Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Neumayr sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Martin Gleitsmann und Mag. Dr. Thomas Keppert (beide aus dem Kreis der Arbeitgeber) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Katharina G*****, Landwirtin, *****, vertreten durch Mag. Dr. Johannes Winkler, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Ghegastraße 1, 1031 Wien, vertreten durch Dr. Christian Preschitz und Dr. Michael Stögerer, Rechtsanwälte in Wien, wegen vorzeitiger Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 15. Jänner 2002, GZ 12 Rs 173/01z-9, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Wels als Arbeits- und Sozialgericht vom 15. Jänner 2001, GZ 16 Cgs 304/00b-5, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Oberste Gerichtshof stellt gemäß Art 89 Abs 2 B-VG (Art 140 Abs 1 B-VG) an den Verfassungsgerichtshof den Antrag, § 280 Abs 2 Z 1 BSVG idF der 24. BSVG-Novelle (BGBl I 2001/101) als verfassungswidrig aufzuheben.Der Oberste Gerichtshof stellt gemäß Artikel 89, Absatz 2, B-VG (Artikel 140, Absatz eins, B-VG) an den Verfassungsgerichtshof den Antrag, Paragraph 280, Absatz 2, Ziffer eins, BSVG in der Fassung der 24. BSVG-Novelle (BGBl römisch eins 2001/101) als verfassungswidrig aufzuheben.
Mit der Fortführung des Revisionsverfahrens wird gemäß § 62 Abs 3 VfGG bis zur Zustellung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes innegehalten.Mit der Fortführung des Revisionsverfahrens wird gemäß Paragraph 62, Absatz 3, VfGG bis zur Zustellung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes innegehalten.
Text
Begründung:
Die beklagte Partei hat mit Bescheid vom 4. 8. 2000 den Antrag der am 23. 7. 1945 geborenen Klägerin vom 15. 5. 2000 auf Gewährung einer vorzeitigen Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit zum Stichtag 1. 8. 2000 mit der Begründung abgelehnt, dass Erwerbsunfähigkeit nicht vorliege. Ab dem Stichtag 1. 7. 2000 sei die vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit gemäß § 274 Abs 2 BSVG nicht mehr vorgesehen.Die beklagte Partei hat mit Bescheid vom 4. 8. 2000 den Antrag der am 23. 7. 1945 geborenen Klägerin vom 15. 5. 2000 auf Gewährung einer vorzeitigen Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit zum Stichtag 1. 8. 2000 mit der Begründung abgelehnt, dass Erwerbsunfähigkeit nicht vorliege. Ab dem Stichtag 1. 7. 2000 sei die vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit gemäß Paragraph 274, Absatz 2, BSVG nicht mehr vorgesehen.
Gegen diesen Bescheid erhob die anwaltlich vertretene Klägerin Klage mit dem Begehren auf Gewährung einer vorzeitigen Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit im gesetzlichen Ausmaß ab 1. 8. 2000. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt und trug der beklagten Partei die Erbringung einer vorläufigen Zahlung auf. Es vertrat in rechtlicher Hinsicht die Auffassung, die Bestimmung des § 255 Abs 21 BSVG idF der 23. Novelle zum BSVG, BGBl I 1999/176, sei durch das SVÄG 2000 (BGBl I 2000/43) nicht außer Kraft gesetzt worden und stehe daher weiterhin in Geltung. Die Klägerin erfülle zum Stichtag 1. 8. 2000 unstrittig die medizinischen und sonstigen Anspruchsvoraussetzungen des § 122c BSVG in der am 31. 8. 1996 geltenden Fassung, weil sie am 1. 9. 