung Nr 23, H***** in Wien um S 5,000.000,--. Der Kaufpreis wurde hinsichtlich der offenen S 3,000.000,-- aus dem ersten Kaufvertrag durch Barzahlung des Beklagten von S 2,000.000,-- beglichen. Diesen Betrag leitete Dr. Sch***** an die L.***** weiter. Mit Vereinbarung vom 9. 6. 1994 wurde der Kaufvertrag betreffend die Wohnung H***** rückabgewickelt und der Beklagte kaufte von der L.***** top Nr 29 und 31 in der P*****straße 22, um S 5,017.000,--, die durch Gegenverrechnung des Kaufpreises für die H*****-Wohnung und durch Barzahlung von S 17.000,-- aufgebracht werden sollten. Die L.***** und der Beklagte schlossen dann entsprechend dieser Vereinbarung den Kaufvertrag vom 21./24. 6. 1994 betreffend die Wohnungen Nr 29 und 31 in der P*****straße 22 um S 1,791.225,-- bzw S 3,225.745,--. Der Kaufpreis wäre nach den Kaufvertrag am Tage der Vertragsunterfertigung beim Vertragsverfasser und Treuhänder Dr. Sch***** treuhändig zu hinterlegen gewesen. Der Treuhanderlag erfolgte jedoch nicht. Sowohl Georg V***** als Bevollmächtigter der L.***** wie dem Beklagten war bewusst, dass es einen weiteren Treuhanderlag des Beklagten nicht geben wird. Da es aufgrund der finanziellen Misere der L.***** zu keiner Lastenfreistellung kam, drängte der Beklagte, das Geld zurück zubekommen. Schließlich kaufte Georg V***** selbst die kleine Wohnung um S 2,130.000,--, die er sofort an den Beklagten zahlte. Georg V***** suchte dann für die Wohnung Nr 31 einen Käufer, weil weder die L.***** noch er selbst den Kaufpreis aufbringen konnten. Er fand dann Dr. G*****, der sich nach einer Besichtigung zum Kauf entschloss, worauf Dr. A*****, dessen Klient Georg V***** war, den Kaufvertrag vorbereitete. Den Kaufpreis von S 3,200.000,-- zahlte Dr. G***** auf ein Anderkonto Dr. A*****s ein. Am 14. 3. 1996 trafen sich erstmals der Beklagte und Dr. G***** in der Kanzlei Dr. A*****s. Der Kaufvertrag, der dem mit Georg V***** entsprach, war bereits vorbereitet. Der Beklagte verlangte noch, dass eine Erklärung, wie bereits zum Vertrag mit Georg V***** in diesem Fall vom Käufer unterschrieben werden sollte, weshalb diese Erklärung noch angefertigt wurde. In der Zwischenzeit erklärte der Beklagte den Anwesenden seine Schwierigkeiten hinsichtlich des Hotelverkaufs, der Wohnungskäufe und des Treuhanderlages und teilte mit, dass beim Treuhänder Sch***** nichts mehr erliege. Dieser Umstand war Dr. A***** und Georg V***** bekannt. Während der Ausführungen des Beklagten las sich Dr. G***** den Vertrag durch und unterschrieb ihn dann. Die Bemerkung des Beklagten, dass es keinen Treuhanderlag gebe, nahm er nicht auf. Nach Unterschriftsleistung händigte Dr. A***** dem Beklagten einen Barscheck über den Kaufpreis aus. Dieser hatte mehrmals erklärt, dass er für nichts haften wolle. Als es sich dann hinsichtlich der Lastenfreistellung spießte, erfuhr Dr. G*****, dass es keinen Treuhanderlag bei Dr. Sch***** gebe. Vorher glaubte er, dass es durch den Treuhanderlag bei Dr. Sch***** ohne weiteres möglich sein wird, eine Lastenfreistellung des Kaufobjektes zu erreichen.
Eine Lastenfreistellung erfolgte in der Folge vereinbarungswidrig nicht. Dr. G***** wurde vielmehr von der Pfandgläubigerin in Anspruch genommen, wodurch er einen Schaden in Höhe von S 3,421.896,40 erlitt, zu dessen Ersatz Dr. A***** im Verfahren 16 Cg 166/97t des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien verurteilt wurde. Die Kläger begehrten in vorerst getrennten Verfahren S 1,613.784,-- bzw S 2,499.955,--; diese Verfahren wurden sodann verbunden (ON 10). In ON 26 schränkten sie ihr Begehren wegen Mitverschuldens (mangelnde Sorgfalt ihres Versicherungsnehmers Dr. A*****) um 50 % auf S 806.992,-- bzw S 1,249.977,50 ein.
