Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griss und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Martina R*****, vertreten durch Dr. Klaus Reisch und Dr. Anke Reisch, Rechtsanwälte in Kitzbühel, gegen die beklagten Parteien 1. Rudolf N*****, 2. Verlassenschaft nach der am 21. Jänner 1999 verstorbenen Maria Elisabeth N*****, vertreten durch den Erstbeklagten als erbserklärten, mit der Besorgung und Verwaltung des Nachlasses bertrauten Alleinerben, dieser vertreten durch Dr. Bernd Moser, Rechtsanwalt in Saalfelden, wegen Feststellung des Nichtbestehens eines Erbrechts (Streitwert 14.294,92 EUR), über den Rekurs der beklagten Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 16. April 2002, GZ 2 R 185/01s-25, womit das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 3. Mai 2001, GZ 7 Cg 162/99f-21, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der Klägerin die mit 745,07 EUR bestimmten Kosten des Rekursverfahrens (darin 124,18 EUR USt) zu ersetzen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 526 Abs 2 ZPO) - Ausspruch des Berufungsgerichts hängt die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO (§ 519 Abs 2 ZPO) ab:Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 526, Absatz 2, ZPO) - Ausspruch des Berufungsgerichts hängt die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO (Paragraph 519, Absatz 2, ZPO) ab:
Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist zwar (auch) bei der Auslegung der letztwilligen Verfügung von der gewöhnlichen Bedeutung der Worte auszugehen, entscheidend ist aber die Erforschung des wahren Willens des Erblassers (NZ 1984, 130; NZ 1985, 26; Welser in Rummel, ABGB3, §§ 552, 553 Rz 7; Eccher in Schwimann, ABGB2, § 655 Rz 1 je mwN). Letztlich soll immer der vom Erblasser erstrebte Erfolg eintreten (SZ 46/34). Da die letztwillige Erklärung keine empfangsbedürftige Willenserklärung ist, kommt es bei Beantwortung der Frage, ob eine Testierabsicht vorhanden war, nicht auf die objektive Erklärungsbedeutung, sondern auf den wahren Willen des Erblassers an (RIS-Justiz RS0012396). Dabei bildet die letztwillige Verfügung nicht die einzige Quelle der Auslegung; vielmehr sind auch außerhalb der Anordnung liegende Umstände aller Art, sonstige mündliche und schriftliche Äußerungen sowie ausdrückliche oder schlüssige Erklärungen des Erblassers zu berücksichtigen (Welser aaO Rz 8; Eccher aaO Rz 2 je mwN aus der Rechtsprechung; SZ 71/166 ua). Freilich muss nach ständiger Rechtsprechung die Auslegung in der letztwilligen Verfügung irgendeinen, wenn auch noch so geringen Anhaltspunkt finden und darf nicht völlig dem unzweideutig ausgedrückten Willen zuwiderlaufen (SZ 22/5; NZ 1991, 315; NZ 1996, 88; SZ 71/166 uva; Welser aaO; Eccher aaO). Den Vorzug verdient eine Auslegung, bei der die Verfügung aufrecht bleiben kann (SZ 69/247 = NZ 1997, 365 ua; Welser aaO Rz 10; Eccher aaO Rz 4). Die Feststellung des Erblasserwillens ist grundsätzlich Tatfrage und daher nicht revisibel, es sei denn, die Auslegung widerspräche den Regeln der Sprache, der Logik, allgemeinen Erkenntnisgrundsätzen oder gesetzlichen Auslegungsregeln (Welser aaO Rz 11; Eccher aaO Rz 6 je mwN aus der Rechtsprechung).Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist zwar (auch) bei der Auslegung der letztwilligen Verfügung von der gewöhnlichen Bedeutung der Worte auszugehen, entscheidend ist aber die Erforschung des wahren Willens des Erblassers (NZ 1984, 130; NZ 1985, 26; Welser in Rummel, ABGB3, Paragraphen 552,, 553 Rz 7; Eccher in Schwimann, ABGB2, Paragraph 655, Rz 1 je mwN). Letztlich soll immer der vom Erblasser erstrebte Erfolg eintreten (SZ 46/34). Da die letztwillige Erklärung keine empfangsbedürftige Willenserklärung ist, kommt es bei Beantwortung der Frage, ob eine Testierabsicht vorhanden war, nicht auf die objektive Erklärungsbedeutung, sondern auf den wahren Willen des Erblassers an (RIS-Justiz RS0012396). Dabei