TE OGH 2002/8/13 1Ob165/02z

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Veröffentlicht am 13.08.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D***** KG, ***** vertreten durch Dr. Horst Mayr, Rechtsanwalt in Vorchdorf, wider die beklagte Partei Ladislaus S*****, vertreten durch Saxinger, Chalupsky, Weber & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wels, wegen Leistung (EUR 69.729,58) und Feststellung (EUR 2.180,19), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 8. Mai 2002, GZ 1 R 206/01x-13, mit dem das Urteil des Landesgerichts Wels vom 12. Juni 2001, GZ 3 Cg 14/01w-9, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Der Auffassung des Berufungsgerichts, ein aus § 1431 ABGB abgeleiteter Rückforderungsanspruch sei gegen denjenigen zu richten, dem die Leistung tatsächlich zukommen sollte bzw tatsächlich zugekommen ist, wogegen ein Dritter, in dessen Vermögen die Leistung bloß eine Durchlaufpost ist, nicht passiv legitimiert sei, hält der Revisionswerber lediglich entgegen, dass der vorliegende Fall anders gelagert sei, als jener, der der vom Berufungsgericht zitierten Entscheidung SZ 68/13 zu Grunde lag, weil die klagende Partei keine schlüssige Zustimmung dazu gegeben habe, dass Hermann J***** die Überweisungen erhalten solle; der Beklagte sei auch nicht berechtigt gewesen, diese Überweisungen für Hermann J***** in Empfang zu nehmen. Damit zeigt die klagende Partei keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO auf. Nach den maßgeblichen Feststellungen hat sich der Beklagte über Ersuchen des Mitarbeiters der klagenden Partei, Hermann J*****, dazu bereit erklärt, Zahlungen aus dem Vermögen der klagenden Partei auf seinem Bankkonto in Empfang zu nehmen, die er in der Folge abredegemäß unverzüglich an J***** weitergeleitet hat. Warum er in einem solchen Fall im Sinne des § 1431 ABGB ungerechtfertigt bereichert sein sollte, legt die klagende Partei nicht einmal ansatzweise dar. Der bloße Verweis auf eine in einem ganz anders gelagerten Fall ergangene höchstgerichtliche Entscheidung vermag schon deshalb eine eingehendere Auseinandersetzung mit der Rechtslage und ein nachvollziehbares Aufzeigen einer erheblichen Rechtsfrage nicht zu ersetzen, weil aus der zitierten Entscheidung für den vorliegenden Fall sachlich nichts zu gewinnen ist. Warum der Beklagte, der von vornherein nur als Empfangsstelle für J***** fungieren sollte und der die auf seine Konten überwiesenen Beträge auch umgehend an diesen weitergeleitet hat, für Ansprüche nach § 1431 ABGB passiv legitimiert sein könnte, begründet die klagende Partei nicht. Dies wäre aber schon deshalb erforderlich, weil die ursprünglich im Vermögen des Beklagten eingetretene "Bereicherung" auf Grund der (von vornherein geplanten) Weiterleitung der Geldbeträge an J***** gleich wieder weggefallen ist.1. Der Auffassung des Berufungsgerichts, ein aus Paragraph 1431, ABGB abgeleiteter Rückforderungsanspruch sei gegen denjenigen zu richten, dem die Leistung tatsächlich zukommen sollte bzw tatsächlich zugekommen ist, wogegen ein Dritter, in dessen Vermögen die Leistung bloß eine Durchlaufpost ist, nicht passiv legitimiert sei, hält der Revisionswerber lediglich entgegen, dass der vorliegende Fall anders gelagert sei, als jener, der der vom Berufungsgericht zitierten Entscheidung SZ 68/13 zu Grunde lag, weil die klagende Partei keine schlüssige Zustimmung dazu gegeben habe, dass Hermann J***** die Überweisungen erhalten solle; der Beklagte sei auch nicht berechtigt gewesen, diese Überweisungen für Hermann J***** in Empfang zu nehmen. Damit zeigt die klagende Partei keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf. Nach den maßgeblichen Feststellungen hat sich der Beklagte über Ersuchen des Mitarbeiters der klagenden Partei, Hermann J*****, dazu bereit erklärt, Zahlungen aus dem Vermögen der klagenden Partei auf seinem Bankkonto in Empfang zu nehmen, die er in der Folge abredegemäß unverzüglich an J***** weitergeleitet hat. Warum er in einem solchen Fall im Sinne des Paragraph 1431, ABGB ungerechtfertigt bereichert sein sollte, legt die klagende Partei nicht einmal ansatzweise dar. Der bloße Verweis auf eine in einem ganz anders gelagerten Fall ergangene höchstgerichtliche Entscheidung vermag schon deshalb eine eingehendere Auseinandersetzung mit der Rechtslage und ein nachvollziehbares Aufzeigen einer erheblichen Rechtsfrage nicht zu ersetzen, weil aus der zitierten Entscheidung für den vorliegenden Fall sachlich nichts zu gewinnen ist. Warum der Beklagte, der von vornherein nur als Empfangsstelle für J***** fungieren sollte und der die auf seine Konten überwiesenen Beträge auch umgehend an diesen weitergeleitet hat, für Ansprüche nach Paragraph 1431, ABGB passiv legitimiert sein könnte, begründet die klagende Partei nicht. Dies wäre aber schon deshalb erforderlich, weil die ursprünglich im Vermögen des Beklagten eingetretene "Bereicherung" auf Grund der (von vornherein geplanten) Weiterleitung der Geldbeträge an J***** gleich wieder weggefallen ist.

