TE OGH 2002/8/8 8Ob151/02t

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Veröffentlicht am 08.08.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Spenling und Dr. Kuras als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache der Betroffenen Gertrude P*****, *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 10. April 2002, GZ 45 R 190/02b-27, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Betroffenen wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs der Betroffenen wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen der Bestellung eines (einstweiligen) Sachwalters und deren Notwendigkeit zum Wohl der Betroffenen ist jeweils eine auf den Einzelfall bezogene Entscheidung und bildet daher in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 14 Abs 1 AußStrG (RIS-Justiz RS0106166). Eine grobe Fehlbeurteilung des Sachverhalts durch die Vorinstanzen ist nicht ersichtlich.Die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen der Bestellung eines (einstweiligen) Sachwalters und deren Notwendigkeit zum Wohl der Betroffenen ist jeweils eine auf den Einzelfall bezogene Entscheidung und bildet daher in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG (RIS-Justiz RS0106166). Eine grobe Fehlbeurteilung des Sachverhalts durch die Vorinstanzen ist nicht ersichtlich.

Anmerkung

E66684 8Ob151.02t

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0080OB00151.02T.0808.000

Dokumentnummer

JJT_20020808_OGH0002_0080OB00151_02T0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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