bildet die letztwillige Verfügung nicht die einzige Quelle der Auslegung; vielmehr sind auch außerhalb der Anordnung liegende Umstände aller Art, sonstige mündliche und schriftliche Äußerungen sowie ausdrückliche oder schlüssige Erklärungen des Erblassers zu berücksichtigen (Welser aaO Rz 8; Eccher aaO Rz 2 je mwN aus der Rechtsprechung; SZ 71/166 ua). Freilich muss nach ständiger Rechtsprechung die Auslegung in der letztwilligen Verfügung irgendeinen, wenn auch noch so geringen Anhaltspunkt finden und darf nicht völlig dem unzweideutig ausgedrückten Willen zuwiderlaufen (SZ 22/5; NZ 1991, 315; NZ 1996, 88; SZ 71/166 uva; Welser aaO; Eccher aaO). Den Vorzug verdient eine Auslegung, bei der die Verfügung aufrecht bleiben kann (SZ 69/247 = NZ 1997, 365 ua; Welser aaO Rz 10; Eccher aaO Rz 4). Die Feststellung des Erblasserwillens ist grundsätzlich Tatfrage und daher nicht revisibel, es sei denn, die Auslegung widerspräche den Regeln der Sprache, der Logik, allgemeinen Erkenntnisgrundsätzen oder gesetzlichen Auslegungsregeln (Welser aaO Rz 11; Eccher aaO Rz 6 je mwN aus der Rechtsprechung).
Die von Jud ("Testierabsicht, Form und Konversion", NZ 2001, 10) erörterte und vom Berufungsgericht für die Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts als ausschlaggebend angesehene Frage, ob die von der Rechtsprechung entwickelte Andeutungstheorie - wonach eben, um die Umgehung von Formvorschriften hintanzuhalten, der Wille des Erblassers nur maßgebend ist, soweit er einen, wenn auch undeutlichen, Ausdruck in der letztwilligen Erklärung gefunden hat - aufrecht erhalten werden soll oder ob - wie Jud vertritt - es hinreichen soll, wenn aus der Erklärung der Wille des Erblassers hervorgeht, eine verbindliche Anordnung zu treffen, braucht diesmal nicht gelöst zu werden:
Sollten die Vorinstanzen im zweiten Rechtsgang eindeutig die Testierabsicht des Erblassers feststellen, dann könnte ein Erfolg der Klage auf Grund der dargestellten Rechtsprechung nicht daran scheitern, dass es an hinreichenden Anhaltspunkten für diese Absicht in der zu beurteilenden letztwilligen Erklärung vom 4. 8. 1998 fehle. Der dort in der Überschrift und im ersten Satz des Textes gebrauchte Begriff des "Schenkens" schließt die Annahme einer letzten Willenserklärung nicht aus. Wer eine Sache für den Fall seines Todes "verschenkt", meint damit - wenn nicht der im § 956 ABGB besonders geregelte Fall der Schenkung auf den Todesfall als eines Vertrags vorliegt - in der Regel ein Vermächtnis (Koziol/Welser12 II 500). Der Begriff des Schenkens steht somit nicht im Gegensatz zu einer letztwilligen Verfügung. Der Erblasser hat in seiner Erklärung nicht nur "mit heutigem Tag" über das bei einer Sparkasse liegende Geld zu Gunsten seiner Töchter verfügt, sondern auch über ein anderes auf ein bestimmtes "Konto ... lautende Geld" verfügt, wobei es sich festgestelltermaßen um eine erst im Fall seines Todes fällig werdende Lebensversicherungssumme handelt; darüber hinaus hat er auch verfügt, dass die noch weiterhin auflaufenden Ersparnisse den Töchtern je zur Hälfte gehören sollten. Zutreffend hat schon das Berufungsgericht ausgeführt, dass die Verfügung über die Lebensversicherungssumme ebenso wie jene über die künftigen Ersparnisse für das Vorliegen einer letztwilligen Verfügung sprechen. Die "mit heutigem Tage" ausgesprochene Schenkung der anderen Sparguthaben könnte zwar theoretisch auch eine Schenkung unter Lebenden im Auge gehabt haben; dagegen aber spricht das Fehlen jedes Hinweises darauf, wie die beiden beschenkten Töchter mit "heutigem Tage" (4. 8. 1998) über das Geld verfügen sollten, wird doch weder eine Kontonummer noch ein Losungswort oder dgl angeführt oder die Übergabe von Sparbüchern erwähnt.Sollten die Vorinstanzen im zweiten Rechtsgang eindeutig die Testierabsicht des Erblassers feststellen, dann könnte ein Erfolg der Klage auf Grund der dargestellten Rechtsprechung nicht daran scheitern, dass es an hinreichenden Anhaltspunkten für diese Absicht in der zu beurteilenden letztwilligen Erklärung vom 4. 