TE OGH 2002/8/8 8Ob163/02g

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Veröffentlicht am 08.08.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Spenling und Dr. Kuras als weitere Richter in der Adoptionssache der Antragsteller 1. Peter P*****, als Wahlvater, 2. Marika P*****, als Wahlmutter, und 3. Gospel O*****, als Wahlsohn, alle vertreten durch Mag. Nadja Lorenz und Dr. Gabriele Vana-Kowarzik, Rechtsanwältinnen in Wien, wegen Adoption, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsteller gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 22. Mai 2002, GZ 43 R 282/02t-12, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsteller wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsteller wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Rechtsmittelwerber brachten keine Rechtsfragen im Sinn des § 14

Abs 1 AußStrG vor. Es handelt sich um einen Einzelfall im Rahmen der

oberstgerichtlichen Rechtsprechung; auch bei einer

Erwachsenenadoption muss eine entsprechende Beziehung bestehen oder

voraussichtlich hergestellt werden können (3 Ob 509/91 = EFSlg 28/4;

1 Ob 2329/96y = SZ 69/292) und ein gerechtfertigtes Anliegen eines

Teiles vorliegen.

Die stets von den Umständen des Einzelfalles abhängige Beurteilung der Vorinstanzen, dass weder eine solche Beziehung besteht noch hergestellt werden soll und auch kein gerechtfertigtes Anliegen vorliegt, ist nicht zu beanstanden (hier Adoption eines 30-jährigen Nigerianers, durch ein österreichisches Ehepaar, das ihn nicht einmal persönlich kennt).

Anmerkung

E66685 8Ob163.02g

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0080OB00163.02G.0808.000

Dokumentnummer

JJT_20020808_OGH0002_0080OB00163_02G0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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