Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 21. August 2002 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Teffer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Günther B***** wegen der Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Steyr als Schöffengericht vom 15. Mai 2002, GZ 11 Hv 12/02y-14, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 21. August 2002 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Teffer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Günther B***** wegen der Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Steyr als Schöffengericht vom 15. Mai 2002, GZ 11 Hv 12/02y-14, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Günther B***** wurde (1.) des Verbrechens (richtig: der Verbrechen) des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB undGünther B***** wurde (1.) des Verbrechens (richtig: der Verbrechen) des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB und
(2.) des Vergehens (richtig: der Vergehen) des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Danach hat er(2.) des Vergehens (richtig: der Vergehen) des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, StGB schuldig erkannt. Danach hat er
in St. Marien im Zeitraum Frühjahr/Sommer 1997 bis etwa Anfang Juli 1997 dadurch, dass er die am 2. Juli 1988 geborene, im gemeinsamen Haushalt lebende Tochter seiner Lebensgefährtin Sandra G***** in zumindest fünf Angriffen anwies, ihn bis zum Samenerguss manuell zu befriedigen, wobei er sie in einem Fall darüber hinaus veranlasste, mit ihrer Zunge an seinem Geschlechtsteil zu lecken,
1. außer dem Fall des § 206 StGB eine geschlechtliche Handlung von einer unmündigen Person an sich vornehmen lassen, und1. außer dem Fall des Paragraph 206, StGB eine geschlechtliche Handlung von einer unmündigen Person an sich vornehmen lassen, und
2. unter Ausnützung seiner Stellung gegenüber einer seiner Erziehung oder Aufsicht unterstellten minderjährigen Person diese zur Unzucht missbraucht.
Rechtliche Beurteilung
Die vom Angeklagten dagegen aus Z 4 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.Die vom Angeklagten dagegen aus Ziffer 4 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.
Die Verfahrensrüge (Z 4) moniert die Abweisung des in der Hauptverhandlung gestellten Antrages auf Einholung eines psychiatrischen Gutachtens "zur Überprüfung der Glaubwürdigkeit der Aussagen der Sandra G*****".Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) moniert die Abweisung des in der Hauptverhandlung gestellten Antrages auf Einholung eines psychiatrischen Gutachtens "zur Überprüfung der Glaubwürdigkeit der Aussagen der Sandra G*****".
Die Beweisaufnahme unterblieb schon deshalb zu Recht, weil ihr die formelle Voraussetzung fehlte. Für die Durchführung einer körperlichen oder psychischen Untersuchung eines Zeugen ist nämlich dessen Einverständnis unabdingbar (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 E 121a, § 132 E 1; Ratz in WK-StPO § 281 Rz 350; zuletzt OGH in 13 Os 63/02). Dass ein solches vorliegen würde, ist weder aktenkundig noch wird dies behauptet; auch eine Fragestellung durch den Verteidiger (bzw ein Antrag auf Befragung über eine allfällige Zustimmung) ist nicht erfolgt (eine Verpflichtung des Gerichts zur amtswegigen Ergänzung eines Beweisantrages ist nicht gegeben). Im Übrigen läuft der Antrag ohnedies auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis hinaus, dem es überdies am fallbezogenen Erfordernis mangelt, Umstände anzuführen, welche Zweifel an der (an sich allein vom erkennenden Gericht zu beurteilenden) Aussageverlässlichkeit und -glaubwürdigkeit der Zeugin zu erwecken.Die Beweisaufnahme unterblieb schon deshalb zu Recht, weil ihr die formelle Voraussetzung fehlte. Für die Durchführung einer körperlichen oder psychischen Untersuchung eines Zeugen ist nämlich dessen Einverständnis unabdingbar (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 4, E 121a, Paragraph 132, E 1; Ratz in WK-StPO Paragraph 281, Rz 350; zuletzt OGH in 13 Os 63/02). Dass ein solches vorliegen würde, ist weder aktenkundig noch wird dies behauptet; auch eine Fragestellung durch den Verteidiger (bzw ein Antrag auf Befragung über eine allfällige Zustimmung) ist nicht erfolgt (eine Verpflichtung des Gerichts zur amtswegigen Ergänzung eines Beweisantrages ist nicht gegeben). Im Übrigen läuft der Antrag ohnedies auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis hinaus, dem es überdies am fallbezogenen Erfordernis mangelt, Umstände anzuführen, welche Zweifel an der (an sich allein vom erkennenden Gericht zu beurteilenden) Aussageverlässlichkeit und -glaubwürdigkeit der Zeugin zu erwecken.
