TE OGH 2002/8/20 4Ob146/02b

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Veröffentlicht am 20.08.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R*****, vertreten durch Dr. Herbert Veit, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei R*****, vertreten durch Schönherr Barfuß Torggler & Partner, Rechtsanwälte in Graz, wegen 92.961,40 EUR samt Anhang, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 6. Mai 2002, GZ 2 R 45/02h-93, womit das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 28. Dezember 2001, GZ 23 Cg 14/99m-83, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Senat hat im ersten Verfahrensgang bindend ausgesprochen, dass die der Klägerin mündlich erteilten Aufträge mangels Vertretungsmacht des handelnden Geschäftsführers der Beklagten unwirksam sind und die Klägerin somit Leistungen erbracht hat, denen keine gültige Vereinbarung zu Grunde lag. Im fortgesetzten Verfahren war daher unter dem Gesichtspunkt des als weitere Anspruchsgrundlage geltend gemachten Verwendungsanspruches zu prüfen und festzustellen, welche Leistungen die Klägerin für die Beklagte erbracht hat und ob die Klägerin daraus (bezogen auf den Zeitpunkt der Leistungserbringung) einen Vorteil ziehen konnte. Bejahendenfalls hat die Beklagte das dem verschafften Nutzen angemessene Entgelt zu zahlen, wobei der Nutzen auch in der Ersparnis von Aufwendungen liegen kann. Die von der Klägerin als erheblich bezeichnete Rechtsfrage, ob sich die beklagte Gesellschaft das Verhalten ihres Geschäftsführers zurechnen lassen müsse und sie danach als unredliche Bereicherungsschuldnerin anzusehen sei, weil ihr Geschäftsführer die Aufklärung der übrigen Organe bzw die Sanierung der mangelhaften Willensbildung unterlassen habe, ist im vorliegenden Fall nicht entscheidend. Auf die Unredlichkeit der Bereicherungsschuldnerin käme es nämlich erst dann an, wenn feststünde, dass die Leistungen der Klägerin in irgendeiner Form für die Beklagte verwendet wurden oder ihr Einsparungen brachten. Dies ist aber mit Ausnahme der für den Gülleseparator erstellten Betriebsanleitung und der Ersatzteilliste nicht der Fall. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen hatte die Klägerin bzw deren Mitarbeiter die bei Weiterentwicklung des Antriebs für Beregnungsmaschinen gewonnenen Ergebnisse (Berechnungen wie auch Versuchsmodell und Software) für sich behalten, sodass die Beklagte diese Forschungsergebnisse, selbst wenn sie es gewollt hätte, nicht nutzen konnte. Damit ist aber schon der Tatbestand der Verwendung einer "Sache" zum Nutzen der Beklagten nicht verwirklicht. Gleiches gilt für die Leistungen der Klägerin zur Entwicklung eines Gülleseparators. Auch hier hat die Beklagte die für die Weiterentwicklung des Gerätes erforderlichen Versuchsergebnisse nicht erhalten, sodass von einer Verwendung zu ihrem Nutzen keine Rede sein kann. Eine Verpflichtung der Beklagten, die Entwicklungsleistungen der Klägerin abzunehmen und sich damit den Vorteil zuzuwenden, bestand mangels einer vertraglichen Vereinbarung zwischen den Streitteilen nicht. Die (mangels Zustimmung des weiteren Geschäftsführers, des Aufsichtsrats oder der Gesellschafter) fehlende Vertretungsmacht des Geschäftsführers der Beklagten führte zur Ungültigkeit der der Klägerin namens der Beklagten erteilten Aufträge (4 Ob 71/00w).

Nach den Feststellungen konnte die Beklagte lediglich die von einem Mitarbeiter der Klägerin überarbeitete Betriebsanleitung und die ins Englische übersetzte Ersatzteilliste des Gülleseparators weiter verwenden. Die Vorinstanzen haben den dafür erforderlichen Aufwand (80 Stunden Arbeitszeit á 630 S zuzüglich Mehrwertsteuer, insgesamt 60.480 S) auch als berechtigt erkannt.

