Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 21. August 2002 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Teffer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Michael R*****, wegen des Vergehens der Verletzung nach § 283 Abs 1 StGB, AZ 27 Vr 281/01 des Landesgerichtes Feldkirch, über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 18. Mai 2001, AZ 21 Ns 97/01, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Tiegs, jedoch in Abwesenheit des Beschuldigten zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 21. August 2002 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Teffer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Michael R*****, wegen des Vergehens der Verletzung nach Paragraph 283, Absatz eins, StGB, AZ 27 römisch fünf r 281/01 des Landesgerichtes Feldkirch, über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 18. Mai 2001, AZ 21 Ns 97/01, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Tiegs, jedoch in Abwesenheit des Beschuldigten zu Recht erkannt:
Spruch
In der Strafsache gegen Michael R***** wegen § 283 Abs 1 StGB (AZ 26 dVr 1926/01 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien) wurde durch den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 18. Mai 2001, AZ 21 Ns 97/01, das Gesetz in der Bestimmung des zweiten Satzes des § 41 Abs 2 MedienG unrichtig angewendet.In der Strafsache gegen Michael R***** wegen Paragraph 283, Absatz eins, StGB (AZ 26 dVr 1926/01 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien) wurde durch den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 18. Mai 2001, AZ 21 Ns 97/01, das Gesetz in der Bestimmung des zweiten Satzes des Paragraph 41, Absatz 2, MedienG unrichtig angewendet.
Text
Gründe:
In der Anzeige der Sicherheitsdirektion für Vorarlberg an die Staatsanwaltschaft Feldkirch vom 27. Dezember 2000 wurde Michael R***** verdächtigt, am 18. Dezember 2000 an seiner Wohnadresse in Dornbirn über den in Schwarzach (Vorarlberg) ansässigen Provider Firma T***** GmbH einen rechtsextremen Musiktitel ("Kauft nicht bei Juden" der Band "WAW Kampfkapelle") im Internet über das Musiktauschgeschäft "Napster" öffentlich angeboten und hiedurch das Vergehen der Verhetzung nach § 283 Abs 1 StGB begangen zu haben. Im Zuge des danach beim Landesgericht Feldkirch zur AZ 27 Vr 281/01 anhängigen Verfahrens wurde dieses vom Untersuchungsrichter mit Beschluss vom 26. März 2001 (ON 3) dem Landesgericht für Strafsachen Wien mit der Begründung abgetreten, Interneteinschaltungen seien wegen ähnlicher technischer Merkmale Rundfunksendungen gleichzuhalten, womit die Bestimmung des § 41 Abs 2 (zweiter Satz) MedienG zur Anwendung gelange, und dem somit sachlich sowie örtlich zuständigen Landesgericht für Strafsachen Wien die Verfahrensführung zustehe.In der Anzeige der Sicherheitsdirektion für Vorarlberg an die Staatsanwaltschaft Feldkirch vom 27. Dezember 2000 wurde Michael R***** verdächtigt, am 18. Dezember 2000 an seiner Wohnadresse in Dornbirn über den in Schwarzach (Vorarlberg) ansässigen Provider Firma T***** GmbH einen rechtsextremen Musiktitel ("Kauft nicht bei Juden" der Band "WAW Kampfkapelle") im Internet über das Musiktauschgeschäft "Napster" öffentlich angeboten und hiedurch das Vergehen der Verhetzung nach Paragraph 283, Absatz eins, StGB begangen zu haben. Im Zuge des danach beim Landesgericht Feldkirch zur AZ 27 römisch fünf r 281/01 anhängigen Verfahrens wurde dieses vom Untersuchungsrichter mit Beschluss vom 26. März 2001 (ON 3) dem Landesgericht für Strafsachen Wien mit der Begründung abgetreten, Interneteinschaltungen seien wegen ähnlicher technischer Merkmale Rundfunksendungen gleichzuhalten, womit die Bestimmung des Paragraph 41, Absatz 2, (zweiter Satz) MedienG zur Anwendung gelange, und dem somit sachlich sowie örtlich zuständigen Landesgericht für Strafsachen Wien die Verfahrensführung zustehe.