1996 das 50. Lebensjahr vollendet gehabt habe.Gegen diesen Bescheid erhob die anwaltlich vertretene Klägerin Klage mit dem Begehren auf Gewährung einer vorzeitigen Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit im gesetzlichen Ausmaß ab 1. 8. 2000. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt und trug der beklagten Partei die Erbringung einer vorläufigen Zahlung auf. Es vertrat in rechtlicher Hinsicht die Auffassung, die Bestimmung des Paragraph 255, Absatz 21, BSVG in der Fassung der 23. Novelle zum BSVG, BGBl römisch eins 1999/176, sei durch das SVÄG 2000 (BGBl römisch eins 2000/43) nicht außer Kraft gesetzt worden und stehe daher weiterhin in Geltung. Die Klägerin erfülle zum Stichtag 1. 8. 2000 unstrittig die medizinischen und sonstigen Anspruchsvoraussetzungen des Paragraph 122 c, BSVG in der am 31. 8. 1996 geltenden Fassung, weil sie am 1. 9. 1996 das 50. Lebensjahr vollendet gehabt habe.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei Folge und wies das Klagebegehren ab. Es teilte zwar unter Bezugnahme auf die Ausführungen des Obersten Gerichtshofes in seiner Entscheidung 10 ObS 220/01b vom 30. 7. 2001 die Rechtsansicht des Erstgerichtes, wonach die Bestimmung des § 255 Abs 21 BSVG auch nach der Aufhebung des § 122c BSVG durch § 274 Abs 2 BSVG idF SVÄG 2000 eine taugliche Rechtsgrundlage für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit bildete. Das Berufungsgericht verwies aber darauf, dass sich mittlerweile die Rechtslage geändert habe, da nach § 280 Abs 2 Z 1 BSVG idF der 24. BSVG-Novelle, BGBl I 2001/101, die Bestimmung des § 255 Abs 21 BSVG rückwirkend mit Ablauf des 30. Juni 2000 außer Kraft getreten sei. Gegen diese rückwirkende Außerkraftsetzung bestünden nach Ansicht des Berufungsgerichtes keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Schließlich könne die Klägerin ihren Anspruch auch nicht mit Erfolg auf Bestimmungen des Gemeinschaftsrechtes stützen.Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei Folge und wies das Klagebegehren ab. Es teilte zwar unter Bezugnahme auf die Ausführungen des Obersten Gerichtshofes in seiner Entscheidung 10 ObS 220/01b vom 30. 7. 2001 die Rechtsansicht des Erstgerichtes, wonach die Bestimmung des Paragraph 255, Absatz 21, BSVG auch nach der Aufhebung des Paragraph 122 c, BSVG durch Paragraph 274, Absatz 2, BSVG in der Fassung SVÄG 2000 eine taugliche Rechtsgrundlage für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit bildete. Das Berufungsgericht verwies aber darauf, dass sich mittlerweile die Rechtslage geändert habe, da nach Paragraph 280, Absatz 2, Ziffer eins, BSVG in der Fassung der 24. BSVG-Novelle, BGBl römisch eins 2001/101, die Bestimmung des Paragraph 255, Absatz 21, BSVG rückwirkend mit Ablauf des 30. Juni 2000 außer Kraft getreten sei. Gegen diese rückwirkende Außerkraftsetzung bestünden nach Ansicht des Berufungsgerichtes keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Schließlich könne die Klägerin ihren Anspruch auch nicht mit Erfolg auf Bestimmungen des Gemeinschaftsrechtes stützen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne einer Stattgebung des Klagebegehrens abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Der erkennende Senat hat bereits in den beiden Entscheidungen 10 ObS 219/01f und 10 ObS 220/01b vom 30. 7. 