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L20014 Personalvertretung Oberösterreich;Norm
LLehrer-PVWO OÖ 1967 §10 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler und Dr. Nowakowski als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Marzi, über die Beschwerde der A B in A und der I F in L, beide vertreten durch Dr. Benno Wageneder, Rechtsanwalt in 4910 Ried im Innkreis, Bahnhofstraße 20, gegen den Bescheid des Zentralwahlausschusses für Landeslehrer für allgemein bildende Pflichtschulen beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung vom 3. Juni 2005, Zl. PV-Wahl 2004 050000, betreffend Zurückweisung einer Wahlanfechtung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Oberösterreich hat den beschwerdeführenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde eine vom nunmehrigen Beschwerdevertreter namens der Beschwerdeführerinnen als Proponentinnen für die wahlwerbende Gruppe "D" mit Schriftsatz vom 6. Dezember 2004 eingebrachte Anfechtung der Wahl in den Dienststellenausschuss I für Landeslehrer für allgemein bildende Pflichtschulen beim Magistrat Linz gemäß § 9 der Oberösterreichischen Landeslehrer-Personalvertretungswahlordnung (in der Folge: oö. LPVWO) in Verbindung mit § 20 Abs. 3 des Bundespersonalvertretungsgesetzes, (in der Folge: PVG) zurück.
Die belangte Behörde stützte ihre Entscheidung auf die Rechtsansicht, die Beschwerdeführerinnen hätten innerhalb der dafür zur Verfügung stehenden Frist keinen "gültigen Wahlvorschlag" eingebracht, weshalb ihnen "die Berechtigung zur Einbringung einer Wahlanfechtung" im Sinne des § 20 Abs. 13 PVG "nicht zuerkannt" werde.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend gemacht wird.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wurde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§§ 9 und 10 Abs. 1 bis 3 der Oberösterreichischen Landeslehrer-Personalvertretungs-Wahlordnung, LGBl. Nr. 57/1967, lauten:
"§ 9 Wahlvorschläge
(1) Das Einlangen des Wahlvorschlages (§ 20 Abs. 3 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) ist vom Vorsitzenden des Dienststellenausschusses unter Angabe der Zeit der Empfangnahme zu bestätigen.
(2) Der Wahlvorschlag hat neben den nach § 20 Abs. 3 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes erforderlichen Unterschriften ein Verzeichnis und die Unterschriften der Bediensteten, die sich als Personalvertreter bewerben (Wahlwerber), zu enthalten, und zwar in der beantragten Reihenfolge und unter Angaben des Familien- und Vornamens sowie des Geburtsdatums. Er hat außerdem die Bezeichnung eines zustellungsbevollmächtigten Vertreters des Wahlvorschlages zu enthalten, anderenfalls der Erstunterzeichnete als Vertreter gilt.
(3) Der Wahlvorschlag hat die eindeutig unterscheidbare Bezeichnung der Wählergruppe und allenfalls eine Kurzbezeichnung in Buchstaben zu enthalten. Ein Wahlvorschlag ohne eine solche Bezeichnung ist nach dem erstvorgeschlagenen Wahlwerber zu benennen.
(4) Die Verbindung (Koppelung) von Wahlvorschlägen ist unzulässig.
.....
§ 10 Prüfung der Wahlvorschläge
(1) Der Dienststellenwahlausschuß hat die innerhalb der Einreichungsfrist (§ 20 Abs. 3 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) überreichten Wahlvorschläge zu prüfen und festgestellte Mängel umgehend dem Vertreter des Wahlvorschlages mit der Aufforderung mitzuteilen, diese innerhalb von drei Arbeitstagen zu beheben. Wahlwerber, deren Unterschrift im Wahlvorschlag fehlt oder denen die Wählbarkeit (§ 15 Abs. 5 und 6 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) fehlt, sind vom Dienststellenwahlausschuß aus dem Wahlvorschlag zu streichen.
(2) der Dienststellenwahlausschuß hat über die Zulassung der Wahlvorschläge jeweils innerhalb von drei Arbeitstagen nach Überreichung der Wahlvorschläge oder nach Ablauf der Frist zur Behebung von Mängeln zu entscheiden.
(3) Der Dienststellenwahlausschuß darf einem Wahlvorschlag nur dann die Zulassung verweigern, wenn er
a) nicht innerhalb der Einreichungsfrist (§ 20 Abs. 3 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) überreicht wurde;
b) nicht die erforderliche Anzahl von Unterschriften (§ 20 Abs. 3 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) trägt;
c) nicht mindestens einen wählbaren Wahlwerber (§ 15 Abs. 5 und 6 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) enthält. ...."
Die § 20 Abs. 3, 5 und 13 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG), BGBl. Nr. 133/1967 in der Fassung BGBl. I Nr. 76/2004, lauten wie folgt:
"(3) Die Vorschläge jener Bediensteten, die sich um die Wahl als Personalvertreter bewerben (Wahlvorschläge), müssen spätestens vier Wochen vor dem Wahltage schriftlich beim zuständigen Wahlausschuß eingebracht werden und von mindestens 1 % - in diesem Falle aber von mindestens zwei der Wahlberechtigten - oder von mindestens 100 der Wahlberechtigten der Dienststelle, anläßlich der Wahl eines Fachausschusses der im § 11 Abs. 2 genannten Dienststellen und anläßlich der Wahl des Zentralausschusses des Ressortbereiches, für den der Zentralausschuß errichtet ist, unterschrieben sein. Die Wahlvorschläge dürfen nicht mehr Bewerber (Kandidaten) als die vierfache Anzahl der bei der Wahl zu vergebenden Mandate enthalten. Enthält der Wahlvorschlag mehr Kandidaten, so gelten jene, die die vierfache Zahl der zu vergebenden Mandate überschreiten, als nicht angeführt. Der Dienststellen(Fach-, Zentral)wahlausschuß hat über die Zulassung der Wahlvorschläge zur Wahl des Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschusses binnen dreier Arbeitstage zu entscheiden. Bei der Erstellung der Wahlvorschläge soll auf die angemessene Vertretung der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer Bedacht genommen werden.
.....
(5) Die Bediensteten, deren Wahlvorschlag zugelassen wurde, bilden eine Wählergruppe.
.....
(13) Die Gültigkeit der Wahl kann binnen zweier Wochen nach Kundmachung des Wahlergebnisses von jeder Wahlgruppe, die sich an der Wahl beteiligt hat, sowie von jenen Bediensteten, die Wahlvorschläge eingebracht haben, beim Zentralwahlausschuß angefochten werden; die Entscheidung des Zentralwahlausschusses kann durch kein ordentliches Rechtsmittel angefochten werden. Auf das Wahlprüfungsverfahren ist das AVG, BGBl. Nr. 52/1991, anzuwenden. Im Wahlprüfungsverfahren sind alle Wählergruppen Parteien, die sich an der angefochtenen Wahl beteiligt haben."
Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass bei verständiger Würdigung des angefochtenen Bescheides und der daraus zum Ausdruck kommenden Auffassung der belangten Behörde, dass die gegenständliche Wahlanfechtung nicht mangels Zulassung gemäß § 20 Abs. 5 PVG zurückzuweisen sei, als Adressaten des angefochtenen Bescheides die dementsprechend auch als Beschwerdeführerinnen auftretenden Proponentinnen anzusehen sind.
Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist strittig, ob die Unterlagen, die die Beschwerdeführerinnen am letzten Tag der dafür offenstehenden Frist, dem 3. November 2004, vorgelegt hatten, als "Wahlvorschlag" ausreichten, um die Beschwerdeführerinnen - mangels Zulassung des Wahlvorschlages durch den Dienststellenwahlausschuss in dessen Sitzung am 4. November 2004 - als Bedienstete, die den Wahlvorschlag eingebracht hatten, zur Anfechtung der Wahl zu legitimieren. Auf den Standpunkt, auch die erwähnten Unterlagen seien nicht fristgerecht überreicht worden, stützt sich die angefochtene Entscheidung nicht.
