TE OGH 2002/8/27 10ObS275/02t

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Veröffentlicht am 27.08.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Martin Gleitsmann (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Walter Benesch (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Stanislaw R*****, ohne Beschäftigung, ***** vertreten durch Dr. Gerhard Daxböck, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26. April 2002, GZ 7 Rs 119/02z-19, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 9. Mai 2001, GZ 20 Cgs 233/00a-8, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes richtig ist, genügt es, auf diese Ausführungen zu verweisen (§ 510 Abs 3 Satz 2 ZPO).Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes richtig ist, genügt es, auf diese Ausführungen zu verweisen (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 2 ZPO).

Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senates ist ein Ausschluss vom Arbeitsmarkt nur dann anzunehmen, wenn die maßgebliche Gesamtdauer der voraussichtlichen Krankenstände mit hoher Wahrscheinlichkeit sieben Wochen jährlich oder mehr beträgt (SSV-NF 7/76; 10/14 uva; RIS-Justiz RS0084898 [T 1]; RS0084429 [T 3]; RS0113471). Die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmaß bei Verrichtung dem Leistungskalkül entsprechender Arbeiten künftig Krankenstände mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind, ist eine Tatsachenfrage, die von den Gerichten erster und zweiter Instanz auf Grund von Gutachten ärztlicher Sachverständiger zu klären ist. Wenn auch eine absolut sichere Aussage zur Frage künftiger Krankenstände medizinisch oft nicht möglich ist, muss dennoch ein hohes Maß an Wahrscheinlichkeit gefordert werden. Es trifft daher den Versicherten die (objektive) Beweislast dafür, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit mit jährlichen Krankenständen von sieben Wochen oder mehr zu rechnen ist (RIS-Justiz RS0086045; RS0086050). Nur dann sind die Voraussetzungen für die begehrte Leistung erfüllt (SSV-NF 6/70 ua). Nach den hier maßgebenden Tatsachenfeststellungen, an welche der Oberste Gerichtshof gebunden ist, sind beim Kläger bei Einhaltung des medizinischen Leistungskalküls vermehrte Krankenstände nicht prognostizierbar. Damit ist aber nicht erwiesen, dass beim Kläger Krankenstände in einem Ausmaß zu erwarten sind, dass sie zu einem Ausschluss vom allgemeinen Arbeitsmarkt führen.

Auch der weitere Einwand des Klägers, er sei invalid, weil er keine konkreten Arbeitschancen auf dem Arbeitsmarkt in den ihm zumutbaren Verweisungsberufen habe, schlägt nicht durch. Sollte es dem Kläger nicht gelingen, auf dem Arbeitsmarkt einen konkreten freien Posten zu erlangen, wäre er arbeitslos, aber nicht invalid im Sinne des § 255 Abs 3 ASVG (SSV-NF 4/140; 6/150; 7/68 ua).Auch der weitere Einwand des Klägers, er sei invalid, weil er keine konkreten Arbeitschancen auf dem Arbeitsmarkt in den ihm zumutbaren Verweisungsberufen habe, schlägt nicht durch. Sollte es dem Kläger nicht gelingen, auf dem Arbeitsmarkt einen konkreten freien Posten zu erlangen, wäre er arbeitslos, aber nicht invalid im Sinne des Paragraph 255, Absatz 3, ASVG (SSV-NF 4/140; 6/150; 7/68 ua).

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.

Anmerkung

E66605 10ObS275.02t

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:010OBS00275.02T.0827.000

Dokumentnummer

JJT_20020827_OGH0002_010OBS00275_02T0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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