2001 die Ansicht vertreten, dass § 255 Abs 21 BSVG ungeachtet des SVÄG 2000 mit folgendem klaren Wortlaut in Kraft geblieben ist: "Für weibliche Versicherte, die am 1. September 1996 das 50. Lebensjahr bereits vollendet haben, ist § 122c iVm § 111 in der am 31. August 1996 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden." Daraus kann in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen durchaus der Schluss gezogen werden, dass der Personengruppe, der auch die Klägerin angehört, weiterhin der § 122c BSVG zugute kommen sollte. Auch wenn die in § 7 ABGB ausdrücklich angeordnete Analogie beweist, dass selbst der eindeutige Gesetzeswortlaut keine unübersteigliche Grenze juristischer Argumentation darstellt, ist es nicht Aufgabe der Gerichte, durch zu weitherzige Interpretation rechtspolitische Aspekte zu berücksichtigen, die den Gesetzgeber bisher (bewusst oder unbewusst) nicht veranlasst haben, Gesetzesänderungen vorzunehmen; (allenfalls) unbefriedigende Gesetzesbestimmungen zu ändern oder zu entfernen, ist nicht Sache der Rechtsprechung, sondern der Gesetzgebung. Die Bestimmung des § 255 Abs 21 BSVG bildet(e) somit nach Ansicht des erkennenden Senates auch nach der Aufhebung des § 122c BSVG durch § 274 Abs 2 BSVG idF SVÄG 2000 eine taugliche Rechtsgrundlage für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit.Der erkennende Senat hat bereits in den beiden Entscheidungen 10 ObS 219/01f und 10 ObS 220/01b vom 30. 7. 2001 die Ansicht vertreten, dass Paragraph 255, Absatz 21, BSVG ungeachtet des SVÄG 2000 mit folgendem klaren Wortlaut in Kraft geblieben ist: "Für weibliche Versicherte, die am 1. September 1996 das 50. Lebensjahr bereits vollendet haben, ist Paragraph 122 c, in Verbindung mit Paragraph 111, in der am 31. August 1996 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden." Daraus kann in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen durchaus der Schluss gezogen werden, dass der Personengruppe, der auch die Klägerin angehört, weiterhin der Paragraph 122 c, BSVG zugute kommen sollte. Auch wenn die in Paragraph 7, ABGB ausdrücklich angeordnete Analogie beweist, dass selbst der eindeutige Gesetzeswortlaut keine unübersteigliche Grenze juristischer Argumentation darstellt, ist es nicht Aufgabe der Gerichte, durch zu weitherzige Interpretation rechtspolitische Aspekte zu berücksichtigen, die den Gesetzgeber bisher (bewusst oder unbewusst) nicht veranlasst haben, Gesetzesänderungen vorzunehmen; (allenfalls) unbefriedigende Gesetzesbestimmungen zu ändern oder zu entfernen, ist nicht Sache der Rechtsprechung, sondern der Gesetzgebung. Die Bestimmung des Paragraph 255, Absatz 21, BSVG bildet(e) somit nach Ansicht des erkennenden Senates auch nach der Aufhebung des Paragraph 122 c, BSVG durch Paragraph 274, Absatz 2, BSVG in der Fassung SVÄG 2000 eine taugliche Rechtsgrundlage für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit.
Wie bereits das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, hat sich diese Rechtslage mittlerweile allerdings insofern geändert, als die Bestimmung des § 255 Abs 21 BSVG gemäß § 280 Abs 2 Z 1 BSVG idF der 24. BSVG-Novelle, BGBl I 2001/101, rückwirkend mit Ablauf des 30. 6. 2000 außer Kraft getreten ist. Die 24. BSVG-Novelle wurde am 7. 8. 