TE OGH 2002/8/27 10ObS281/02z

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Veröffentlicht am 27.08.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Schramm sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr. Martin Gleitsmann (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Walter Benesch (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Anna H***** als Fortsetzungsberechtigte nach dem verstorbenen Hermann H*****, vertreten durch Dr. Johann Buchner und Mag. Ingeborg Haller, Rechtsanwälte in Salzburg, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Pflegegeld, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 9. April 2002, GZ 11 Rs 71/02v-36, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Wels als Arbeits- und Sozialgericht vom 10. Oktober 2001, GZ 16 Cgs 357/00x-32, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts, dass der verstorbene Ehegatte der Klägerin vom 1. 10. 2000 bis 28. 2. 2001 die Voraussetzungen für ein höheres Pflegegeld als der Stufe 3 und vom 1. 3. 2001 bis zu seinem Tod am 8. 4. 2001 jene für ein höheres Pflegegeld als der Stufe 4 - unter Bedachtnahme auf die Regelung des § 9 Abs 5 Z 2 BPGG - nicht erfüllte, weil sein Pflegebedarf vom September 2000 bis Ende Jänner 2001 nicht durchschnittlich mehr als 160 Stunden (§ 4 Abs 2 BPGG Stufe 4) vom Februar 2001 bis Ende März 2001 nicht durchschnittlich mehr als 180 Stunden monatlich (§ 4 Abs 2 BPGG Stufen 5 und 6) und erst ab 1. 4. 2001 bis zu seinem Tod durchschnittlich mehr als 180 Stunden betrug, ist zutreffend, sodass darauf verwiesen werden kann.Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts, dass der verstorbene Ehegatte der Klägerin vom 1. 10. 2000 bis 28. 2. 2001 die Voraussetzungen für ein höheres Pflegegeld als der Stufe 3 und vom 1. 3. 2001 bis zu seinem Tod am 8. 4. 2001 jene für ein höheres Pflegegeld als der Stufe 4 - unter Bedachtnahme auf die Regelung des Paragraph 9, Absatz 5, Ziffer 2, BPGG - nicht erfüllte, weil sein Pflegebedarf vom September 2000 bis Ende Jänner 2001 nicht durchschnittlich mehr als 160 Stunden (Paragraph 4, Absatz 2, BPGG Stufe 4) vom Februar 2001 bis Ende März 2001 nicht durchschnittlich mehr als 180 Stunden monatlich (Paragraph 4, Absatz 2, BPGG Stufen 5 und 6) und erst ab 1. 4. 2001 bis zu seinem Tod durchschnittlich mehr als 180 Stunden betrug, ist zutreffend, sodass darauf verwiesen werden kann.

Den Revisionsausführungen ist noch Folgendes entgegenzuhalten:

Die Revisionswerberin meint, bei der Ermittlung des monatlichen Pflegebedarfs seien die festgestellten Motivationsgespräche, die die Klägerin mit ihrem pflegebedürftigen Ehegatten geführt habe, entgegen der Auffassung der Vorinstanzen gemäß § 4 Abs 2 EinstV, BGBl II 1999/37, zu berücksichtigen.Die Revisionswerberin meint, bei der Ermittlung des monatlichen Pflegebedarfs seien die festgestellten Motivationsgespräche, die die Klägerin mit ihrem pflegebedürftigen Ehegatten geführt habe, entgegen der Auffassung der Vorinstanzen gemäß Paragraph 4, Absatz 2, EinstV, BGBl römisch II 1999/37, zu berücksichtigen.

Die Klägerin führte nach den Feststellungen der Vorinstanzen während der Pflegeleistungen auch Motivationsgespräche, die zur psychischen Stabilisierung des krebskranken und auf Grund dieser Erkrankung depressiv verstimmten Ehegatten erforderlich waren.