Demgegenüber verneinte die Untersuchungsrichterin des Landesgerichtes für Strafsachen Wien mit Beschluss vom 26. März 2001 (ON 4) ihre Zuständigkeit, weil als Ort der ersten Verbreitung, daher als Tatort (§ 51 Abs 1 StPO) von in das Internet gestellten Mitteilungen der Sitz des Providers anzusehen sei, zumal sich die Musikdateien auf den Festplatten der Benutzer befänden, der Napster-Server lediglich ihre Namen sowie die Titel der Interpreten enthalte, der Rechner ausschließlich vom Verdächtigen benutzt werde und schon im Hinblick auf den technischen Unterschied des Internets zu Rundfunksendungen die spezielle Zuständigkeitsnorm des § 41 Abs 2 zweiter Satz MedienG nicht zum Tragen komme.Demgegenüber verneinte die Untersuchungsrichterin des Landesgerichtes für Strafsachen Wien mit Beschluss vom 26. März 2001 (ON 4) ihre Zuständigkeit, weil als Ort der ersten Verbreitung, daher als Tatort (Paragraph 51, Absatz eins, StPO) von in das Internet gestellten Mitteilungen der Sitz des Providers anzusehen sei, zumal sich die Musikdateien auf den Festplatten der Benutzer befänden, der Napster-Server lediglich ihre Namen sowie die Titel der Interpreten enthalte, der Rechner ausschließlich vom Verdächtigen benutzt werde und schon im Hinblick auf den technischen Unterschied des Internets zu Rundfunksendungen die spezielle Zuständigkeitsnorm des Paragraph 41, Absatz 2, zweiter Satz MedienG nicht zum Tragen komme.
Das in der Folge vom Landesgericht für Strafsachen Wien mit dieser Zuständigkeitsfrage befasste Oberlandesgericht Wien (Senat 21) vertrat unter Bezugnahme auf seine Grundsatzentscheidung AZ 21 Ns 339/00, wonach wegen der unterschiedlichen Nutzungsmöglichkeiten des als Internet bezeichneten globalen Zusammenschlusses von Computern und -netzwerken eine differenzierte Betrachtung geboten sei, die - mit der Auffassung des Landesgerichtes Feldkirch übereinstimmende - Ansicht, dass es sich bei einer als "Internet-Web-Site" bzw "Homepage" bezeichneten Einschaltung, die ihrer Art nach Mitteilungen an die Allgemeinheit enthält und jedem Nutzer frei zugänglich ist, zwar nicht um ein - ein Massenherstellungsverfahren voraussetzendes - Medienwerk handle, die technische und tatsächliche Parallele zu Rundfunksendungen jedoch unübersehbar sei. Dadurch werde aber § 41 Abs 2 zweiter Satz MedienG anwendbar, weil durch eine Web-Site Bild- und Toninformationen verbreitet werden könnten, wobei die individuelle, von den verschiedenen Herstellungsprogrammen unterstützte grafische Gestaltung auch in jenen Fällen, in denen die Informationen hauptsächlich aus Schriftzeichen bestehen, den Interneteinschaltungen einen deutlich bildhaften Charakter verleihe, welcher es erlaube, sie generell als Bildübermittlung und damit als Rundfunksendung zu qualifizieren. Zugleich wies das Oberlandesgericht auf den Unterschied zu jenen elektronischen Nachrichtensystemen hin, die - wie etwa Teletextseiten oder spezielle Nachrichtenübermittlungen durch verschiedene Nachrichtendienste - auf die bloße standardisierte Übermittlung von Schrift- und Symbolzeichen beschränkt seien.Das in der Folge vom Landesgericht für Strafsachen Wien mit dieser Zuständigkeitsfrage befasste Oberlandesgericht Wien (Senat 21) vertrat unter Bezugnahme auf seine Grundsatzentscheidung AZ 21 Ns 339/00, wonach wegen der unterschiedlichen Nutzungsmöglichkeiten des als Internet bezeichneten globalen Zusammenschlusses von Computern und -netzwerken eine differenzierte Betrachtung geboten sei, die - mit der Auffassung des Landesgerichtes Feldkirch übereinstimmende - Ansicht, dass es sich bei einer als "Internet-Web-Site" bzw "Homepage" bezeichneten Einschaltung, die ihrer Art nach Mitteilungen an die Allgemeinheit enthält und jedem Nutzer frei zugänglich ist, zwar nicht um ein - ein Massenherstellungsverfahren voraussetzendes - Medienwerk handle, die technische und tatsächliche Parallele zu Rundfunksendungen jedoch unübersehbar sei. Dadurch werde aber Paragraph 41, Absatz 2, zweiter Satz MedienG anwendbar, weil durch eine Web-Site Bild- und Toninformationen verbreitet werden könnten, wobei die individuelle, von den verschiedenen Herstellungsprogrammen unterstützte grafische Gestaltung auch in jenen Fällen, in denen die Informationen hauptsächlich aus Schriftzeichen bestehen, den Interneteinschaltungen einen deutlich bildhaften Charakter verleihe, welcher es erlaube, sie generell als Bildübermittlung und damit als Rundfunksendung zu qualifizieren. Zugleich wies das Oberlandesgericht auf den Unterschied zu jenen elektronischen Nachrichtensystemen hin, die - wie etwa Teletextseiten oder spezielle Nachrichtenübermittlungen durch verschiedene Nachrichtendienste - auf die bloße standardisierte Übermittlung von Schrift- und Symbolzeichen beschränkt seien.