2001 im Bundesgetzblatt kundgemacht und ist somit seither Bestandteil der Rechtsordnung. Nach der ständigen Rechtsprechung hat das Rechtsmittelgericht auf eine Änderung der Rechtslage Bedacht zu nehmen, sofern die neuen Bestimmungen nach ihrem Inhalt auf das umstrittene Rechtsverhältnis anzuwenden sind (Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 11 zu § 482 mwN uva; RIS-Justiz RS0031419). Insbesondere sind Änderungen des zwingenden Rechts, sofern nicht Übergangsrecht etwas anderes bestimmt, vom Rechtsmittelgericht ohne weiteres von Amts wegen seiner Entscheidung zugrundezulegen, auch wenn der zu beurteilende Sachverhalt bereits vor Inkrafttreten des neuen Rechts verwirklicht wurde (SZ 71/89; SZ 69/238 ua; RIS-Justiz RS0106868). Die durch die 24. BSVG-Novelle rückwirkend mit 1. 7. 2000 bewirkte zwingende Rechtsänderung ist daher im Rechtsmittelverfahren zu berücksichtigen (vgl 10 ObS 107/94; 10 ObS 201/94; 10 ObS 333/91 ua). Der Oberste Gerichtshof hat bereits in den Verfahren 10 ObS 294/01k, 10 ObS 24/02f (je vom 29. 1. 2002), 10 ObS 226/01k und 10 ObS 145/02z (je vom 16. 4. 2002) Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Bestimmung des § 280 Abs 2 Z 1 BSVG idF der 24. BSVG-Novelle vor allem wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art 7 Abs 1 B-VG geäußert und entsprechende Gesetzesprüfungsanträge an den Verfassungsgerichtshof gestellt (RIS-Justiz RS0116067). Die verfassungsrechtlichen Bedenken beruhen auf folgenden Erwägungen:Wie bereits das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, hat sich diese Rechtslage mittlerweile allerdings insofern geändert, als die Bestimmung des Paragraph 255, Absatz 21, BSVG gemäß Paragraph 280, Absatz 2, Ziffer eins, BSVG in der Fassung der 24. BSVG-Novelle, BGBl römisch eins 2001/101, rückwirkend mit Ablauf des 30. 6. 2000 außer Kraft getreten ist. Die 24. BSVG-Novelle wurde am 7. 8. 2001 im Bundesgetzblatt kundgemacht und ist somit seither Bestandteil der Rechtsordnung. Nach der ständigen Rechtsprechung hat das Rechtsmittelgericht auf eine Änderung der Rechtslage Bedacht zu nehmen, sofern die neuen Bestimmungen nach ihrem Inhalt auf das umstrittene Rechtsverhältnis anzuwenden sind (Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 11 zu Paragraph 482, mwN uva; RIS-Justiz RS0031419). Insbesondere sind Änderungen des zwingenden Rechts, sofern nicht Übergangsrecht etwas anderes bestimmt, vom Rechtsmittelgericht ohne weiteres von Amts wegen seiner Entscheidung zugrundezulegen, auch wenn der zu beurteilende Sachverhalt bereits vor Inkrafttreten des neuen Rechts verwirklicht wurde (SZ 71/89; SZ 69/238 ua; RIS-Justiz RS0106868). Die durch die 24. BSVG-Novelle rückwirkend mit 1. 7. 2000 bewirkte zwingende Rechtsänderung ist daher im Rechtsmittelverfahren zu berücksichtigen vergleiche 10 ObS 107/94; 10 ObS 201/94; 10 ObS 333/91 ua). Der Oberste Gerichtshof hat bereits in den Verfahren 10 ObS 294/01k, 10 ObS 24/02f (je vom 29. 1. 2002), 10 ObS 226/01k und 10 ObS 145/02z (je vom 16. 4. 2002) Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Bestimmung des Paragraph 280, Absatz 2, Ziffer eins, BSVG in der Fassung der 24. BSVG-Novelle vor allem wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz des Artikel 7, Absatz eins, B-VG geäußert und entsprechende Gesetzesprüfungsanträge an den Verfassungsgerichtshof gestellt (RIS-Justiz RS0116067). Die verfassungsrechtlichen Bedenken beruhen auf folgenden Erwägungen:
Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Judikatur in verschiedenen Zusammenhängen immer wieder zum Ausdruck gebracht, dass das Vertrauen in die Rechtsordnung unter bestimmten Voraussetzungen durch den Gleichheitsgrundsatz geschützt ist. So hat der Gerichtshof bei der verfassungsrechtlichen Beurteilung von gesetzlichen Regelungen, durch die in Pensionsansprüche mindernd eingegriffen wurde, dem Vertrauensschutz unter dem Aspekt des Gleichheitsgrundsatzes bedeutendes Gewicht zugemessen (vgl VfSlg 11.309 ua). In diesem Sinn hat der Verfassungsgerichtshof aber auch stets die Bindung gesetzlich verfügter Rückwirkungen an den Gleichheitsgrundsatz betont. Rechtsnormen zielen auf die Steuerung menschliches Verhaltens. Diese Funktion können Rechtsvorschriften freilich nur dann ausfüllen, wenn sich die Normunterworfenen bei ihren Dispositionen grundsätzlich an der geltenden Rechtslage orientieren können. Daher können gesetzliche Vorschriften mit dem Gleichheitsgrundsatz in Konflikt geraten, weil und insoweit sie die im Vertrauen auf eine bestimmte Rechtslage handelnden Normunterworfenen nachträglich belasten. Das kann bei schwerwiegenden und plötzlich eintretenden Eingriffen in erworbene Rechtspositionen, auf deren Bestand der Normunterworfene mit guten Gründen vertrauen konnte, zur Gleichheitswidrigkeit des belastenden Eingriffes führen (vgl VfSlg 12.186, 11.309 ua).Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Judikatur in verschiedenen Zusammenhängen immer wieder zum Ausdruck gebracht, dass das Vertrauen in die Rechtsordnung unter bestimmten Voraussetzungen durch den Gleichheitsgrundsatz geschützt ist. So hat der Gerichtshof bei der verfassungsrechtlichen Beurteilung von gesetzlichen Regelungen, durch die in Pensionsansprüche mindernd eingegriffen wurde, dem Vertrauensschutz unter dem Aspekt des Gleichheitsgrundsatzes bedeutendes Gewicht zugemessen vergleiche VfSlg 11.309 ua). In diesem Sinn hat der Verfassungsgerichtshof aber auch stets die Bindung gesetzlich verfügter Rückwirkungen an den Gleichheitsgrundsatz betont. Rechtsnormen zielen auf die Steuerung menschliches Verhaltens. Diese Funktion können Rechtsvorschriften freilich nur dann ausfüllen, wenn sich die Normunterworfenen bei ihren Dispositionen grundsätzlich an der geltenden Rechtslage orientieren können. Daher können gesetzliche Vorschriften mit dem Gleichheitsgrundsatz in Konflikt geraten, weil und insoweit sie die im Vertrauen auf eine bestimmte Rechtslage handelnden Normunterworfenen nachträglich belasten. Das kann bei schwerwiegenden und plötzlich eintretenden Eingriffen in erworbene Rechtspositionen, auf deren Bestand der Normunterworfene mit guten Gründen vertrauen konnte, zur Gleichheitswidrigkeit des belastenden Eingriffes führen vergleiche VfSlg 12.186, 11.309 ua).
In seiner neueren Rechtsprechung hat der Verfassungsgerichtshof wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass die rückwirkende Inkraftsetzung einer in Rechtspositionen eingreifenden Regelung mit dem Gleichheitsgrundsatz dann nicht vereinbar ist, wenn die Normunterworfenen durch einen Eingriff von erheblichem Gewicht in einem berechtigten Vertrauen auf die Rechtslage enttäuscht wurden und nicht etwa besondere Umstände diese Rückwirkung verlangen, etwa indem sie sich als notwendig erweist, um eine sonst eintretende Gleichheitswidrigkeit zu vermeiden. Ob und inwieweit im Ergebnis ein sachlich nicht gerechtfertigter und damit gleichheitswidriger Eingriff vorliegt, hängt also vom Ausmaß des Eingriffes und vom Gewicht der für die Rückwirkung sprechenden Gründe ab (VfSlg 13.896, 12.688 mwN ua).
