TE OGH 2002/8/12 10Nd508/02

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.08.2002
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I*****, vertreten durch Dr. Bernd Fritsch, Dr. Klaus Kollmann, Dr. Günther Folk, Dr. Werner Stegmüller und Mag. Franz Doppelhofer, Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagte Partei Richard K*****, Niederlande, wegen 2.750 EUR sA, über den Antrag der klagenden Partei nach § 28 JN den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I*****, vertreten durch Dr. Bernd Fritsch, Dr. Klaus Kollmann, Dr. Günther Folk, Dr. Werner Stegmüller und Mag. Franz Doppelhofer, Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagte Partei Richard K*****, Niederlande, wegen 2.750 EUR sA, über den Antrag der klagenden Partei nach Paragraph 28, JN den Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache wird das Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz als örtlich zuständiges Gericht bestimmt.

Text

Begründung:

Die klagende Partei beantragt die Bestimmung eines örtlich zuständigen Gerichtes zur Verhandlung und Entscheidung über einen Rechtsstreit, in dem sie von der beklagten Partei, die ihren Sitz in den Niederlanden hat, 2.750 EUR als Entgelt für die Durchführung von Transporten von den Niederlanden nach Österreich begehrt. Es seien die Bestimmungen der CMR anzuwenden. Gemäß § 31 CMR sei die inländische Gerichtsbarkeit gegeben, weil der Ablieferungsort in Österreich gelegen sei.Die klagende Partei beantragt die Bestimmung eines örtlich zuständigen Gerichtes zur Verhandlung und Entscheidung über einen Rechtsstreit, in dem sie von der beklagten Partei, die ihren Sitz in den Niederlanden hat, 2.750 EUR als Entgelt für die Durchführung von Transporten von den Niederlanden nach Österreich begehrt. Es seien die Bestimmungen der CMR anzuwenden. Gemäß Paragraph 31, CMR sei die inländische Gerichtsbarkeit gegeben, weil der Ablieferungsort in Österreich gelegen sei.

Rechtliche Beurteilung

Der Ordinationsantrag ist berechtigt.

Wegen aller Streitigkeiten aus einer dem Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) unterliegenden Beförderung kann der Kläger gemäß Art 31 Z 1 lit b dieses Übereinkommens die Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahmme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. Da nach dem Vorbringen der klagenden Partei eine grenzüberschreitende Beförderung vorlag und der Ort der Ablieferung des Gutes in Österreich lag, ist die inländische Jurisdiktion gegeben. Sowohl Österreich als auch die Niederlande sind Vertragsstaaten der CMR (vgl Länderübersicht bei Schütz in Straube, HGB I2, § 452 Anhang I Rz 2). Fehlt es an einem örtlich zuständigen inländischen Gericht, besteht jedoch auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrags die Verpflichtung zur Ausübung der Gerichtsbarkeit, so ist gemäß § 28 Abs 1 Z 1 JN ein für die Rechtssache als örtlich zuständig geltendes Gericht zu bestimmen (RIS-Justiz RS0046376 ua).Wegen aller Streitigkeiten aus einer dem Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) unterliegenden Beförderung kann der Kläger gemäß Artikel 31, Ziffer eins, Litera b, dieses Übereinkommens die Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahmme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. Da nach dem Vorbringen der klagenden Partei eine grenzüberschreitende Beförderung vorlag und der Ort der Ablieferung des Gutes in Österreich lag, ist die inländische Jurisdiktion gegeben. Sowohl Österreich als auch die Niederlande sind Vertragsstaaten der CMR vergleiche Länderübersicht bei Schütz in Straube, HGB I2, Paragraph 452, Anhang römisch eins Rz 2). Fehlt es an einem örtlich zuständigen inländischen Gericht, besteht jedoch auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrags die Verpflichtung zur Ausübung der Gerichtsbarkeit, so ist gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, JN ein für die Rechtssache als örtlich zuständig geltendes Gericht zu bestimmen (RIS-Justiz RS0046376 ua).

Anmerkung

E66469 10Nd508.02

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0100ND00508.02.0812.000

Dokumentnummer

JJT_20020812_OGH0002_0100ND00508_0200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten