Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner sowie Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Elisabeth K*****, vertreten durch Dr. Marie-Luise Safranek, Rechtsanwältin in Graz, wider die beklagte Partei Heinz Alois K*****, vertreten durch Mag. Leopold Zechner, Rechtsanwalt in Bruck/Mur, wegen Ehescheidung infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 9. April 2002, GZ 2 R 122/02d-34, womit der Beschluss des Bezirksgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 5. März 2002, GZ 29 C 125/97w-30, behoben wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das Erstgericht wies den Antrag der Klägerin auf Fortsetzung des unterbrochenen Scheidungsverfahrens ab.
Das Rekursgericht behob diese Entscheidung und trug dem Erstgericht die Fortsetzung des gesetzmäßigen Verfahrens auf. Es sprach ferner aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Dagegen wendete sich der Beklagte mit einem Antrag gemäß § 528 Abs 2a ZPO verbunden mit einem ordentlichen Revisionsrekurs.
Das Rekursgericht wies nur diesen Antrag zurück. Es führte aus, der angefochtene Beschluss sei gemäß § 192 Abs 2 ZPO unanfechtbar. Der Rechtsmittelwerber zeige nicht auf, "inwiefern die Entscheidung des Rekursgerichtes von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs" abweiche.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist absolut unzulässig.
1. Das Rekursgericht wies gemäß § 528 Abs 2a iVm § 508 Abs 4 ZPO nur den Antrag des Beklagten auf Abänderung des Ausspruchs über die Unzulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses, nicht aber auch den Revisionsrekurs zurück. Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Damit ist die vom Beklagten hergestellte Verbindung zwischen dem Antrag nach § 528 Abs 2a ZPO und dem Revisionsrekurs gelöst. Der Oberste Gerichtshof kann somit über den noch nicht erledigten Revisionsrekurs entscheiden (vgl 1 Ob 145/01g).1. Das Rekursgericht wies gemäß § 528 Abs 2a in Verbindung mit § 508 Abs 4 ZPO nur den Antrag des Beklagten auf Abänderung des Ausspruchs über die Unzulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses, nicht aber auch den Revisionsrekurs zurück. Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Damit ist die vom Beklagten hergestellte Verbindung zwischen dem Antrag nach § 528 Abs 2a ZPO und dem Revisionsrekurs gelöst. Der Oberste Gerichtshof kann somit über den noch nicht erledigten Revisionsrekurs entscheiden vergleiche 1 Ob 145/01g).
2. Gemäß § 192 Abs 2 ZPO sind die nach §§ 187 bis 191 erlassenen Anordnungen, soweit sie nicht eine Unterbrechung des Verfahrens verfügen, unanfechtbar. Dieser Rechtsmittelausschluss gilt auch dann, wenn die zweite Instanz einen Unterbrechungsbeschluss des Erstgerichts - wie hier - ersatzlos behebt und dem Erstgericht die Verfahrensfortsetzung aufträgt. Der § 192 Abs 2 ZPO ist nur soweit nicht anwendbar, als das Gesetz die Unterbrechung zwingend vorschreibt oder eine solche unmittelbar kraft Gesetzes eintritt (8 Ob 143/99h). Im Anlassfall besteht keine Ausnahme vom erörterten Rechtsmittelausschluss. Dieser wirkt absolut, also unabhängig davon, ob die Entscheidung über den Revisionsrekurs von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage abhängt. Demnach liegt - entgegen der Ansicht des Beklagten, aber auch des Rekursgerichts - kein Fall vor, in dem der § 528 Abs 2a ZPO anwendbar wäre. Der Revisionsrekurs ist somit als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen.
Textnummer
E66492European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:0010OB00176.02T.0813.000Im RIS seit
12.09.2002Zuletzt aktualisiert am
14.02.2011