Im Sinne dieser Judikatur bestehen begründete Bedenken gegen die Bestimmung des § 280 Abs 2 Z 1 BSVG idF der 24. BSVG-Novelle wegen Verstoßes gegen das auch den Gesetzgeber bindende Gleichheitsgebot. Das erst am 7. 8. 2001 kundgemachte und über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr (!) rückwirkende Außerkrafttreten der Bestimmung des § 255 Abs 21 BSVG stellt einen Eingriff von erheblichem Gewicht dar. Dies wird am Beispiel der Klägerin deutlich, die im Vertrauen auf die Rechtslage einen Pensionsantrag gestellt hat, dem durch die erst nach der Entscheidung des Erstgerichtes geänderte Rechtslage plötzlich die Grundlage entzogen wurde. Dieser rückwirkende Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen stellt offenkundig einen Eingriff in die Rechtsposition der Klägerin von erheblichem Gewicht dar (vgl VfSlg 12.688), zumal mit der Inanspruchnahme einer vorzeitigen Alterspension in der Regel auch die Beendigung der bisherigen Erwerbstätigkeit verbunden ist (vgl § 122c Abs 2 BSVG). Andererseits fehlt es nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes an triftigen Gründen, die einen derartigen Eingriff sachlich zu rechtfertigen vermöchten, etwa indem sie sich als notwendig erweisen, um andere Gleichheitswidrigkeiten zu vermeiden (VfSlg 12.186 ua). Nach den Erläuternden Bemerkungen zur RV 626 BlgNR XXI. GP, 10 f verfolgt die Übergangsbestimmung des § 255 Abs 21 BSVG zu § 122c BSVG den Zweck, dass Personen, die das Anfallsalter für eine vorzeitige Alterspension wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Verschärfung der Anspruchsvoraussetzungen durch die Verlängerung der Wartezeit im Zuge des Strukturanpassungsgesetzes 1996 für diese Pension bereits erreicht haben, von dieser Verschärfung nicht betroffen sein sollten. Durch diese Übergangsbestimmung sollte lediglich bewirkt werden, dass für den gegenständlichen Personenkreis die Wartezeitbestimmung in der am 31. August 1996 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden ist. Durch das Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2000, BGBl I Nr 43/2000, wurde mit Wirkung ab 1. Juli 2000 die vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit gemäß § 122c BSVG aufgehoben, sodass für die Anwendung dieser Übergangsbestimmung kein Raum mehr bleibt. Es wurde daher vorgeschlagen, § 255 Abs 21 BSVG ausdrücklich aufzuheben und statt dessen vorzusehen, dass bei bisher von dieser Bestimmung umfasst gewesenen Fällen für künftige Erwerbsunfähigkeitspensionen gemäß § 124 Abs 2 BSVG die Wartezeitbestimmungen, wie sie für die vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit in der am 31. August 1996 geltenden Fassung anzuwenden waren, gelten. Von dieser Maßnahme sind rund 400 bis 600 Frauen betroffen (RV aaO). Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl VfSlg 13.020) kann auch ein offensichtlicher Redaktionsfehler des Gesetzgebers nicht als Rechtfertigung für eine ausschließlich die betroffene Gruppe rückwirkend belastende Regelung angesehen werden. Im Übrigen führt gerade die rückwirkende Außerkraftsetzung des § 255 Abs 21 BSVG zu Gleichheitswidrigkeiten. Damit wurde nämlich die Frage der Berechtigung des Pensionsbegehrens im Ergebnis von der Dauer des vor den Sozialgerichten geführten Verfahrens und dem Zeitpunkt der letztinstanzlichen Entscheidung abhängig gemacht. So haben Versicherte in vergleichbarer Situation (beispielsweise die am 20. 8. 1945 geborene Klägerin im Verfahren 10 ObS 220/01b mit Stichtag 1. 11. 2000) die Leistung aufgrund des früheren Zeitpunktes der letztinstanzlichen Entscheidung zugesprochen erhalten. Diese gegen die rückwirkende Außerkraftsetzung der Bestimmung des § 255 Abs 21 BSVG geäußerten Bedenken bestehen auch unter dem Aspekt des in Art 5 StGG und Art 1 des ersten Zusatzprotokolls zur EMRK enthaltenen Eigentumsschutzes.Im Sinne dieser Judikatur bestehen begründete Bedenken gegen die Bestimmung des Paragraph 280, Absatz 2, Ziffer eins, BSVG in der Fassung der 24. BSVG-Novelle wegen Verstoßes gegen das auch den Gesetzgeber bindende Gleichheitsgebot. Das erst am 7. 8. 