TE OGH 2002/8/8 8ObA112/02g

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Veröffentlicht am 08.08.2002
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Rohrer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Lukas Stärker und Erika Helscher als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Jörg B*****, vertreten durch Dr. Norbert Moser, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagte Partei e***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Peter Wiesauer ua, Rechtsanwälte in Linz, wegen EUR 3.170,64 sA (Revisionsstreitwert EUR 2.718,11 sA), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 6. März 2002, GZ 7 Ra 46/02t-17, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Kläger war als Facharbeiter (Monteur) im Überlasserbetrieb der

beklagten Partei, für die in der strittigen Zeit kein

Kollektivvertrag bestand, beschäftigt und für die gesamte Zeit einem

Unternehmen der Fachgruppe Fahrzeugindustrie überlassen. Er begehrt

nicht die Differenz zwischen dem bezahlten Entgelt und der (eventuell

höheren) Entlohnung für die Zeit der Überlassung nach § 10 Abs 1 Satz

3 (kollektivvertragliches Mindestentgelt im Beschäftigerbetrieb),

sondern Entlohnung nach dem Grundlohn des § 10 Abs 1 Satz 1 AÜG, also

die Differenz zwischen dem bezahlten und dem ortsüblichen

angemessenen Entgelt am Sitz des Überlasserbetriebes. Dieses hat das

Berufungsgericht im Sinn der Leitentscheidung 9 ObA 196/91 = SZ

64/161 und der ihr folgenden zahlreichen oberstgerichtlichen

Judikatur (zB aus jüngster Zeit 8 ObA 332/99b = DRdA 2001/4

[Schindler] = Arb 11.998; 9 ObA 195/01v = ecolex 2001, 929 [Mazal

927]; 8 ObA 226/01w = ecolex 2002, 273 [Mazal]) bestimmt, ohne dass

ihm hiebei eine grobe Fehlbeurteilung unterlaufen wäre.

Die Behauptung der beklagten Partei in ihrer außerordentlichen Revision, das Berufungsgericht habe diese Judikatur geradezu in ihr Gegenteil verkehrt, ist unrichtig.

Es wurde im Sinne der genannten Rechtsprechung auf das ortsübliche Niveau in der Region des Überlasserbetriebes, und nicht auf den konkreten Standort abgestellt (hier Region Linz/Linz-Umgebung und nicht konkret Enns).

Hiebei ist primär auf sacheinschlägige, berufsbezogene Kollektivverträge und deren ortsübliche Überzahlung Bedacht zu nehmen, die die vereinbarte Tätigkeit erfassen (dazu ausführlich 8 ObA 226/01v = ecolex 2002, 273 [Mazal]). Auch das ist hier geschehen; der Kläger, ein gelernter Betriebsschlosser, wurde als Facharbeiter (Monteur) beschäftigt und der Berechnung des Grundlohns wurde - wie vom Kläger begehrt - der Durchschnittslohn eines Facharbeiters der Industrie in dieser Region (und nicht der höhere der Metallindustrie) zugrunde gelegt. Zwar ist hiebei nicht nur auf den Durchschnittswert abzustellen, sondern unter Ausschaltung von extremen Abweichungen die Bandbreite, in der diese Überzahlung erfolgt, zu ermitteln; diese Bandbreite bildet dann die Untergrenze des angemessenen Entgelts iSd § 10 Abs 1 Satz 1 AÜG (8 ObA 226/01v = ecolex 2002, 273 [Mazal]). Dass diese verletzt worden wäre, behauptet die beklagte Partei nicht. Soweit die Revisionswerberin bemängelt, dass der ortsübliche Durchschnittslohn nicht mit Hilfe eines Sachverständigen, sondern in zweckmäßiger und kostensparender Weise anhand anerkannter Statistiken (der Wirtschaftskammer Österreichs bzw der Gewerkschaft Metall-Bergbau-Industrie) ermittelt wurde, bekämpft sie in unzulässiger Weise eine Tatsachenfeststellung (9 ObA 195/01v = ecolex 2001, 929 [Mazal 927]).Hiebei ist primär auf sacheinschlägige, berufsbezogene Kollektivverträge und deren ortsübliche Überzahlung Bedacht zu nehmen, die die vereinbarte Tätigkeit erfassen (dazu ausführlich 8 ObA 226/01v = ecolex 2002, 273 [Mazal]). Auch das ist hier geschehen; der Kläger, ein gelernter Betriebsschlosser, wurde als Facharbeiter (Monteur) beschäftigt und der Berechnung des Grundlohns wurde - wie vom Kläger begehrt - der Durchschnittslohn eines Facharbeiters der Industrie in dieser Region (und nicht der höhere der Metallindustrie) zugrunde gelegt. Zwar ist hiebei nicht nur auf den Durchschnittswert abzustellen, sondern unter Ausschaltung von extremen Abweichungen die Bandbreite, in der diese Überzahlung erfolgt, zu ermitteln; diese Bandbreite bildet dann die Untergrenze des angemessenen Entgelts iSd Paragraph 10, Absatz eins, Satz 1 AÜG (8 ObA 226/01v = ecolex 2002, 273 [Mazal]). Dass diese verletzt worden wäre, behauptet die beklagte Partei nicht. Soweit die Revisionswerberin bemängelt, dass der ortsübliche Durchschnittslohn nicht mit Hilfe eines Sachverständigen, sondern in zweckmäßiger und kostensparender Weise anhand anerkannter Statistiken (der Wirtschaftskammer Österreichs bzw der Gewerkschaft Metall-Bergbau-Industrie) ermittelt wurde, bekämpft sie in unzulässiger Weise eine Tatsachenfeststellung (9 ObA 195/01v = ecolex 2001, 929 [Mazal 927]).

Die außerordentliche Revision war daher mangels erheblicher Rechtsfrage zurückzuweisen.

Anmerkung

E66493 8ObA112.02g

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:008OBA00112.02G.0808.000

Dokumentnummer

JJT_20020808_OGH0002_008OBA00112_02G0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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