Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Spenling sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Lukas Stärker und Erika Helscher als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Wolfgang E*****, Projektleiter, *****, vertreten durch Mag. Wolfgang Stabauer, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei Ö*****, *****, vertreten durch Dr. Michele Grogger-Endlicher und Dr. Wolfgang Grogger, Rechtsanwälte in Wien, wegen EUR 5.436,33 sA, über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. Mai 2002, GZ 7 Ra 163/02w-33, womit über Rekurs der klagenden Partei der Beschluss des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 25. April 2002, GZ 28 Cga 168/99a-30, bestätigt wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Begründung:
Der Kläger hatte im ersten Rechtsgang von der Beklagten - seiner ehemaligen Arbeitgeberin - die Zahlung von S 290.237,75 brutto und S 702.247,24 netto sA begehrt. Das Arbeitsverhältnis sei durch unbegründete Entlassung beendet worden, woraus ihm Ansprüche in der Höhe von S 290.237,75 erwachsen seien. Darüber hinaus habe er im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis im Rahmen eines von der Kommission der Europäischen Gemeinschaft geförderten Projekts umfangreiche Leistungen und Auslagen getätigt, für die ihm insgesamt S 702.247,- (Reisekosten, Barauslagen, Honorare für 1997 und 1998) zustünden. Insofern sei er als arbeitnehmerähnlich anzusehen. Die Vorinstanzen verpflichteten die Beklagte zur Zahlung von S 290.237,75 brutto und S 430.000,- netto sA und wiesen das Mehrbegehren ab.
Der Oberste Gerichtshof änderte die Entscheidungen der Vorinstanzen im Sinne der Stattgebung des Klagebegehrens im Umfang von S 28.964,-
sA und der Abweisung des Klagebegehrens im Umfang S 186.427 brutto sA und S 702.247,24 netto sA ab. In der Entscheidung über das verbleibende Klagebegehren auf Zuspruch von S 74.846,75 brutto sA wurden die Entscheidungen der Vorinstanzen aufgehoben und die Arbeitsrechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen. Das noch offene Klagebegehren betreffe die dem Kläger allenfalls zustehende Urlaubsabfindung sowie Sonderzahlungen aus dem Arbeitsverhältnis, hinsichtlich derer noch zu klären sei, ob bzw. in welchem Umfang sich der hiefür geltend gemachte Betrag auf die Zeit vor der Entlassung beziehe.
Im fortgesetzten Verfahren brachte die Beklagte vor, die Ansprüche des Klägers auf Urlaubsabfindung und anteilige Sonderzahlungen mit S 36.553,- netto berechnet und beglichen zu haben.
Mit Schriftsatz vom 5. 4. 2002 brachte der Kläger daraufhin vor, das Klagebegehren werde "um S 74.846,75 brutto sA = EUR 5.439,33 eingeschränkt und um S 430.000,- = EUR 31.249,32 ausgedehnt". Aufgrund der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs stehe fest, dass ihm die von den Vorinstanzen im ersten Rechtsgang anerkannte Forderung von S 430.000,- gegen die Beklagte nicht zustehe, weil eine dafür maßgebende Vereinbarung zwischen ihm und der D***** GmbH, die er (ohne dazu bevollmächtigt zu sein) für die Beklagte unterfertigt habe, unwirksam sei. Damit stehe aber der D***** GmbH, die aufgrund dieser Vereinbarungen Zahlungen von S 247.032,19 und S 503.439,75 an die Beklagte geleistet habe, ein Rückforderungsanspruch gegen die Beklagte in Höhe des bei dieser noch vorhandenen Restbetrages von S 430.000,- zu. Diesen Anspruch habe die D***** GesmbH an den Kläger abgetreten, der ihn nunmehr geltend mache.
Das Erstgericht hat die damit erfolgte Klageänderung nicht zugelassen.
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung. Es vertrat die Rechtsauffassung, dass es sich bei den nunmehr geltend gemachten Ansprüchen der D***** GesmbH um keine Arbeitsrechtssache handle, sodass das Erstgericht zur Entscheidung darüber nicht zuständig sei. Die Beklagte habe der Klageänderung auch nicht zugestimmt.
