Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Heidi *****, vertreten durch Dr. Markus Ch. Weinl, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Hans P*****, vertreten durch Mag. Martin Mennel, Rechtsanwalt in Feldkirch, wegen Feststellung der Unwirksamkeit gerichtlicher Vergleiche (AZl 4 C 666/97m des Bezirksgerichtes Bludenz), infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Berufungsgericht vom 21. Jänner 2002, GZ 1 R 208/00x-116, womit das Teilurteil des Landesgerichts Feldkirch vom 19. November 2001, GZ 1 R 208/00x-113, berichtigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Mit Beschluss vom 21. 1. 2001 (ON 116) berichtigte das Berufungsgericht sein Teilurteil vom 19. 11. 2001 (ON 113) dahin, dass es den dort fehlenden Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstands nachtrug.
Gegen diesen Berichtigungsbeschluss richtet sich der Rekurs der Klägerin.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs ist unzulässig.
Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass der im Spruch des Berufungsurteils fehlende Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstands, über den das Berufungsgericht entschieden hat (§ 500 Abs 2 Z 1 ZPO), im Weg der Entscheidungsberichtigung nachgeholt werden kann und muss (Rechberger in Rechberger, ZPO² § 419 Rz 5; Stohanzl, ZPO15 § 419 E 23). Beschlüsse des Berufungsgerichts auf Urteilsberichtigung gehören aber zu jenen im Berufungsverfahren ergehenden Entscheidungen, die mangels Aufzählung in § 519 Abs 1 ZPO nicht angefochten werden können (stRsp, Nachweise bei Kodek aaO § 519 Rz 2; Stohanzl aaO § 519 E 12; 4 Ob 353/99, tw abgedruckt in ÖJZ-LSK 2000/117; RIS-Justiz RS0041738).Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass der im Spruch des Berufungsurteils fehlende Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstands, über den das Berufungsgericht entschieden hat (Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO), im Weg der Entscheidungsberichtigung nachgeholt werden kann und muss (Rechberger in Rechberger, ZPO² Paragraph 419, Rz 5; Stohanzl, ZPO15 Paragraph 419, E 23). Beschlüsse des Berufungsgerichts auf Urteilsberichtigung gehören aber zu jenen im Berufungsverfahren ergehenden Entscheidungen, die mangels Aufzählung in Paragraph 519, Absatz eins, ZPO nicht angefochten werden können (stRsp, Nachweise bei Kodek aaO Paragraph 519, Rz 2; Stohanzl aaO Paragraph 519, E 12; 4 Ob 353/99, tw abgedruckt in ÖJZ-LSK 2000/117; RIS-Justiz RS0041738).
Der Rekurs der Klägerin wird daher als unzulässig zurückgewiesen.
Textnummer
E66656European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:0040OB00183.02V.0820.000Im RIS seit
19.09.2002Zuletzt aktualisiert am
24.02.2014