Sie brachten hiezu zusammengefasst vor, soweit Dr. A***** ein Anspruch auf Ersatz des Schadens gegen einen Dritten zustehe, sei dieser Anspruch auf sie gemäß § 67 VersVG übergegangen. Der Beklagte habe den Dr. G***** entstandenen Schaden (mit-)verschuldet. Der Kaufpreis sei vom Treuhänder erst dann an den Verkäufer zur Auszahlung zu bringen gewesen, sobald ob dem Kaufgegenstand das lastenfreie Eigentumsrecht für den Käufer grundbücherlich einverleibt sei. Als Kaufpreis sei S 3,200.000,-- vereinbart worden, welcher Betrag vertragsgemäß bei Vertragsunterfertigung bezahlt worden sei. Bei Abschluss des Kaufvertrages sei Dr. G***** davon ausgegangen, dass der vom Beklagten treuhändig bei Dr. Sch***** erlegte Betrag weiterhin bei diesem erliege und zum Zweck der Lastenfreistellung der betreffenden Liegenschaftsanteile zur Verfügung stehe. Tatsächlich habe der Beklagte den Betrag nie bei Dr. Sch***** erlegt, sondern durch Verrechnung mit Forderungen gegen die L.***** berichtigt. Anlässlich der Errichtung des Kaufvertrages habe der Beklagte vorsätzlich verschwiegen, dass der Betrag nie treuhändig erlegt wurde und daher nicht zur Lastenfreistellung zur Verfügung stehe. Hätte der Beklagte Dr. G***** davon informiert, hätte dieser den Vertrag nie abgeschlossen. Während Dr. A***** nur eine fahrlässige Pflichtverletzung treffe, habe der Beklagte zumindest bedingt vorsätzlich gehandelt.Sie brachten hiezu zusammengefasst vor, soweit Dr. A***** ein Anspruch auf Ersatz des Schadens gegen einen Dritten zustehe, sei dieser Anspruch auf sie gemäß Paragraph 67, VersVG übergegangen. Der Beklagte habe den Dr. G***** entstandenen Schaden (mit-)verschuldet. Der Kaufpreis sei vom Treuhänder erst dann an den Verkäufer zur Auszahlung zu bringen gewesen, sobald ob dem Kaufgegenstand das lastenfreie Eigentumsrecht für den Käufer grundbücherlich einverleibt sei. Als Kaufpreis sei S 3,200.000,-- vereinbart worden, welcher Betrag vertragsgemäß bei Vertragsunterfertigung bezahlt worden sei. Bei Abschluss des Kaufvertrages sei Dr. G***** davon ausgegangen, dass der vom Beklagten treuhändig bei Dr. Sch***** erlegte Betrag weiterhin bei diesem erliege und zum Zweck der Lastenfreistellung der betreffenden Liegenschaftsanteile zur Verfügung stehe. Tatsächlich habe der Beklagte den Betrag nie bei Dr. Sch***** erlegt, sondern durch Verrechnung mit Forderungen gegen die L.***** berichtigt. Anlässlich der Errichtung des Kaufvertrages habe der Beklagte vorsätzlich verschwiegen, dass der Betrag nie treuhändig erlegt wurde und daher nicht zur Lastenfreistellung zur Verfügung stehe. Hätte der Beklagte Dr. G***** davon informiert, hätte dieser den Vertrag nie abgeschlossen. Während Dr. A***** nur eine fahrlässige Pflichtverletzung treffe, habe der Beklagte zumindest bedingt vorsätzlich gehandelt.
Der Beklagte beantragte Klagsabweisung und wandte ein, er habe Dr. G***** nichts verschwiegen, noch diesen in Glauben gelassen, dass eine Lastenfreistellung möglich sei oder Geldbeträge bei Dr. Sch***** erlägen.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren zur Gänze ab. Dem Beklagten könne kein Vorwurf listigen Handelns gemacht werden, er habe nämlich selbst die Geschichte erzählt, insbesondere darauf hingewiesen, dass es keinen Treuhanderlag gebe. Er habe davon ausgehen können, dass der Käufer seine Erklärung gehört habe und vorher auch vom Vertragsverfasser und V***** aufgeklärt worden sei. Das Berufungsgericht gab der Berufung der Kläger teilweise mit S 375.650,-- und S 586.076,-- Folge, wies das Mehrbegehren von S 431.242,-- und S 666.901,50 ab und ließ eine Revision mangels erheblicher Rechtsfrage nicht zu.
Es ging davon aus, dass dann, wenn ein Solidarschuldner dem Gläubiger das Ganze oder mehr als seinem internen Anteil entspreche, ersetze, er gegenüber jeden Mitschuldner Anspruch auf Ersatz entsprechend dessen Anteil habe. Die Anteile der einzelnen Schuldner bestimmten sich primär nach dem zwischen ihnen bestehenden Innenverhältnis, bzw nach dem unterschiedlichen Verschuldensgrad verschiedener Schädiger.
§ 896 ABGB sei bei jeder Art von Solidarschuld anwendbar, so auch im Verhältnis mehrerer Schädiger. Der Regressanspruch sei ein von einer Zession unabhängiger, selbständiger, speziell geregelter Aufwandersatzanspruch.Paragraph 896, ABGB sei bei jeder Art von Solidarschuld anwendbar, so auch im Verhältnis mehrerer Schädiger. Der Regressanspruch sei ein von einer Zession unabhängiger, selbständiger, speziell geregelter Aufwandersatzanspruch.
Den Beklagten, der wesentlicher Profiteur des Irrtums des Käufers war, habe gegenüber seinem Vertragspartner eine Aufklärungspflicht getroffen. Ihm sei bewusst gewesen, dass Dr. G***** dem Kaufpreis an ihn zahle, ohne eine entsprechende Gegenleistung dafür erwarten zu können und ohne auch nur durch einen Treuhanderlag - auf den im Vertrag bezug genommen worden sei - gesichert zu sein. Für den Beklagten sei auch erkennbar gewesen, dass sich Dr. G***** möglicher Weise auf den Treuhanderlag verlasse. Unter diesen Umständen durfte sich der Beklagte nicht damit begnügen, seine (komplizierten) Schwierigkeiten den Anwesenden zu erklären und dabei mitzuteilen, dass beim Treuhänder nichts erliege, wenn während dessen Dr. G***** den - auch nicht unkomplizierten - Vertrag durchgelesen und unterschrieben habe. Dass anlässlich des Vertragsabschlusses Dr. G***** von Georg V***** und Dr. A***** nicht über den nicht bestehenden Treuhandbetrag aufgeklärt wurde, habe der Beklagte erkennen müssen. Demgemäß wäre es Sache des Beklagten gewesen, konkret aufzuklären, ob Dr. G***** tatsächlich willens sei, den Kaufpreis zu leisten, ohne eine Gegenleistung erwarten zu können. Hätte er dies getan, hätte sich der Irrtum des Dr. G***** herausgestellt und wäre es nicht zu dessen Schädigung gekommen. Natürlich sei auch Dr. A***** als Vertragsverfasser zur umfassenden Belehrung und Aufklärung des Käufers verpflichtet gewesen. Dieser habe seine Pflicht verletzt, denn auch er habe sich bloß auf die in der konkreten Situation unzureichende Erklärung des Beklagten sowie darauf verlassen, dass sein Mandant V***** den Käufer aufgeklärt haben werde. Nach den getroffenen Feststellungen könne aber weder den Beklagten noch Dr. A***** ein Täuschungs- bzw Schädigungsvorsatz unterstellt werden. Da die Verletzung der Aufklärungspflicht durch den Vertragsverfasser Dr. A***** als Rechtskundigen wesentlich schwerer wiege als jene des Beklagten, erscheine dem Berufungsgericht eine Schadensteilung im Verhältnis 3:1 zu Lasten Dr. A*****s und damit der Klägerinnen, die an seine Stelle treten, angemessen. Von dieser Schadensteilung seien aber jene Prozesskosten und Verzögerungsschaden auszunehmen, die vor der Streitverkündigung an den Beklagten im Vorprozess angelaufen seien (S 255.473,40). Gegen dieses Urteil richten sich die außerordentlichen Revisionen beider Seiten.
Die Kläger begehren allerdings nur einen Mehrzuspruch von S 375.650,-- (Erstkläger) und S 586.076 (Zweitkläger); die Abweisung von S 255.437,40 (Abweisung der Prozesskosten und des Verzögerungsschadens bis zur Streitverkündung an den Beklagten im Vorprozess) ließen sie in Rechtskraft erwachsen. Sie machen unrichtige rechtliche Beurteilung geltend und begehren die Abänderung aufgrund der von ihnen bereits im erstinstanzlichen Verfahren akzeptierten Verschuldensteilung 1:1.