Bei den von den Beschwerdeführerinnen am 3. November 2004 dem Schulwart übergebenen, in den vorgelegten Akten enthaltenen Papieren handelte es sich um ein Konvolut, bestehend aus zwei Zustimmungserklärungen (jeweils der beiden Beschwerdeführerinnen, ohne Reihung) für die Kandidatur auf der Liste des Wahlvorschlags "D" und 15 Unterstützungserklärungen für den von dieser wahlwerbenden Gruppe eingebrachten Wahlvorschlag, allesamt enthaltend den Aufdruck "PV-Wahl 2004" und "An den Dienststellenwahlausschuss des Bezirkes Linz-Stadt".
Der belangten Behörde ist einzuräumen, dass dieses Konvolut von Papieren kein mängelfreier Wahlvorschlag war, der - wie es im angefochtenen Bescheid an einer Stelle heißt - den "Formerfordernissen" eines Wahlvorschlages "ausdrücklich" entsprochen hätte.
Die belangte Behörde hat sich in der Begründung ihrer daraus gezogenen Schlussfolgerung, es habe "kein gültiger" bzw. überhaupt "kein Wahlvorschlag" vorgelegen, aber nicht näher mit der Frage auseinandergesetzt, ob die vorgelegten, zweifelsfrei auf die Kandidatur der "D" abzielenden Unterlagen ausreichten, um den Dienststellenwahlausschuss zu einem Mängelbehebungsverfahren gemäß § 10 Abs. 1 oö. LPVWO zu verpflichten. Zu diesem Thema enthält der angefochtene Bescheid nur die Wiedergabe von Meinungsäußerungen des Vorsitzenden und anderer Mitglieder des Zentralwahlausschusses in dessen Sitzung am 11. Mai 2005. Danach sei auf Grund des Fehlens einer Liste mit einer Reihung der Kandidaten (nach Meinung des Vorsitzenden auch mangels Bezeichnung eines Zustellbevollmächtigten) nichts vorgelegen, was auch nur annähernd einem Wahlvorschlag entsprochen habe. Die Frage nach einer Mängelbehebung habe sich daher nicht stellen können.
Dieser Auffassung ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu folgen, weil mit Vorlage der für die Einbringung eines Wahlvorschlages erforderlichen Zustimmungs- und Unterstützungserklärungen unzweifelhaft zum Ausdruck gebracht worden war, dass die Beschwerdeführerinnen unter der von ihnen gemachten Gruppenbezeichnung im Bereich des Dienststellenwahlausschusses Linz-Stadt I neben CLV-FCG und SLÖ-FSG als dritte wahlwerbende Gruppe antreten wollten, zumal die Bezeichnung jener Wählergruppe, auf deren Liste sie als Kandidatinnen zur Wahl hätten antreten wollen, auf den Zustimmungs- und Unterstützungserklärungen enthalten gewesen ist. Für den Dienststellenwahlausschuss ist damit eindeutig erkennbar gewesen, dass die Proponentinnen der wahlwerbenden Gruppe "D" einen - wenn auch mängelbehafteten - Wahlvorschlag vertraten. Die Unterlassung der Beifügung des Unterschriftenverzeichnisses sowie der Bezeichnung der Reihenfolge der Kandidatinnen und des Zustellbevollmächtigten im Sinne des § 9 Abs. 2 oö. LPVWO hätte im Sinne des § 10 Abs. 1 leg. cit. Gegenstand eines von der belangten Behörde einzuleitenden Mängelbehebungsverfahrens sein müssen.
Reichten die vorgelegten Urkunden aber aus, um einem Mängelbehebungsverfahren gemäß § 10 Abs. 1 oö. LPVWO unterzogen zu werden, so waren die Beschwerdeführerinnen als diejenigen Bediensteten, die den - wenngleich verbesserungsbedürftigen - Wahlvorschlag eingebracht haben, auch im Sinne des § 20 Abs. 13 PVG legitimiert, die Wahl anzufechten.
Da die belangte Behörde dies verkannt hat, war der angefochtene Bescheid aus diesem Grunde gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 22. März 2007
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005090095.X00Im RIS seit
17.05.2007