Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Spenling und Dr. Kuras als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache der Betroffenen Gertrude P*****, *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 10. April 2002, GZ 45 R 190/02b-27, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Betroffenen wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs der Betroffenen wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen der Bestellung eines (einstweiligen) Sachwalters und deren Notwendigkeit zum Wohl der Betroffenen ist jeweils eine auf den Einzelfall bezogene Entscheidung und bildet daher in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 14 Abs 1 AußStrG (RIS-Justiz RS0106166). Eine grobe Fehlbeurteilung des Sachverhalts durch die Vorinstanzen ist nicht ersichtlich.Die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen der Bestellung eines (einstweiligen) Sachwalters und deren Notwendigkeit zum Wohl der Betroffenen ist jeweils eine auf den Einzelfall bezogene Entscheidung und bildet daher in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG (RIS-Justiz RS0106166). Eine grobe Fehlbeurteilung des Sachverhalts durch die Vorinstanzen ist nicht ersichtlich.
Anmerkung
E66684 8Ob151.02tEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:0080OB00151.02T.0808.000Dokumentnummer
JJT_20020808_OGH0002_0080OB00151_02T0000_000