TE OGH 2002/8/8 8ObA107/02x

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Veröffentlicht am 08.08.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Rohrer sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr. Lukas Stärker und Erika Helscher als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Zivadinka S*****, vertreten durch Dr. Peter Kaltschmid, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Romana S*****, vertreten durch Dr. Kurt Zangerl, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen EUR 7.450,35 brutto abzüglich EUR 1.002,90 netto sA (Revisionsinteresse EUR 5.313,22 brutto abzüglich EUR 1.002,90 netto sA), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 20. Februar 2002, GZ 13 Ra 5/02m-79, mit dem infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 18. Oktober 2001, GZ 47 Cga 150/99p-75, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision der klagenden Partei wird nicht Folge gegeben. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 399,74 (darin EUR 66,72 USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin, die als Reinigungskraft bei der Beklagten beschäftigt war, wurde wegen wiederholten ungebührlichen Verhaltens gegenüber Bediensteten eines der Kunden der Beklagten (Landesregierung) und wiederholter ungenügender Reinigungsleistung entlassen.

Rechtliche Beurteilung

Die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, die darin gelegen sein soll, dass das Berufungsgericht auf die in der Berufungsbeantwortung beantragten Ergänzungen der Feststellungen nicht oder nur unzureichend eingegangen sei, liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Das Berufungsgericht hat sowohl die Beweisrüge der Klägerin als auch der Beklagten (die beide genau besehen nur unwesentliche Detailfeststellungen begehrt haben) zwar nur kurz behandelt, aber deutlich erkennbar den vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt übernommen, soweit es ihn nicht als für die Entscheidung unerheblich angesehen hat (unbefugtes Verlassen des Arbeitsplatzes), weil bereits das übrige pflichtwidrige Verhalten der Klägerin als für die Entlassung ausreichend angesehen wurde (S 21 des Berufungsurteils). Dies schließt den Revisionsgrund des § 503 Z 2 ZPO aus, da die Beweisrüge der Klägerin in der Berufungsbeantwortung nicht überhaupt vom Berufungsgericht unerledigt geblieben ist (RIS-Justiz RS0043185). In Wahrheit versucht die Klägerin auf diese Weise nur unzulässigerweise die Tatsachenfeststellungen vor dem Obersten Gerichtshof zu bekämpfen.Die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, die darin gelegen sein soll, dass das Berufungsgericht auf die in der Berufungsbeantwortung beantragten Ergänzungen der Feststellungen nicht oder nur unzureichend eingegangen sei, liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Das Berufungsgericht hat sowohl die Beweisrüge der Klägerin als auch der Beklagten (die beide genau besehen nur unwesentliche Detailfeststellungen begehrt haben) zwar nur kurz behandelt, aber deutlich erkennbar den vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt übernommen, soweit es ihn nicht als für die Entscheidung unerheblich angesehen hat (unbefugtes Verlassen des Arbeitsplatzes), weil bereits das übrige pflichtwidrige Verhalten der Klägerin als für die Entlassung ausreichend angesehen wurde (S 21 des Berufungsurteils). Dies schließt den Revisionsgrund des Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO aus, da die Beweisrüge der Klägerin in der Berufungsbeantwortung nicht überhaupt vom Berufungsgericht unerledigt geblieben ist (RIS-Justiz RS0043185). In Wahrheit versucht die Klägerin auf diese Weise nur unzulässigerweise die Tatsachenfeststellungen vor dem Obersten Gerichtshof zu bekämpfen.

Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutreffend ist (beharrliche Pflichtverletzung im Sinne des § 82 lit f GewO - näheres siehe Berufungsurteil S 16-21), genügt es auf diese zu verweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutreffend ist (beharrliche Pflichtverletzung im Sinne des Paragraph 82, Litera f, GewO - näheres siehe Berufungsurteil S 16-21), genügt es auf diese zu verweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Den Revisionsausführungen, die nichts Neues bringen ist nochmals zusammengefasst zu erwidern, dass die Klägerin trotz mehrfacher diesbezüglicher Ermahnungen am 7. 4. 1999 wiederum äußerst schlampig reinigte, und, nachdem sie von den Kontrollorganen der Landesregierung daraufhin angesprochen wurde, wiederum ein ungebührliches, beleidigendes Benehmen an den Tag legte und sich am nächsten Tag gegenüber der Beklagten, die sie diesbezüglich zur Rede gestellt hatte, völlig uneinsichtig zeigte, sodass die unmittelbar darauf ausgesprochene Entlassung nach § 82 lit f GewO gerechtfertigt war (zum pflichtwidrigen fortgesetzten Verhalten eines Arbeitnehmers vgl 9 ObA 33/97m = RdW 1998, 27; 9 ObA 160/98i = ARD 5012/19/99 ua; Kuderna Entlassungsrecht2 63 f), insbesondere wenn man bedenkt, dass die Landesregierung der Beklagten knapp vorher (Schreiben vom 1. 3. 1999) den Verlust des Reinigungsauftrags androhte, wenn die freche Klägerin nicht durch andere Reinigungskräfte ersetzt werde. Der Klägerin ist eine fortgesetzte Pflichtenvernachlässigung, die die Entlassung gerechtfertigt hat, vorzuwerfen, mag es auch nicht möglich gewesen sein, detaillierte Feststellungen zu den dem Vorfall vom 7. 4. 1999 vorausgegangenen Verfehlungen zu treffen (genauer Zeitpunkt der Verfehlungen, genauer Umfang der mangelhaften Putzleistung, genauer Wortlaut der beleidigenden Äußerungen und genauer Zeitpunkt der Ermahnungen durch die Beklagte).Den Revisionsausführungen, die nichts Neues bringen ist nochmals zusammengefasst zu erwidern, dass die Klägerin trotz mehrfacher diesbezüglicher Ermahnungen am 7. 4. 1999 wiederum äußerst schlampig reinigte, und, nachdem sie von den Kontrollorganen der Landesregierung daraufhin angesprochen wurde, wiederum ein ungebührliches, beleidigendes Benehmen an den Tag legte und sich am nächsten Tag gegenüber der Beklagten, die sie diesbezüglich zur Rede gestellt hatte, völlig uneinsichtig zeigte, sodass die unmittelbar darauf ausgesprochene Entlassung nach Paragraph 82, Litera f, GewO gerechtfertigt war (zum pflichtwidrigen fortgesetzten Verhalten eines Arbeitnehmers vergleiche 9 ObA 33/97m = RdW 1998, 27; 9 ObA 160/98i = ARD 5012/19/99 ua; Kuderna Entlassungsrecht2 63 f), insbesondere wenn man bedenkt, dass die Landesregierung der Beklagten knapp vorher (Schreiben vom 1. 3. 1999) den Verlust des Reinigungsauftrags androhte, wenn die freche Klägerin nicht durch andere Reinigungskräfte ersetzt werde. Der Klägerin ist eine fortgesetzte Pflichtenvernachlässigung, die die Entlassung gerechtfertigt hat, vorzuwerfen, mag es auch nicht möglich gewesen sein, detaillierte Feststellungen zu den dem Vorfall vom 7. 4. 1999 vorausgegangenen Verfehlungen zu treffen (genauer Zeitpunkt der Verfehlungen, genauer Umfang der mangelhaften Putzleistung, genauer Wortlaut der beleidigenden Äußerungen und genauer Zeitpunkt der Ermahnungen durch die Beklagte).

Die Kostenentscheidung beruht auf den § 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraph 41,, 50 ZPO.

Anmerkung

E66466 8ObA107.02x

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:008OBA00107.02X.0808.000

Dokumentnummer

JJT_20020808_OGH0002_008OBA00107_02X0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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