TE OGH 2002/8/8 8Ob95/02g

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Veröffentlicht am 08.08.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Spenling und Dr. Kuras als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj Michael L*****, geboren 6. 3. 1988, vertreten durch die Kollisionskuratorin Dr. Ingrid Weisz, Rechtsanwältin in Wien, wegen pflegschaftsbehördlicher Genehmigung, im Verfahren über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Mario L*****, vertreten durch Dr. Johannes Patzak, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten als Rekursgericht vom 8. März 2002, GZ 37 R 57/02m-190, mit dem der Rekurs des Mario L***** gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Neulengbach vom 18. Jänner 2002, GZ 1 P 1623/95v-182, zurückgewiesen wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die beim Obersten Gerichtshof am 13. bzw 15. Mai 2002 eingelangten Rekursbeantwortungen des Minderjährigen sowie der Kindesmutter werden zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der außerordentliche Revisionrekurs wurde bereits mit Beschluss vom 19. April 2002 zurückgewiesen. Die ohne Mitteilung im Sinne des § 16 Abs 4 AußstrG iVm § 508a Abs 2 ZPO erstatteten Rekursbeantwortungen waren daher nach Abschluss des Verfahrens schon deshalb nicht mehr sachlich zu behandeln (RIS Justiz RS0113633).Der außerordentliche Revisionrekurs wurde bereits mit Beschluss vom 19. April 2002 zurückgewiesen. Die ohne Mitteilung im Sinne des Paragraph 16, Absatz 4, AußstrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO erstatteten Rekursbeantwortungen waren daher nach Abschluss des Verfahrens schon deshalb nicht mehr sachlich zu behandeln (RIS Justiz RS0113633).

Anmerkung

E66585 8Ob95.02g-2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0080OB00095.02G.0808.000

Dokumentnummer

JJT_20020808_OGH0002_0080OB00095_02G0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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