TE OGH 2002/8/13 11Os98/02

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Veröffentlicht am 13.08.2002
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Der Oberste Gerichtshof hat am 13. August 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Traar als Schriftführer, in der Strafsache gegen Franz H***** wegen des Verbrechens des versuchten schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB über den Antrag des Angeklagten auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 3. Juni 2002, GZ 433 Hv 1/02a-45, sowie über seine Nichtigkeitsbeschwerde und seine Berufung gegen dieses Urteil nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 13. August 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Traar als Schriftführer, in der Strafsache gegen Franz H***** wegen des Verbrechens des versuchten schweren Raubes nach Paragraphen 15,, 142 Absatz eins,, 143 zweiter Fall StGB über den Antrag des Angeklagten auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 3. Juni 2002, GZ 433 Hv 1/02a-45, sowie über seine Nichtigkeitsbeschwerde und seine Berufung gegen dieses Urteil nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung sowie beide Rechtsmittel werden zurückgewiesen. Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Franz H***** wurde mit dem oben bezeichneten Urteil des Verbrechens des versuchten schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Mit gleichzeitig verkündetem Beschluss wurde gemäß § 53 Abs 1 StGB, § 494a Abs 1 Z 4 StPO eine vom Landesgericht für Strafsachen Wien mit Urteil vom 22. Dezember 1997 verhängte, bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von drei Monaten widerrufen.Franz H***** wurde mit dem oben bezeichneten Urteil des Verbrechens des versuchten schweren Raubes nach Paragraphen 15,, 142 Absatz eins,, 143 zweiter Fall StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Mit gleichzeitig verkündetem Beschluss wurde gemäß Paragraph 53, Absatz eins, StGB, Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4, StPO eine vom Landesgericht für Strafsachen Wien mit Urteil vom 22. Dezember 1997 verhängte, bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von drei Monaten widerrufen.

Unmittelbar nach Verkündung der Entscheidungen erklärte der Angeklagte (in Anwesenheit seiner Verteidigerin) auf Rechtsmittel gegen das Urteil zu verzichten, jedoch Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluss zu erheben (S 251).

In einem am 5. Juni 2002 an Beamte der Justizanstalt Josefstadt übergebenen Schreiben bat der Verurteilte "um eine Berufung und teilweise um ein neues Verfahren" (S 279). Am 13. Juni 2002 stellte die Verteidigerin den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Im selben Schriftsatz meldete sie Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung gegen das Urteil des (richtig:) Geschworenengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 3. Juni 2002 an (ON 50).

Rechtliche Beurteilung

Wie der Wiedereinsetzungswerber selbst zugesteht, hat er - wenn auch auf Grund eines nunmehr behaupteten Missverständnisses und seines psychischen Ausnahmezustandes - auf ein Rechtsmittel gegen das Urteil verzichtet. Dieser Verzicht kann nicht widerrufen werden, auch nicht bei Irrtum, Missverständnis oder Abgabe in einer schlechten psychischen Verfassung (Mayerhofer StPO4 § 285a E 29 und 30). Die Erklärung des Angeklagten, kein Rechtsmittel gegen das Urteil erheben zu wollen, kann aber auch nicht durch einen Wiedereinsetzungsantrag ungeschehen gemacht werden; durch dieses Rechtsinstitut können nämlich nur die Folgen einer Unterlassung, nicht aber auch jene einer Prozesshandlung beseitigt werden (Mayerhofer StPO4 § 364 E 12). Der Antrag auf Wiedereinsetzung und demgemäß auch die zugleich angemeldeten Rechtsmittel waren daher in einer nichtöffentlichen Sitzung sofort als unzulässig zurückzuweisen.Wie der Wiedereinsetzungswerber selbst zugesteht, hat er - wenn auch auf Grund eines nunmehr behaupteten Missverständnisses und seines psychischen Ausnahmezustandes - auf ein Rechtsmittel gegen das Urteil verzichtet. Dieser Verzicht kann nicht widerrufen werden, auch nicht bei Irrtum, Missverständnis oder Abgabe in einer schlechten psychischen Verfassung (Mayerhofer StPO4 Paragraph 285 a, E 29 und 30). Die Erklärung des Angeklagten, kein Rechtsmittel gegen das Urteil erheben zu wollen, kann aber auch nicht durch einen Wiedereinsetzungsantrag ungeschehen gemacht werden; durch dieses Rechtsinstitut können nämlich nur die Folgen einer Unterlassung, nicht aber auch jene einer Prozesshandlung beseitigt werden (Mayerhofer StPO4 Paragraph 364, E 12). Der Antrag auf Wiedereinsetzung und demgemäß auch die zugleich angemeldeten Rechtsmittel waren daher in einer nichtöffentlichen Sitzung sofort als unzulässig zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a StPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, StPO.

Anmerkung

E66580 11Os98.02

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0110OS00098.02.0813.000

Dokumentnummer

JJT_20020813_OGH0002_0110OS00098_0200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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