Der Rechtsrüge (Z 9 lit a), welche behauptet, das Urteil lasse zu beiden Schuldsprüchen Feststellungen zur subjektiven Tatseite und zum Vorwurf nach § 212 Abs 1 StGB auch darüber vermissen, ob der Angeklagte die tatsächliche Aufsicht oder sonstige erzieherische Tätigkeit gegenüber Sandra G*****, der Tochter seiner Lebensgefährtin ausgeübt hätte, ist zuzugestehen, dass die für einen Schuldspruch erforderliche Form der subjektiven Tatseite (Vorsatz) nicht ausdrücklich konstatiert wurde. Da aber nach den korrespondierenden und eine untrennbare Einheit bildenden Sachverhaltsschilderungen im Spruch und in den Entscheidungsgründen die Tatrichter dem Angeklagten wiederholte, deutlich umschriebene deliktsspezifische Angriffshandlungen angelastet haben, die fallbezogen nur wissentlich und willentlich im Sinne des § 5 Abs 1 StGB geschehen konnten und eine gegenteilige Deutung nicht zulassen, sodass es unter den konkreten Umständen keiner weiteren Ausführung hiezu bedurfte, die Beschwerde dies jedoch - ebenso wie die ausdrücklichen Konstatierungen der tatsächlichen Aufsicht und auch der Durchführung erzieherischer Maßnahmen durch den Beschwerdeführer - nicht beachtet, ist sie nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt (vgl Ratz in WK-StPO § 281 Abs 1 Rz 19).Der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,), welche behauptet, das Urteil lasse zu beiden Schuldsprüchen Feststellungen zur subjektiven Tatseite und zum Vorwurf nach Paragraph 212, Absatz eins, StGB auch darüber vermissen, ob der Angeklagte die tatsächliche Aufsicht oder sonstige erzieherische Tätigkeit gegenüber Sandra G*****, der Tochter seiner Lebensgefährtin ausgeübt hätte, ist zuzugestehen, dass die für einen Schuldspruch erforderliche Form der subjektiven Tatseite (Vorsatz) nicht ausdrücklich konstatiert wurde. Da aber nach den korrespondierenden und eine untrennbare Einheit bildenden Sachverhaltsschilderungen im Spruch und in den Entscheidungsgründen die Tatrichter dem Angeklagten wiederholte, deutlich umschriebene deliktsspezifische Angriffshandlungen angelastet haben, die fallbezogen nur wissentlich und willentlich im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, StGB geschehen konnten und eine gegenteilige Deutung nicht zulassen, sodass es unter den konkreten Umständen keiner weiteren Ausführung hiezu bedurfte, die Beschwerde dies jedoch - ebenso wie die ausdrücklichen Konstatierungen der tatsächlichen Aufsicht und auch der Durchführung erzieherischer Maßnahmen durch den Beschwerdeführer - nicht beachtet, ist sie nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt vergleiche Ratz in WK-StPO Paragraph 281, Absatz eins, Rz 19).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d StPO), sodass über die Berufungen das hiefür zuständige Oberlandesgericht Linz zu entscheiden hat (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), sodass über die Berufungen das hiefür zuständige Oberlandesgericht Linz zu entscheiden hat (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.
Anmerkung
E6653313Os85.02Schlagworte
Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inJus-Extra OGH-St 3276 = RZ 2003,84 = SSt 64/43XPUBLENDEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:0130OS00085.02.0821.000Zuletzt aktualisiert am
20.10.2009