TE OGH 2002/8/20 4Ob171/02d

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Veröffentlicht am 20.08.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. W***** GmbH, 2. S***** GmbH, *****, beide vertreten durch Dr. Waltraud Künstl, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei Ing. Rudolf K*****, vertreten durch Dr. Franz Grauf und Dr. Bojan Vigele, Rechtsanwälte in Völkermarkt, wegen Unterlassung (Streitwert 25.435,49 EUR) und Urteilsveröffentlichung (Streitwert 7.267,28 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 23. Mai 2002, GZ 6 R 104/02i-20, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Selbst wenn dem Zeichenbestandteil "ALPHA" in der Firma der Erstklägerin und der Marke der Zweitklägerin auch ohne Verkehrsgeltung Kennzeichnungskraft zukäme, wie dies die Rechtsmittelwerber meinen, wäre diese nur schwach, weil weder die Wort-Bild-Marke noch die Firma gerade durch diesen Zeichenbestandteil besonders geprägt werden und es sich um ein im Geschäftsverkehr häufig verwendetes Zeichen mit geringem Phantasiegehalt handelt, dessen Bedeutung als erster Buchstabe des griechischen Alphabets in weiten Kreisen der Bevölkerung bekannt ist. Wenn das Berufungsgericht angesichts der doch deutlichen Unterschiede in der Verwendung dieses Zeichenbestandteils durch die Streitteile (vgl Beil./ C1 und ./D1) eine Verwechslungsgefahr verneint hat, hält sich diese Beurteilung des Einzelfalls im Rahmen der Rechtsprechung, wonach bei schwacher Kennzeichnungskraft eines Zeichens schon geringfügige Abweichungen geeignet sind, die Gefahr von Verwechslungen auszuschließen (Nachweise bei Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht³ § 29 Rz 61 in FN 159).Selbst wenn dem Zeichenbestandteil "ALPHA" in der Firma der Erstklägerin und der Marke der Zweitklägerin auch ohne Verkehrsgeltung Kennzeichnungskraft zukäme, wie dies die Rechtsmittelwerber meinen, wäre diese nur schwach, weil weder die Wort-Bild-Marke noch die Firma gerade durch diesen Zeichenbestandteil besonders geprägt werden und es sich um ein im Geschäftsverkehr häufig verwendetes Zeichen mit geringem Phantasiegehalt handelt, dessen Bedeutung als erster Buchstabe des griechischen Alphabets in weiten Kreisen der Bevölkerung bekannt ist. Wenn das Berufungsgericht angesichts der doch deutlichen Unterschiede in der Verwendung dieses Zeichenbestandteils durch die Streitteile vergleiche Beil./ C1 und ./D1) eine Verwechslungsgefahr verneint hat, hält sich diese Beurteilung des Einzelfalls im Rahmen der Rechtsprechung, wonach bei schwacher Kennzeichnungskraft eines Zeichens schon geringfügige Abweichungen geeignet sind, die Gefahr von Verwechslungen auszuschließen (Nachweise bei Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht³ Paragraph 29, Rz 61 in FN 159).

Dass aber "ALPHA" für sich allein als besondere Bezeichnung des Unternehmens der Erstklägerin (§ 9 Abs 3 UWG) oder als Bestandteil der Marke der Zweitklägerin zu deren Gunsten für Kläranlagen Verkehrsgeltung erlangt hätte, wurde nicht festgestellt. Mängel des erstgerichtlichen Verfahrens, die in diesem Zusammenhang schon in der Berufung geltend gemacht, vom Berufungsgericht aber verneint worden sind, können nach ständiger Rechtsprechung in der Revision nicht mehr gerügt werden (SZ 62/157 = JBl 1990, 535; EFSlg 64.136; 4 Ob 1659/95 uva; s auch Kodek in Rechberger, ZPO² § 503 Rz 3).Dass aber "ALPHA" für sich allein als besondere Bezeichnung des Unternehmens der Erstklägerin (Paragraph 9, Absatz 3, UWG) oder als Bestandteil der Marke der Zweitklägerin zu deren Gunsten für Kläranlagen Verkehrsgeltung erlangt hätte, wurde nicht festgestellt. Mängel des erstgerichtlichen Verfahrens, die in diesem Zusammenhang schon in der Berufung geltend gemacht, vom Berufungsgericht aber verneint worden sind, können nach ständiger Rechtsprechung in der Revision nicht mehr gerügt werden (SZ 62/157 = JBl 1990, 535; EFSlg 64.136; 4 Ob 1659/95 uva; s auch Kodek in Rechberger, ZPO² Paragraph 503, Rz 3).

Textnummer

E66652

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0040OB00171.02D.0820.000

Im RIS seit

19.09.2002

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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