TE OGH 2002/8/27 5Ob203/02t

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Veröffentlicht am 27.08.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L***** GmbH Nfg KG, ***** vertreten durch Mag. Christoph Aumayr, Rechtsanwalt in Mauerkirchen, gegen die beklagte Partei S***** GmbH, ***** vertreten durch Dr. Georg Huber, Rechtsanwalt in Kufstein, wegen restlich EUR 18.313,55 samt Anhang, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 25. April 2002, GZ 2 R 45/02-92, womit das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 13. Dezember 2001, GZ 17 Cg 5/98x-84, teils bestätigt und teils aufgehoben wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 1.000,98 (darin EUR 166,83 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Soweit sich das Rechtsmittel gegen den aufhebenden Teil der Berufungsentscheidung richtet, ist die Rechtsmittelwerberin - wie schon im ersten Rechtsgang zu 5 Ob 67/00i - darauf hinzuweisen, dass der Rekurs gegen einen Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts gemäß § 519 Abs 1 Z 2 ZPO nur dann zulässig ist, wenn das Berufungsgericht ausgesprochen hat, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig ist. Dies ist auch im zweiten Rechtsgang nicht geschehen.Soweit sich das Rechtsmittel gegen den aufhebenden Teil der Berufungsentscheidung richtet, ist die Rechtsmittelwerberin - wie schon im ersten Rechtsgang zu 5 Ob 67/00i - darauf hinzuweisen, dass der Rekurs gegen einen Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts gemäß Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO nur dann zulässig ist, wenn das Berufungsgericht ausgesprochen hat, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig ist. Dies ist auch im zweiten Rechtsgang nicht geschehen.

Soweit sich das Rechtsmittel gegen den bestätigenden Teil der Berufungsentscheidung richtet, fehlt es an einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO, wie das Berufungsgericht ursprünglich richtig erkannt hat: Eine vom Berufungsgericht verneinte Nichtigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens kann in dritter Instanz nicht mehr geltend gemacht werden, weil insoweit ein gemäß § 519 ZPO unanfechtbarer Beschluss des Berufungsgerichts vorliegt. Die Rechtsrüge betrifft nur Fragen (unter anderem des Verständnisses eines von den Streitteilen mit einem Dritten abgeschlossenen Vertrages), die keine über die besonderen Umstände des Einzelfalles hinausgehende Bedeutung haben. Eine auffallende Fehlbeurteilung, die der Oberste Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit wahrnehmen müsste, ist dem Berufungsgericht nicht unterlaufen. Sein - unzutreffender - gemäß § 508 Abs 3 ZPO geänderter Zulässigkeitsausspruch bindet den Obersten Gerichtshof nicht.Soweit sich das Rechtsmittel gegen den bestätigenden Teil der Berufungsentscheidung richtet, fehlt es an einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO, wie das Berufungsgericht ursprünglich richtig erkannt hat: Eine vom Berufungsgericht verneinte Nichtigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens kann in dritter Instanz nicht mehr geltend gemacht werden, weil insoweit ein gemäß Paragraph 519, ZPO unanfechtbarer Beschluss des Berufungsgerichts vorliegt. Die Rechtsrüge betrifft nur Fragen (unter anderem des Verständnisses eines von den Streitteilen mit einem Dritten abgeschlossenen Vertrages), die keine über die besonderen Umstände des Einzelfalles hinausgehende Bedeutung haben. Eine auffallende Fehlbeurteilung, die der Oberste Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit wahrnehmen müsste, ist dem Berufungsgericht nicht unterlaufen. Sein - unzutreffender - gemäß Paragraph 508, Absatz 3, ZPO geänderter Zulässigkeitsausspruch bindet den Obersten Gerichtshof nicht.

Das Rechtsmittel erweist sich somit zur Gänze als unzulässig, weshalb es zurückzuweisen war.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41,, 50 ZPO.

Anmerkung

E66825 5Ob203.02t

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0050OB00203.02T.0827.000

Dokumentnummer

JJT_20020827_OGH0002_0050OB00203_02T0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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