Rechtliche Beurteilung
Diese Rechtsauffassung ist zutreffend, sodass es ausreicht, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung zu verweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).Diese Rechtsauffassung ist zutreffend, sodass es ausreicht, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung zu verweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Ergänzend ist den Revisionsrekursausführungen entgegenzuhalten:
Der Revisionsrekurswerber weist selbst darauf hin, dass Arbeitsrechtssachen - soweit hier von Interesse - "Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis oder mit dessen Anbahnung" sind. Den Arbeitgebern stehen dabei gemäß § 51 Abs 3 Z 2 ASGG die arbeitnehmerähnlichen Personen gleich. Der nunmehr geltende Rückforderungsanspruch, der durch die (behauptete) Abtretung keine inhaltliche Änderung erfahren hat (SZ 66/81; Ertl in Rummel, ABGB II² Rz 1 zu § 1392; Honsell/Heidinger in Schwimann, ABGB VII² Rz 1 zu § 1394), ist ein Anspruch eines nicht am Arbeitsverhältnis (bzw. am von Arbeitnehmerähnlichkeit geprägten Rechtsverhältnis) beteiligten Dritten, der aus der Unwirksamkeit eines zwischen dem (vollmachtslos vertretenen) Arbeitgeber und dem Dritten geschlossenen Vertrages abgeleitet wird. Es handelt sich somit nicht um einen Anspruch zwischen den Arbeitsvertragsparteien (bzw. den Parteien des von Arbeitnehmerähnlichkeit geprägten Vertrages). Dass dieser Anspruch vom Dritten dem Arbeitnehmer abgetreten wird (hier noch dazu lange nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses), macht das über diesen Anspruch abzuführende Verfahren nicht zur Arbeitsrechtssache iSd § 50Der Revisionsrekurswerber weist selbst darauf hin, dass Arbeitsrechtssachen - soweit hier von Interesse - "Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis oder mit dessen Anbahnung" sind. Den Arbeitgebern stehen dabei gemäß Paragraph 51, Absatz 3, Ziffer 2, ASGG die arbeitnehmerähnlichen Personen gleich. Der nunmehr geltende Rückforderungsanspruch, der durch die (behauptete) Abtretung keine inhaltliche Änderung erfahren hat (SZ 66/81; Ertl in Rummel, ABGB II² Rz 1 zu Paragraph 1392 ;, Honsell/Heidinger in Schwimann, ABGB VII² Rz 1 zu Paragraph 1394,), ist ein Anspruch eines nicht am Arbeitsverhältnis (bzw. am von Arbeitnehmerähnlichkeit geprägten Rechtsverhältnis) beteiligten Dritten, der aus der Unwirksamkeit eines zwischen dem (vollmachtslos vertretenen) Arbeitgeber und dem Dritten geschlossenen Vertrages abgeleitet wird. Es handelt sich somit nicht um einen Anspruch zwischen den Arbeitsvertragsparteien (bzw. den Parteien des von Arbeitnehmerähnlichkeit geprägten Vertrages). Dass dieser Anspruch vom Dritten dem Arbeitnehmer abgetreten wird (hier noch dazu lange nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses), macht das über diesen Anspruch abzuführende Verfahren nicht zur Arbeitsrechtssache iSd Paragraph 50,
ASGG.
Dadurch, dass die Beklagte ihrem Vorbringen, mit dem sie sich gegen die Zulässigkeit der Klageänderung aussprach, die Formulierung voranstellte, sie bestreite das Vorbringen, hat sie ihr Recht, der Klageänderung zu widersprechen, nicht verwirkt (SZ 69/21; Ris-Justiz RS0039403; zuletzt 9 ObA 316/98f).
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekurses gründet sich auf die §§ 40, 50 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekurses gründet sich auf die Paragraphen 40,, 50 Absatz eins, ZPO.
Anmerkung
E66571 8ObA155.02fEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:008OBA00155.02F.0808.000Dokumentnummer
JJT_20020808_OGH0002_008OBA00155_02F0000_000