2. Zu der weiters geltend gemachten schadenersatzrechtlichen Anspruchsgrundlage verweist der Revisionswerber allein darauf, dass gemäß § 1301 ABGB mehrere Personen für einen widerrechtlich zugefügten Schaden verantwortlich werden können. Er übersieht dabei offenbar, dass dem Beklagten allenfalls die fahrlässige Herbeiführung eines reinen Vermögensschadens vorgeworfen werden kann. Diese stellt nach herrschender Auffassung aber gerade kein rechtswidriges ("widerrechtliches") Verhalten dar (vgl dazu nur die Nachweise bei Koziol/Welser II12, 295 und FN 75); es liegt weder die Verletzung eines absolut geschützten Rechtsguts noch die Übertretung eines Schutzgesetzes vor, noch besteht zwischen den Streitteilen eine schuldrechtliche Sonderbeziehung. Vorsätzliche Schädigung (§ 1295 Abs 2 ABGB) wirft die klagende Partei dem Beklagten gar nicht vor.2. Zu der weiters geltend gemachten schadenersatzrechtlichen Anspruchsgrundlage verweist der Revisionswerber allein darauf, dass gemäß Paragraph 1301, ABGB mehrere Personen für einen widerrechtlich zugefügten Schaden verantwortlich werden können. Er übersieht dabei offenbar, dass dem Beklagten allenfalls die fahrlässige Herbeiführung eines reinen Vermögensschadens vorgeworfen werden kann. Diese stellt nach herrschender Auffassung aber gerade kein rechtswidriges ("widerrechtliches") Verhalten dar vergleiche dazu nur die Nachweise bei Koziol/Welser II12, 295 und FN 75); es liegt weder die Verletzung eines absolut geschützten Rechtsguts noch die Übertretung eines Schutzgesetzes vor, noch besteht zwischen den Streitteilen eine schuldrechtliche Sonderbeziehung. Vorsätzliche Schädigung (Paragraph 1295, Absatz 2, ABGB) wirft die klagende Partei dem Beklagten gar nicht vor.

Anmerkung

E66555 1Ob165.02z

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0010OB00165.02Z.0813.000

Dokumentnummer

JJT_20020813_OGH0002_0010OB00165_02Z0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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