Der Beklagte begehrt in seiner außerordentlichen Revision die Abänderung im Sinn der Wiederherstellung des gänzlich klagsabweisenden Ersturteils.
Rechtliche Beurteilung
1. Zur Revision der Kläger:
Die Revision der Kläger ist zulässig und berechtigt. Sie machen gerade noch - im Zusammenhang mit den Ausführungen in ihrer Rechtsrüge - mit der notwendigen Deutlichkeit eine erhebliche Rechtsfrage geltend, in dem sie vorbringen, dass dann, wenn Dr. G***** nicht seinen Anwalt wegen mangelhafter Sorgfalt, sondern vorerst den Beklagten der den vollen Kaufpreis erhalten, die Liegenschaft aber vereinbarungswidrig nicht lastenfrei gemacht habe, geklagt hätte, dieser wesentlich schlechter gestellt wäre. Der Oberste Gerichtshof hat bereits in einem vergleichbaren Fall (E vom 29. 3. 2001, 8 Ob 47/01x = ecolex 2001, 744 [Wilhelm]), in dem vom Vertragserrichter verabsäumt wurde, für die Lastenfreistellung anlässlich des Verkaufs einer Liegenschaft Vorsorge zu treffen, die Haftpflichtversicherung des Vertragserrichters die Käuferin schadlos halten und der Vertragserrichter seinerseits seiner Haftpflichtversicherung den Selbstbehalt bezahlen musste, einen Ersatzanspruch des Vertragserrichters hinsichtlich seines Selbstbehaltes gegen die Verkäuferin der Liegenschaft bejaht. Gestützt auf die Entscheidung vom 23. 11. 1999, 4 Ob 284/99i (ÖBA 2000/883, 614 m Anm von Koppensteiner = ecolex 2000/124, 289 m Anm Zehetner) wurde dort ausgesprochen, dass jemand, der eine fremde Schuld bezahlt, aufgrund des Gesetzes in die Rechte des Gläubigers eintritt (Legalzession): § 1358 ABGB geht entgegen seinem Wortlaut weit über die Regelung des Bürgenregresses hinaus und findet ganz allgemein auf jeden Anwendung, der eine fremde Schuld begleicht, für die er persönlich oder mit bestimmten Vermögensteilen haftet. Der Begriff "fremde Schuld" erfasst grundsätzlich eine fremde Schuld, für die eine Einstehungsverpflichtung besteht. So hat nach der genannten Entscheidung 4 Ob 284/99i die Bank, die nach Abgabe einer bedenklichen Bestätigung nach § 10 Abs 3 GmbHG in Anspruch genommen wird, das Recht, an den primär zur Aufbringung der Stammeinlage verpflichteten Gesellschaftern unter Berufung auf § 1358 ABGB Regress zu nehmen, da sie mit einer solchen Zahlung keine materiell eigene Verbindlichkeit gezahlt, sondern als Folge der Gewährleistung für die von ihr abgegebene (unrichtige) Erklärung im Ausmaß der Unrichtigkeit ihrer Erklärung die Verpflichtung der Gesellschafter gegenüber der Gesellschaft auf Einzahlung der Stammeinlage erfüllt hat. Der Regressanspruch setzt kein Verschulden des Regresspflichtigen voraus, da § 1358 ABGB allein an den Tatbestand der Zahlung anknüpft. Wenn auch hier - wie im genannten Fall 8 Ob 47/01x - die Zahlung der Kläger auf einer schadenersatzrechtlichen Grundlage beruht, so sind doch die vom Obersten Gerichtshof in der Entscheidung 4 Ob 284/99i dargelegten Ergebnisse übertragbar. Hier wie dort war von einem Dritten (den Klägern) eine Leistung zu erbringen, mit der eine fremde Schuld getilgt wurde. Dass im Fall der Kläger tatsächlich eine Schadenersatzverpflichtung infolge Verschuldens (mangelnde Sorgfalt) ihres Versicherungsnehmers bestand, ist unstrittig. Der Umstand, dass im vorliegenden Fall die Schadenersatzzahlung an den Käufer durch die dazwischen geschaltene Haftpflichtversicherung erfolgt ist, vermag daran nichts zu ändern, weil die Ansprüche auf diese gemäß § 67 VersVG übergegangen sind. Der beklagte Verkäufer, der den gesamten Kaufpreis vom Käufer bar erhalten hatte, war vertraglich zur Lastenfreistellung der Liegenschaft verpflichtet; diese konnte aber nicht wie vorgesehen durch einen bei einem Dritten erliegenden Treuhandbetrag erfolgen, weil ein solcher gar nicht erlegt war. Der Käufer wurde in der Folge von der Pfandgläubigerin in Anspruch genommen. Dies führt dazu, dass der Beklagte um die vom Käufer zuzüglich zum Kaufpreis zu zahlende Pfandsumme bereichert ist. Diese muss er den Klägern, die als Versicherer des sorglos handelnden Vertragserrichters einstehen mussten, somit den jedenfalls ab Streitverkündigung aufgelaufenen Prozesskosten und dem Verzögerungsschaden ersetzen, weil er