TE OGH 2002/8/8 8ObA156/02b

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Veröffentlicht am 08.08.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Rohrer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Lukas Stärker und Erika Helscher als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Elke G*****, vertreten durch Mag. Hans Georg Popp, Rechtsanwalt in Gratwein, gegen die beklagte Partei E***** Limited, *****, vertreten durch Dr. Franz Unterasinger, Rechtsanwalt in Graz, wegen Feststellung (Streitwert EUR 7.267,28, Revisionsstreitwert EUR 3.633,64), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 10. April 2002, GZ 8 Ra 57/02t-22, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Die Klägerin war bei der beklagten Partei vom 10. 2. bis 21. 10. 2000 als Telefonistin in einem "Call Center" im Rahmen einer Sexhotline beschäftigt und begehrt die vom Berufungsgericht bejahte Feststellung, dass sie diese Beschäftigung nicht im Rahmen eines Werkvertrages, sondern eines freien Dienstvertrages ausgeübt hat:

Dies sei für ihre sozialversicherungsrechtliche Stellung von Interesse; die beklagte Partei habe sie nämlich gesetzwidrigerweise nicht zur Sozialversicherung angemeldet.

Rechtliche Beurteilung

Diese Entscheidung betrifft einen Einzelfall, den das Berufungsgericht im Rahmen der oberstgerichtlichen Rechtsprechung gelöst hat, ohne dass ihm hiebei eine grobe Fehlbeurteilung unterlaufen wäre, sodass die außerordentliche Revision zurückzuweisen ist. Ein Rechtsstreit im Sinne des § 46 Abs 3 Z 1 ASGG liegt nicht vor (siehe 9 ObA 263/97k; 9 ObA 228/00w).Diese Entscheidung betrifft einen Einzelfall, den das Berufungsgericht im Rahmen der oberstgerichtlichen Rechtsprechung gelöst hat, ohne dass ihm hiebei eine grobe Fehlbeurteilung unterlaufen wäre, sodass die außerordentliche Revision zurückzuweisen ist. Ein Rechtsstreit im Sinne des Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer eins, ASGG liegt nicht vor (siehe 9 ObA 263/97k; 9 ObA 228/00w).

1. Die beklagte Partei bekämpft vor allem das Feststellungsinteresse der Klägerin. Für das gegen den Arbeitgeber gerichtete Begehren auf Feststellung eines in der Vergangenheit beendeten Arbeitsverhältnisses ist ein rechtliches Interesse zu bejahen, wenn dieses für sozialversicherungsrechtliche Belange maßgeblich ist. Es ist sodann Sache der Verwaltungsbehörde, welche Schlüsse sie aus der arbeitsgerichtlichen Entscheidung für das öffentlich-rechtliche Versicherungsverhältnis zieht (9 ObA 138/92 = EvBl 1993/43; 9 ObA 311/92).

Es ist zwar richtig, dass die Klägerin ihr Rechtsschutzinteresse hauptsächlich mit der Übernahme der Kosten ihres Krankenhausaufenthaltes begründet hat. Aus dem oben Gesagten ergibt sich aber, dass das Feststellungsinteresse, wenn es für sozialversicherungsrechtliche Belange wesentlich ist, stets zu bejahen ist; das Feststellen von Dienstverhältnissen ist jedenfalls für das Vorliegen von Versicherungszeiten zur Erreichung der Alterspension von Interesse. Es ist daher belanglos, wann genau nach Beendigung des Vertragsverhältnisses die Klägerin eine Gehirnblutung erlitt und ob zu diesem Zeitpunkt bei Bejahung eines freien Dienstverhältnisses noch eine Versicherungspflicht der beklagten Partei nach § 4 Abs 4 iVm § 12 Abs 1 ASVG bestanden hat.Es ist zwar richtig, dass die Klägerin ihr Rechtsschutzinteresse hauptsächlich mit der Übernahme der Kosten ihres Krankenhausaufenthaltes begründet hat. Aus dem oben Gesagten ergibt sich aber, dass das Feststellungsinteresse, wenn es für sozialversicherungsrechtliche Belange wesentlich ist, stets zu bejahen ist; das Feststellen von Dienstverhältnissen ist jedenfalls für das Vorliegen von Versicherungszeiten zur Erreichung der Alterspension von Interesse. Es ist daher belanglos, wann genau nach Beendigung des Vertragsverhältnisses die Klägerin eine Gehirnblutung erlitt und ob zu diesem Zeitpunkt bei Bejahung eines freien Dienstverhältnisses noch eine Versicherungspflicht der beklagten Partei nach Paragraph 4, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz eins, ASVG bestanden hat.

2. Auch die Beurteilung des Berufungsgerichtes, dass vorliegendenfalls kein Werkvertrag, sondern ein (freier) Dienstvertrag vorgelegen ist, ist unbedenklich: Die Klägerin verpflichtete sich auf unbestimmte Zeit, Dienstleistungen für die beklagte Partei zu erbringen, die stundenweise abgegolten wurden (mit Ausnahme von Heimtelefonaten, die aus technischen Gründen nach Telefonzeiten entlohnt wurden); die Klägerin war in der Betrieb der beklagten Partei eingebunden und arbeitete regelmäßig vier bis fünf Tage pro Woche im Büro der beklagten Partei, wo sie ihr zugewiesene Telefongespräche entgegen nahm. Hieraus ergibt sich, dass vorliegendenfalls die zeitliche Komponente überwog und die Klägerin nicht für einen bestimmten Erfolg entlohnt wurde (zur Abgrenzung siehe 5 Ob 549/82; 1 Ob 765/83 und 8 Ob 607/84 = SZ 57/186).

Anmerkung

E66686 8ObA156.02b

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:008OBA00156.02B.0808.000

Dokumentnummer

JJT_20020808_OGH0002_008OBA00156_02B0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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