8. 1998 fehle. Der dort in der Überschrift und im ersten Satz des Textes gebrauchte Begriff des "Schenkens" schließt die Annahme einer letzten Willenserklärung nicht aus. Wer eine Sache für den Fall seines Todes "verschenkt", meint damit - wenn nicht der im Paragraph 956, ABGB besonders geregelte Fall der Schenkung auf den Todesfall als eines Vertrags vorliegt - in der Regel ein Vermächtnis (Koziol/Welser12 römisch II 500). Der Begriff des Schenkens steht somit nicht im Gegensatz zu einer letztwilligen Verfügung. Der Erblasser hat in seiner Erklärung nicht nur "mit heutigem Tag" über das bei einer Sparkasse liegende Geld zu Gunsten seiner Töchter verfügt, sondern auch über ein anderes auf ein bestimmtes "Konto ... lautende Geld" verfügt, wobei es sich festgestelltermaßen um eine erst im Fall seines Todes fällig werdende Lebensversicherungssumme handelt; darüber hinaus hat er auch verfügt, dass die noch weiterhin auflaufenden Ersparnisse den Töchtern je zur Hälfte gehören sollten. Zutreffend hat schon das Berufungsgericht ausgeführt, dass die Verfügung über die Lebensversicherungssumme ebenso wie jene über die künftigen Ersparnisse für das Vorliegen einer letztwilligen Verfügung sprechen. Die "mit heutigem Tage" ausgesprochene Schenkung der anderen Sparguthaben könnte zwar theoretisch auch eine Schenkung unter Lebenden im Auge gehabt haben; dagegen aber spricht das Fehlen jedes Hinweises darauf, wie die beiden beschenkten Töchter mit "heutigem Tage" (4. 8. 1998) über das Geld verfügen sollten, wird doch weder eine Kontonummer noch ein Losungswort oder dgl angeführt oder die Übergabe von Sparbüchern erwähnt.
Die oben wiedergegebene Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht dahin zu verstehen, dass die Testierabsicht aus der schriftlichen Erklärung selbst mit völliger Eindeutigkeit hervorgehen muss; die - auch aus mündlichen Aussagen oder sonstigen Urkunden gewonnene - Auslegung muss nur irgendeinen, wenn auch ganz geringen, Anhaltspunkt im Text finden und darf dem unzweideutig ausgedrückten Willen des Erblassers nicht zuwiderlaufen. Letzteres kommt hier überhaupt nicht in Frage; ein hinreichender Anhaltspunkt für die Testierabsicht ist aber schon allein aus der Verfügung über die Lebensversicherungssumme zu entnehmen.
Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass dann, wenn das Erstgericht im zweiten Rechtsgang eindeutige Feststellungen über die Testierabsicht des Erblassers treffen sollte, der Text der Erklärung vom 4. 8. 1998 der Bejahung des Testamentscharakters nicht im Wege steht, befindet sich somit im Einklang mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs. Die Befürchtung der Beklagten, diese Auffassung mache die Formvorschriften hinfällig und würde jedem Missbrauch Tür und Tor öffnen, kann nicht geteilt werden. Viel abträglicher für die Rechtsordnung wäre es, wenn die Durchsetzung des eindeutig festgestellten Willens des Erblassers daran scheitern sollte, dass er als juristischer Laie eine unübliche Ausdrucksweise gebraucht hat. Den Formvorschriften ist eben schon dann Genüge getan, wenn die Testierabsicht - wie hier - irgendwie mit dem Text in Einklang zu bringen ist.
Der Rekurs war daher als unzulässig zurückzuweisen.
Der Kostenausspruch gründet sich auf §§ 41, 50, 52 ZPO. Da die Klägerin auf die Unzulässigkeit des Rekurses hingewiesen hat, diente ihre Rekursbeantwortung der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung.Der Kostenausspruch gründet sich auf Paragraphen 41,, 50, 52 ZPO. Da die Klägerin auf die Unzulässigkeit des Rekurses hingewiesen hat, diente ihre Rekursbeantwortung der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung.
Textnummer
E66646European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:0040OB00151.02P.0820.000Im RIS seit
19.09.2002Zuletzt aktualisiert am
18.02.2014