Es hielt ferner fest, dass einer Web-Site insoweit auch das Napster-System gleichzuhalten sei. Bestehe doch dessen Unterschied zum erstgenannten Medium lediglich darin, dass dieses vom Provider verwaltet werde, während beim Napster-System die Bereithaltung der gesuchten Datei durch einen privaten PC erfolge. Gehe dieser online, so "werde er programmbedingt automatisch Teil einer netzweiten Ausstrahlung", die es einer unbestimmten, aber jedenfalls großen Menge von Benutzern erlaube, auf die im Verzeichnis Share gespeicherten Musikstücke zuzugreifen und diese nach Herunterladen auf dem eigenen Computer anzuhören. Dabei seien der Zahl der möglichen Zugriffe und der raschen Verfügbarkeit der Musikstücke nur durch die Transferkapazitäten Grenzen gesetzt.
Trotz dieses spezifischen Unterschiedes sowohl zu traditionellen Rundfunksendungen als auch zu Web-Sites bleibe der allgemeine Begriff Rundfunksendung auf die gegenständliche spezielle Form der Internetnutzung anwendbar, woraus sich die Zuständigkeit des Landesgerichtes für Strafsachen Wien gemäß § 41 Abs 2 zweiter Satz MedienG ergebe, zumal vom Verdacht eines Medieninhaltsdeliktes auszugehen sei (ein solches Delikt sah der Gerichtshof 2. Instanz offenbar bereits in der an sämtliche Teilnehmer am File-Share-Programm Napster gerichteten Mitteilung des Musiktitelverzeichnisses, weil dieses eine zum Boykott gegen Juden aufrufende Textzeile enthielt).Trotz dieses spezifischen Unterschiedes sowohl zu traditionellen Rundfunksendungen als auch zu Web-Sites bleibe der allgemeine Begriff Rundfunksendung auf die gegenständliche spezielle Form der Internetnutzung anwendbar, woraus sich die Zuständigkeit des Landesgerichtes für Strafsachen Wien gemäß Paragraph 41, Absatz 2, zweiter Satz MedienG ergebe, zumal vom Verdacht eines Medieninhaltsdeliktes auszugehen sei (ein solches Delikt sah der Gerichtshof 2. Instanz offenbar bereits in der an sämtliche Teilnehmer am File-Share-Programm Napster gerichteten Mitteilung des Musiktitelverzeichnisses, weil dieses eine zum Boykott gegen Juden aufrufende Textzeile enthielt).
Mit Beschluss vom 15. Oktober 2001 stellte die Untersuchungsrichterin des Landesgerichtes für Strafsachen Wien auf Grund der Erklärung der Staatsanwaltschaft Wien vom 8. Oktober 2001 die Vorerhebungen gegen Michael R***** gemäß § 90 Abs 1 StPO ein.Mit Beschluss vom 15. Oktober 2001 stellte die Untersuchungsrichterin des Landesgerichtes für Strafsachen Wien auf Grund der Erklärung der Staatsanwaltschaft Wien vom 8. Oktober 2001 die Vorerhebungen gegen Michael R***** gemäß Paragraph 90, Absatz eins, StPO ein.
