Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Rohrer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G*****genossenschaft reg GenmbH, *****, vertreten durch Dr. Gerhard Halbreiner, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei Manuela S*****, wegen EUR 493,30 sA, über den Delegierungsantrag der beklagten Partei den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag auf Delegierung wird abgewiesen.
Text
Begründung:
Die klagende Partei begehrt vor dem Bezirksgericht Voitsberg (OLG Sprengel Graz) für die Monate November 2001 bis Jänner 2002 Nutzungsentgelt für eine Wohnung sowie einen geringfügigen Betrag als Genossenschaftsanteil und bringt vor, die Beklagte, die nunmehr in Vöcklabruck wohne, habe das Bestandobjekt nicht ordnungsgemäß aufgekündigt.
Die Beklagte beantragt die Delegation an das Bezirksgericht Vöcklabruck (Oberlandesgerichtssprengel Linz), da sie nunmehr dort ihren Hauptwohnsitz habe.
Die klagende Partei und das angerufene Bezirksgericht Voitsberg sprechen sich gegen den Delegierungsantrag aus.
Rechtliche Beurteilung
Der auf Zweckmäßigkeitsgründe gestützte Delegierungsantrag der Beklagten (§ 31 JN) ist nicht berechtigt.Der auf Zweckmäßigkeitsgründe gestützte Delegierungsantrag der Beklagten (Paragraph 31, JN) ist nicht berechtigt.
Nach herrschender Lehre und ständiger Rechtsprechung soll eine Delegierung nur den Ausnahmefall darstellen und keineswegs durch eine großzügige Handhabung der Delegierungsmöglichkeiten eine faktische Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung hervorgerufen werden. Wenn sich daher die Frage der Zweckmäßigkeit nicht eindeutig zugunsten beider Parteien lösen lässt und eine Partei der Delegierung widersprochen hat, ist die Delegation abzulehnen.
Zweckmäßigkeitsgründe bilden etwa der Wohnort der Parteien und der zu vernehmenden Zeugen oder die Lage des Augenscheinsgegenstandes. Zielsetzung der Delegation ist eine wesentliche Verkürzung und/oder Verbilligung des Verfahrens sowie eine Erleichterung des Gerichtszugangs oder Amtstätigkeit.
Solche Zweckmäßigkeitsgründe sind vorliegendenfalls zu verneinen: Das Bestandobjekt ist in Voitsberg gelegen und der einzig namhaft gemachte Zeuge in Graz wohnhaft. Hinzukommt, dass die Beklagte möglicher Weise Gegenforderungen (Reperaturkosten) einzuwenden beabsichtigt (siehe Einspruch), weswegen ein Augenschein erforderlich sein könnte. Für die Delegation spricht ausschließlich der Umstand, dass die Beklagte nunmehr in Vöcklabruck wohnhaft ist. Dies reicht nach den genannten Kriterien für die Delegierung an das Bezirksgericht Vöcklabruck nicht aus.
Der Delegierungsantrag ist daher abzuweisen.
Anmerkung
E66564 8Nd508.02European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:0080ND00508.02.0820.000Dokumentnummer
JJT_20020820_OGH0002_0080ND00508_0200000_000