seiner Verpflichtung zur Lastenfreistellung nicht nachgekommen ist.Die Revision der Kläger ist zulässig und berechtigt. Sie machen gerade noch - im Zusammenhang mit den Ausführungen in ihrer Rechtsrüge - mit der notwendigen Deutlichkeit eine erhebliche Rechtsfrage geltend, in dem sie vorbringen, dass dann, wenn Dr. G***** nicht seinen Anwalt wegen mangelhafter Sorgfalt, sondern vorerst den Beklagten der den vollen Kaufpreis erhalten, die Liegenschaft aber vereinbarungswidrig nicht lastenfrei gemacht habe, geklagt hätte, dieser wesentlich schlechter gestellt wäre. Der Oberste Gerichtshof hat bereits in einem vergleichbaren Fall (E vom 29. 3. 2001, 8 Ob 47/01x = ecolex 2001, 744 [Wilhelm]), in dem vom Vertragserrichter verabsäumt wurde, für die Lastenfreistellung anlässlich des Verkaufs einer Liegenschaft Vorsorge zu treffen, die Haftpflichtversicherung des Vertragserrichters die Käuferin schadlos halten und der Vertragserrichter seinerseits seiner Haftpflichtversicherung den Selbstbehalt bezahlen musste, einen Ersatzanspruch des Vertragserrichters hinsichtlich seines Selbstbehaltes gegen die Verkäuferin der Liegenschaft bejaht. Gestützt auf die Entscheidung vom 23. 11. 1999, 4 Ob 284/99i (ÖBA 2000/883, 614 m Anmerkung von Koppensteiner = ecolex 2000/124, 289 m Anmerkung Zehetner) wurde dort ausgesprochen, dass jemand, der eine fremde Schuld bezahlt, aufgrund des Gesetzes in die Rechte des Gläubigers eintritt (Legalzession): Paragraph 1358, ABGB geht entgegen seinem Wortlaut weit über die Regelung des Bürgenregresses hinaus und findet ganz allgemein auf jeden Anwendung, der eine fremde Schuld begleicht, für die er persönlich oder mit bestimmten Vermögensteilen haftet. Der Begriff "fremde Schuld" erfasst grundsätzlich eine fremde Schuld, für die eine Einstehungsverpflichtung besteht. So hat nach der genannten Entscheidung 4 Ob 284/99i die Bank, die nach Abgabe einer bedenklichen Bestätigung nach Paragraph 10, Absatz 3, GmbHG in Anspruch genommen wird, das Recht, an den primär zur Aufbringung der Stammeinlage verpflichteten Gesellschaftern unter Berufung auf Paragraph 1358, ABGB Regress zu nehmen, da sie mit einer solchen Zahlung keine materiell eigene Verbindlichkeit gezahlt, sondern als Folge der Gewährleistung für die von ihr abgegebene (unrichtige) Erklärung im Ausmaß der Unrichtigkeit ihrer Erklärung die Verpflichtung der Gesellschafter gegenüber der Gesellschaft auf Einzahlung der Stammeinlage erfüllt hat. Der Regressanspruch setzt kein Verschulden des Regresspflichtigen voraus, da Paragraph 1358, ABGB allein an den Tatbestand der Zahlung anknüpft. Wenn auch hier - wie im genannten Fall 8 Ob 47/01x - die Zahlung der Kläger auf einer schadenersatzrechtlichen Grundlage beruht, so sind doch die vom Obersten Gerichtshof in der Entscheidung 4 Ob 284/99i dargelegten Ergebnisse übertragbar. Hier wie dort war von einem Dritten (den Klägern) eine Leistung zu erbringen, mit der eine fremde Schuld getilgt wurde. Dass im Fall der Kläger tatsächlich eine Schadenersatzverpflichtung infolge Verschuldens (mangelnde Sorgfalt) ihres Versicherungsnehmers bestand, ist unstrittig. Der Umstand, dass im vorliegenden Fall die Schadenersatzzahlung an den Käufer durch die dazwischen geschaltene Haftpflichtversicherung erfolgt ist, vermag daran nichts zu ändern, weil die Ansprüche auf diese gemäß Paragraph 67, VersVG übergegangen sind. Der beklagte Verkäufer, der den gesamten Kaufpreis vom Käufer bar erhalten hatte, war vertraglich zur Lastenfreistellung der Liegenschaft verpflichtet; diese konnte aber nicht wie vorgesehen durch einen bei einem Dritten erliegenden Treuhandbetrag erfolgen, weil ein solcher gar nicht erlegt war. Der Käufer wurde in der Folge von der Pfandgläubigerin in Anspruch genommen. Dies führt dazu, dass der Beklagte um die vom Käufer zuzüglich zum Kaufpreis zu zahlende Pfandsumme bereichert ist. Diese muss er den Klägern, die als Versicherer des sorglos handelnden Vertragserrichters einstehen mussten, somit den jedenfalls ab Streitverkündigung aufgelaufenen Prozesskosten und dem Verzögerungsschaden ersetzen, weil er seiner Verpflichtung zur Lastenfreistellung nicht nachgekommen ist.