Rechtliche Beurteilung
Wie der Generalprokurator in der von ihm gemäß § 33 Abs 2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend ausführt, steht der Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien mit dem Gesetz nicht im Einklang:Wie der Generalprokurator in der von ihm gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend ausführt, steht der Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien mit dem Gesetz nicht im Einklang:
Nach herrschender Lehre sind elektronische Medien - wie etwa Bildschirmtext, Teletext, aber auch das Internet - nicht vom Rundfunkbegriff des Art I Abs 1 BVG-Rundfunk erfasst, weil sie sich zumeist auf die Wiedergabe von Schriftzeichen beschränken, die eben erwähnte Gesetzesstelle sich jedoch ausschließlich auf Darbietung "in Wort, Ton und Bild", nicht aber auf solche in Schrift bezieht (MR 2001, 282 [mit Glosse von Plöckinger], Twaroch/Buchner Rundfunkrecht5 Anm 2.1 zu Art I).Nach herrschender Lehre sind elektronische Medien - wie etwa Bildschirmtext, Teletext, aber auch das Internet - nicht vom Rundfunkbegriff des Art römisch eins Absatz eins, BVG-Rundfunk erfasst, weil sie sich zumeist auf die Wiedergabe von Schriftzeichen beschränken, die eben erwähnte Gesetzesstelle sich jedoch ausschließlich auf Darbietung "in Wort, Ton und Bild", nicht aber auf solche in Schrift bezieht (MR 2001, 282 [mit Glosse von Plöckinger], Twaroch/Buchner Rundfunkrecht5 Anmerkung 2.1 zu Art römisch eins).
Die Rundfunkähnlichkeit derartiger Dienste indiziert zwar die analoge Anwendung der §§ 40 Abs 2 und 41 Abs 2 erster Satz MedienG zur Schließung planwidriger Lücken in Ansehung der Bestimmung des Begehungsortes (Berka/Höhne/Noll/Polley MedienG § 40 Rz 16), der hieraus folgenden örtlichen und der sachlichen Zuständigkeit, rechtfertigt jedoch - mangels eines zusätzlichen Regelungsbedarfs - nicht auch die analoge Anwendung des § 41 Abs 2 zweiter Satz MedienG; die letztgenannte Gesetzesbestimmung ist auf Grund ihres spezifisch auf den Rundfunk zugeschnittenen Konzentrationszweckes und der damit verbundenen teleologischen Begrenzung einer Lückenschließung nicht geeignet, für die derzeit legistisch nicht erfassten, einer generellen regionalen Zuordnung entzogenen elektronischen Medien Auswirkungen zu entfalten (MR 2001, 155; Berka/Höhne/Noll/Polley aaO § 41 Rz 11).Die Rundfunkähnlichkeit derartiger Dienste indiziert zwar die analoge Anwendung der Paragraphen 40, Absatz 2 und 41 Absatz 2, erster Satz MedienG zur Schließung planwidriger Lücken in Ansehung der Bestimmung des Begehungsortes (Berka/Höhne/Noll/Polley MedienG Paragraph 40, Rz 16), der hieraus folgenden örtlichen und der sachlichen Zuständigkeit, rechtfertigt jedoch - mangels eines zusätzlichen Regelungsbedarfs - nicht auch die analoge Anwendung des Paragraph 41, Absatz 2, zweiter Satz MedienG; die letztgenannte Gesetzesbestimmung ist auf Grund ihres spezifisch auf den Rundfunk zugeschnittenen Konzentrationszweckes und der damit verbundenen teleologischen Begrenzung einer Lückenschließung nicht geeignet, für die derzeit legistisch nicht erfassten, einer generellen regionalen Zuordnung entzogenen elektronischen Medien Auswirkungen zu entfalten (MR 2001, 155; Berka/Höhne/Noll/Polley aaO Paragraph 41, Rz 11).
Da die Zuständigkeitsentscheidung des Oberlandesgerichtes Wien (auf Grund der Einstellung des Verfahrens) dem Beschuldigten nicht (mehr) zum Nachteil gereicht, kann es mit der (zur Klarstellung der strittigen Zuständigkeitsfrage gebotenen) bloßen Feststellung der unrichtigen Gesetzesanwendung das Bewenden haben.
Anmerkung
E6670813Os83.02Schlagworte
Kennung XPUBL - XBEITRDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inMR 2002,283 = ÖJZ-LSK 2002/237 = RZ 2003,85 = Jus-Extra OGH-St 3248 =EvBl 2002/231 S 905 - EvBl 2002,905 = JBl 2003,259 (Reindl) = RZ2003,18 S 160 - RZ 2003,160 = SSt 64/41 = Zöchbauer, MR 2003,137XPUBLENDEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:0130OS00083.02.0821.000Zuletzt aktualisiert am
20.10.2009