2001 kundgemachte und über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr (!) rückwirkende Außerkrafttreten der Bestimmung des Paragraph 255, Absatz 21, BSVG stellt einen Eingriff von erheblichem Gewicht dar. Dies wird am Beispiel der Klägerin deutlich, die im Vertrauen auf die Rechtslage einen Pensionsantrag gestellt hat, dem durch die erst nach der Entscheidung des Erstgerichtes geänderte Rechtslage plötzlich die Grundlage entzogen wurde. Dieser rückwirkende Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen stellt offenkundig einen Eingriff in die Rechtsposition der Klägerin von erheblichem Gewicht dar vergleiche VfSlg 12.688), zumal mit der Inanspruchnahme einer vorzeitigen Alterspension in der Regel auch die Beendigung der bisherigen Erwerbstätigkeit verbunden ist vergleiche Paragraph 122 c, Absatz 2, BSVG). Andererseits fehlt es nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes an triftigen Gründen, die einen derartigen Eingriff sachlich zu rechtfertigen vermöchten, etwa indem sie sich als notwendig erweisen, um andere Gleichheitswidrigkeiten zu vermeiden (VfSlg 12.186 ua). Nach den Erläuternden Bemerkungen zur RV 626 BlgNR römisch XXI. GP, 10 f verfolgt die Übergangsbestimmung des Paragraph 255, Absatz 21, BSVG zu Paragraph 122 c, BSVG den Zweck, dass Personen, die das Anfallsalter für eine vorzeitige Alterspension wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Verschärfung der Anspruchsvoraussetzungen durch die Verlängerung der Wartezeit im Zuge des Strukturanpassungsgesetzes 1996 für diese Pension bereits erreicht haben, von dieser Verschärfung nicht betroffen sein sollten. Durch diese Übergangsbestimmung sollte lediglich bewirkt werden, dass für den gegenständlichen Personenkreis die Wartezeitbestimmung in der am 31. August 1996 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden ist. Durch das Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 43 aus 2000,, wurde mit Wirkung ab 1. Juli 2000 die vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit gemäß Paragraph 122 c, BSVG aufgehoben, sodass für die Anwendung dieser Übergangsbestimmung kein Raum mehr bleibt. Es wurde daher vorgeschlagen, Paragraph 255, Absatz 21, BSVG ausdrücklich aufzuheben und statt dessen vorzusehen, dass bei bisher von dieser Bestimmung umfasst gewesenen Fällen für künftige Erwerbsunfähigkeitspensionen gemäß Paragraph 124, Absatz 2, BSVG die Wartezeitbestimmungen, wie sie für die vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit in der am 31. August 1996 geltenden Fassung anzuwenden waren, gelten. Von dieser Maßnahme sind rund 400 bis 600 Frauen betroffen (RV aaO). Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfSlg 13.020) kann auch ein offensichtlicher Redaktionsfehler des Gesetzgebers nicht als Rechtfertigung für eine ausschließlich die betroffene Gruppe rückwirkend belastende Regelung angesehen werden. Im Übrigen führt gerade die rückwirkende Außerkraftsetzung des Paragraph 255, Absatz 21, BSVG zu Gleichheitswidrigkeiten. Damit wurde nämlich die Frage der Berechtigung des Pensionsbegehrens im Ergebnis von der Dauer des vor den Sozialgerichten geführten Verfahrens und dem Zeitpunkt der letztinstanzlichen Entscheidung abhängig gemacht. So haben Versicherte in vergleichbarer Situation (beispielsweise die am 20. 8. 1945 geborene Klägerin im Verfahren 10 ObS 220/01b mit Stichtag 1. 11. 2000) die Leistung aufgrund des früheren Zeitpunktes der letztinstanzlichen Entscheidung zugesprochen erhalten. Diese gegen die rückwirkende Außerkraftsetzung der Bestimmung des Paragraph 255, Absatz 21, BSVG geäußerten Bedenken bestehen auch unter dem Aspekt des in Artikel 5, StGG und Artikel eins, des ersten Zusatzprotokolls zur EMRK enthaltenen Eigentumsschutzes.
Aufgrund der aufgezeigten Bedenken sieht sich der erkennende Senat daher auch im vorliegenden Fall veranlasst, einen entsprechenden Gesetzesprüfungsantrag an den Verfassungsgerichtshof zu stellen. Die Anordnung der Innehaltung des Verfahrens beruht auf der im Spruch zitierten Gesetzesstelle.
Anmerkung
E66716 10ObS146.02xEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:010OBS00146.02X.0827.000Dokumentnummer
JJT_20020827_OGH0002_010OBS00146_02X0000_000