Da die Kläger nur den Zuspruch von 50 % ihres Schadens in Folge Mitverschuldens ihres Versicherungsnehmers (Vertragserrichter) sowie der Prozesskosten und des Verzögerungsschadens ab Streitverkündung an den Beklagten im Vorprozess begehren, hat es bei diesem Betrag zu bleiben, sodass die Entscheidung in dem aus dem Spruch ersichtlichen Umfang abzuändern war.
2. Zur außerordentlichen Revision des Beklagten:
Diese ist mangels erheblicher Rechtsfrage (Mitverschulden des zumindest fahrlässig handelten Beklagten) zurückzuweisen; im Übrigen ist er auf die Ausführungen zur Revision der Kläger zu verweisen, aus denen sich seine Verpflichtung zur Schadloshaltung der Kläger ergibt, die allerdings infolge des Prozessverhaltens der Kläger ohnedies nur zur Hälfte zum Tragen kommt.
Bis zur Einschränkung der Klagebegehren am Beginn der Tagsatzung vom 7. 9. 2000 waren die Kosten erster Instanz gemäß § 43 Abs 1 ZPO gegeneinander aufzuheben (Die Kläger sind mit ca 47 % durchgedrungen.)Bis zur Einschränkung der Klagebegehren am Beginn der Tagsatzung vom 7. 9. 2000 waren die Kosten erster Instanz gemäß Paragraph 43, Absatz eins, ZPO gegeneinander aufzuheben (Die Kläger sind mit ca 47 % durchgedrungen.)
Für das weitere Verfahren erster und zweiter Instanz waren den Klägern alle notwendigen Kosten zuzusprechen, weil sie nur mit einem verhältnismäßig geringen Teil (etwas weniger als 7 %) unterlegen sind und dessen Geltendmachung keine besonderen Kosten verursacht hat (§§ 43 Abs 2 und 50 ZPO). Als Bemessungsgrundlage waren jedoch nicht die verzeichneten, sondern nur die ersiegten Beträge zugrunde zu legen (vgl Rechberger ZPO2 Rz 12 zu § 43). Die Dauer der Tagsatzung vom 7. 9. 2000 betrug nur 6/2 Stunden, für den Schriftsatz vom 28. 9. 2000 gebührt nur TP1.Für das weitere Verfahren erster und zweiter Instanz waren den Klägern alle notwendigen Kosten zuzusprechen, weil sie nur mit einem verhältnismäßig geringen Teil (etwas weniger als 7 %) unterlegen sind und dessen Geltendmachung keine besonderen Kosten verursacht hat (Paragraphen 43, Absatz 2 und 50 ZPO). Als Bemessungsgrundlage waren jedoch nicht die verzeichneten, sondern nur die ersiegten Beträge zugrunde zu legen vergleiche Rechberger ZPO2 Rz 12 zu Paragraph 43,). Die Dauer der Tagsatzung vom 7. 9. 2000 betrug nur 6/2 Stunden, für den Schriftsatz vom 28. 9. 2000 gebührt nur TP1.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf Paragraphen 41,, 50 ZPO.
Anmerkung
E66566 8Ob32.02tEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:0080OB00032.02T.0808.000Dokumentnummer
JJT_20020808_OGH0002_0080OB00032_02T0000_000