Die für die Entwicklung einer Güllefasssteuerung und der Software-Güllebaukasten erhobenen Ansprüche (72.000 S und 75.600 S) finden ebenso wie die Reisekosten im Zusammenhang mit der Studie Recycling organischer Abfälle (55.791,14 S) in der von der Klägerin anerkannten Gegenforderung (281.160 S) Deckung. Selbst wenn man daher einen Verwendungsanspruch in dieser Höhe bejahen wollte, führte dies zu keinem anderen Verfahrensergebnis. Die Klage wäre ebenso abzuweisen, sodass es auf die von der Klägerin als erheblich bezeichnete Frage auch in diesem Zusammenhang nicht ankommt. Nach ständiger Rechtsprechung kann der zu ersetzende Vorteil auch in der Ersparnis von Auslagen bestehen (SZ 52/9; Rummel ABGB3 § 1041 Rz 5). Ob der bereicherungsrechtliche Nutzen auch in der Ersparnis von Entwicklungsarbeiten liegen kann, die - nach der Diktion der Revision - "in eine Sackgasse führten" und kein konkretes Ergebnis zur Folge hatten, hängt davon ab, ob sich der Bereicherungsschuldner diese Entwicklungsarbeiten tatsächlich erspart hat. Dazu fehlt konkretes Vorbringen im Verfahren erster Instanz. Die Klägerin hat ihr Begehren in der Tagsatzung vom 20. 4. 1999 wohl auf den Rechtsgrund der Bereicherung gestützt, sie hat jedoch nie (auch nicht im zweiten Rechtsgang) konkret vorgebracht, dass und gegebenenfalls welche "in die Sackgasse führenden" Entwicklungsarbeiten sich die Beklagte erspart hätte.Die für die Entwicklung einer Güllefasssteuerung und der Software-Güllebaukasten erhobenen Ansprüche (72.000 S und 75.600 S) finden ebenso wie die Reisekosten im Zusammenhang mit der Studie Recycling organischer Abfälle (55.791,14 S) in der von der Klägerin anerkannten Gegenforderung (281.160 S) Deckung. Selbst wenn man daher einen Verwendungsanspruch in dieser Höhe bejahen wollte, führte dies zu keinem anderen Verfahrensergebnis. Die Klage wäre ebenso abzuweisen, sodass es auf die von der Klägerin als erheblich bezeichnete Frage auch in diesem Zusammenhang nicht ankommt. Nach ständiger Rechtsprechung kann der zu ersetzende Vorteil auch in der Ersparnis von Auslagen bestehen (SZ 52/9; Rummel ABGB3 Paragraph 1041, Rz 5). Ob der bereicherungsrechtliche Nutzen auch in der Ersparnis von Entwicklungsarbeiten liegen kann, die - nach der Diktion der Revision - "in eine Sackgasse führten" und kein konkretes Ergebnis zur Folge hatten, hängt davon ab, ob sich der Bereicherungsschuldner diese Entwicklungsarbeiten tatsächlich erspart hat. Dazu fehlt konkretes Vorbringen im Verfahren erster Instanz. Die Klägerin hat ihr Begehren in der Tagsatzung vom 20. 4. 1999 wohl auf den Rechtsgrund der Bereicherung gestützt, sie hat jedoch nie (auch nicht im zweiten Rechtsgang) konkret vorgebracht, dass und gegebenenfalls welche "in die Sackgasse führenden" Entwicklungsarbeiten sich die Beklagte erspart hätte.

Die außerordentliche Revision wird daher zurückgewiesen.

Anmerkung

E66644 4Ob146.02b

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0040OB00146.02B.0820.000

Dokumentnummer

JJT_20020820_OGH0002_0040OB00146_02B0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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