Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E*****-GmbH, *****, vertreten durch Dr. Wolfgang Blum und andere Rechtsanwälte in Feldkirch, gegen die beklagte Partei E***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Gerold Hirn und Dr. Burkhard Hirn, Rechtsanwälte in Feldkirch, wegen Unterlassung, Rechnungslegung, Schadenersatz und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren 35.000 EUR), über den Revisionsrekurs der Klägerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 5. Juni 2002, GZ 2 R 112/02s-4, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraphen 78,, 402 Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Die Klägerin macht als erhebliche Rechtsfrage geltend, dass Rechtsprechung zur Frage der Abgrenzung zwischen Firmenbestandteil und Firma im Zusammenhang mit der Untersagung durch einstweilige Verfügung fehle. Von dieser Frage hängt die Entscheidung jedoch nicht ab:
Die Klägerin hat begehrt, der Beklagten durch einstweilige Verfügung zu verbieten, "den Firmenbestandteil 'Expotrade' zu verwenden". Das begehrte Verbot umfasst damit, mangels entsprechender Einschränkung (wie "isoliert", "in Alleinstellung" oder "es sei denn als Bestandteil ihres Firmenwortlauts"), auch den Gebrauch des Firmenbestandteils als Teil der Firma.
Rechtliche Beurteilung
Nach ständiger Rechtsprechung kann durch einstweilige Verfügung nicht verboten werden, die protokollierte Firma im geschäftlichen Verkehr zu verwenden (1 Ob 309/48 = SZ 22/17 - Elbak/Elmag; 3 Ob 727/54 = SZ 27/317 = ÖBl 1955, 13 - Allbau/All-Bau; 4 Ob 356/70 = ÖBl 1971, 81; 4 Ob 66/94 = GesRZ 1994, 306; 4 Ob 196/98x; 4 Ob 339/98a mwN). Zulässig ist nur das Verbot, einen bestimmten Firmenbestandteil isoliert zu verwenden (4 Ob 368/71 = ÖBl 1972, 68 [Schönherr] - Metro II ; 4 Ob 328/72 = ÖBl 1973, 41 - Tabac-Cosmetic ua). Ein solches Verbot hat die Klägerin nicht begehrt; es kann hier auch nicht als minus gegenüber dem begehrten Verbot zugesprochen werden, weil die Klägerin nicht bescheinigt hat, dass die Beklagte den Firmenbestandteil "Expotrade" isoliert, dh ohne gleichzeitig auch den gesamten Firmenwortlaut zu gebrauchen, verwende.Nach ständiger Rechtsprechung kann durch einstweilige Verfügung nicht verboten werden, die protokollierte Firma im geschäftlichen Verkehr zu verwenden (1 Ob 309/48 = SZ 22/17 - Elbak/Elmag; 3 Ob 727/54 = SZ 27/317 = ÖBl 1955, 13 - Allbau/All-Bau; 4 Ob 356/70 = ÖBl 1971, 81; 4 Ob 66/94 = GesRZ 1994, 306; 4 Ob 196/98x; 4 Ob 339/98a mwN). Zulässig ist nur das Verbot, einen bestimmten Firmenbestandteil isoliert zu verwenden (4 Ob 368/71 = ÖBl 1972, 68 [Schönherr] - Metro römisch II ; 4 Ob 328/72 = ÖBl 1973, 41 - Tabac-Cosmetic ua). Ein solches Verbot hat die Klägerin nicht begehrt; es kann hier auch nicht als minus gegenüber dem begehrten Verbot zugesprochen werden, weil die Klägerin nicht bescheinigt hat, dass die Beklagte den Firmenbestandteil "Expotrade" isoliert, dh ohne gleichzeitig auch den gesamten Firmenwortlaut zu gebrauchen, verwende.
Als weitere erhebliche Rechtsfrage macht die Klägerin geltend, dass die angefochtene Entscheidung "in der rechtlichen Beurteilung der Themenkreise 'Produktbezeichnung' und 'Prospektmaterial' von der Rechtsprechung" abweiche. Sie zeigt aber nicht auf, in welchen Punkten ein Widerspruch bestehen soll. Die von ihr in Wahrheit angestrebte Überprüfung der angefochtenen Entscheidung dahin, ob das Rekursgericht die verwechselbare Ähnlichkeit der Bezeichnungen "Ecotent" und "Expotent" und die Übereinstimmung der Prospektunterlagen zu Recht verneint hat, betrifft die Anwendung der vom Rekursgericht richtig wiedergegebenen Rechtssätze im Einzelfall und bildet regelmäßig - vom Vorliegen einer hier gar nicht behaupteten und auch nicht gegebenen krassen Fehlbeurteilung abgesehen - keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO.Als weitere erhebliche Rechtsfrage macht die Klägerin geltend, dass die angefochtene Entscheidung "in der rechtlichen Beurteilung der Themenkreise 'Produktbezeichnung' und 'Prospektmaterial' von der Rechtsprechung" abweiche. Sie zeigt aber nicht auf, in welchen Punkten ein Widerspruch bestehen soll. Die von ihr in Wahrheit angestrebte Überprüfung der angefochtenen Entscheidung dahin, ob das Rekursgericht die verwechselbare Ähnlichkeit der Bezeichnungen "Ecotent" und "Expotent" und die Übereinstimmung der Prospektunterlagen zu Recht verneint hat, betrifft die Anwendung der vom Rekursgericht richtig wiedergegebenen Rechtssätze im Einzelfall und bildet regelmäßig - vom Vorliegen einer hier gar nicht behaupteten und auch nicht gegebenen krassen Fehlbeurteilung abgesehen - keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO.
Textnummer
E66655European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:0040OB00178.02H.0820.000Im RIS seit
19.09.2002Zuletzt aktualisiert am
24.02.2014