TE OGH 2002/8/8 8Ob160/02s

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Veröffentlicht am 08.08.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Spenling und Dr. Kuras als weitere Richter in der Konkurssache des Josef K*****, Angestellter, *****, wegen Erteilung einer Weisung an den Treuhänder, über den Revisionsrekurs des Gemeinschuldners Josef K*****, vertreten durch Dr. Martin Stossier, Rechtsanwalt in Wels, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 18. März 2002, GZ 2 R 12/02a-50, mit dem infolge Rekurses des Gemeinschuldners der Beschluss des Landesgerichtes Wels vom 4. Jänner 2002, GZ S 70/97-45, teilweise aufgehoben und dem Erstgericht die neuerliche Prüfung der Erteilung der Weisung aufgetragen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs des Gemeinschuldners wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Beschluss des Rekursgerichtes wurde dem Vertreter des Gemeinschuldners am 8. 4. 2002 zugestellt. Der gegen diesen Beschluss erhobene Revisionsrekurs des Gemeinschuldners wurde am 2. 5. 2002 bei Gericht überreicht. Gemäß § 176 Abs 1 KO beträgt die Rekursfrist 14 Tage. Der Revisionsrekurs ist daher als verspätet zurückzuweisen. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschlüsse auch im Konkursverfahren ohne Ausspruch eines Rechtskraftvorbehalts nicht anfechtbar sind (vgl RIS-Justiz RS0044170 mwN).Der Beschluss des Rekursgerichtes wurde dem Vertreter des Gemeinschuldners am 8. 4. 2002 zugestellt. Der gegen diesen Beschluss erhobene Revisionsrekurs des Gemeinschuldners wurde am 2. 5. 2002 bei Gericht überreicht. Gemäß Paragraph 176, Absatz eins, KO beträgt die Rekursfrist 14 Tage. Der Revisionsrekurs ist daher als verspätet zurückzuweisen. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschlüsse auch im Konkursverfahren ohne Ausspruch eines Rechtskraftvorbehalts nicht anfechtbar sind vergleiche RIS-Justiz RS0044170 mwN).

Anmerkung

E66663 8Ob160.02s

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0080OB00160.02S.0808.000

Dokumentnummer

JJT_20020808_OGH0002_0080OB00160_02S0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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