§ 4 Abs 2 EinstV lautet:Paragraph 4, Absatz 2, EinstV lautet:

"Sind mit geistig oder psychisch behinderten Menschen zur selbständigen Durchführung von in den §§ 1 und 2 angeführten Verrichtungen Motivationsgespräche zu führen, so ist für diese Betreuungsmaßnahme von einem - auf einen Monat bezogenen - zeitlichen Richtwert von insgesamt 10 Stunden auszugehen.""Sind mit geistig oder psychisch behinderten Menschen zur selbständigen Durchführung von in den Paragraphen eins und 2 angeführten Verrichtungen Motivationsgespräche zu führen, so ist für diese Betreuungsmaßnahme von einem - auf einen Monat bezogenen - zeitlichen Richtwert von insgesamt 10 Stunden auszugehen."

Das Motivationsgespräch ist demnach eine eigene Betreuungshandlung, die als Beziehungsarbeit für geistig oder psychisch Behinderte oft eine unerlässliche Basis für deren Aktivierung ist (so auch § 8 Abs 2 der Richtlinien für die einheitliche Anwendung des BPGG, SozSi 1999, 360, Amtliche Verlautbarung Nr 41). Mit einer dadurch erzielbaren konkreten Tagesstrukturierung wird dem Pflegebedürftigen die selbständige Lebensführung ermöglicht oder doch erleichtert, da er sich bedingt durch seinen Mangel an psychischer oder geistiger Flexibilität strikt an diese Vorgaben halten kann. Das Motivationsgespräch ist in diesem Sinn als eine übergreifende Betreuungsmaßnahme zu verstehen und bei der Ermittlung des Pflegebedarfs lediglich einmal für alle notwendigen Hilfs- und Betreuungsmaßnahmen zu berücksichtigen (so ausdrücklich die Erläuterungen des BMASGS zur EinstV, SozSi 1999, 284, 286 f; 10 ObS 257/00t; 10 ObS 213/01y). Auch hiebei sind nur die in den §§ 1 und 2 der Verordnung angeführten Verrichtungen maßgeblich (10 ObS 257/00t). Im vorliegenden Fall benötigte der Pflegebedürftige nach den Feststellungen keine Motivation zur selbständigen Durchführung von in §§ 1 und 2 der Verordnung angeführten Verrichtungen. Vielmehr führte die Klägerin festgestelltermaßen während der Unterstützung ihres Ehegatten zur Durchführung solcher Verrichtungen Motivationsgespräche, die zur psychischen Stabilisierung erforderlich waren. Abgesehen davon, dass für diese Hilfestellung neben dem von den Vorinstanzen ohnehin bei der Ermittlung des Pflegebedarfs berücksichtigten Aufwand für die Pflegeleistungen kein zusätzlicher Zeitaufwand anfiel, handelt es sich bei diesen Gesprächen nicht um Motivationsgespräche im Sinn des § 4 Abs 2 EinstV. Die für die psychische Befindlichkeit des Pflegebedürftigen notwendigen Gespräche sind nach Ansicht des erkennenden Senats eine einer therapeutischen Maßnahme durchaus vergleichbare Maßnahme, die ebenfalls auf die Erhaltung (oder die Verbesserung) des Gesundheitszustands des Betroffenen abzielt. Der erkennende Senat hat schon wiederholt ausgesprochen, dass therapeutische Verfahren, die der Erhaltung oder Verbesserung des Gesundheitszustandes dienen, weder der Betreuung noch der Hilfe zuzurechnen, daher keine pflegegeldrelevante Leistungen sind (SSV-NF 11/7; SSV-NF 10/130 = ZAS 1998/11 mit insoweit ablehnender Stellungnahme von Pfeffer). Von dieser Rechtsprechung hat der erkennende Senat auch in jüngster Zeit (vgl 10 ObS 158/99d; 10 ObS 216/00p; 10 ObS 102/01z) trotz der Einwände von Tomandl, Einige grundsätzliche Überlegungen zum Pflegegeldanspruch, ZAS 1999, 13 ff sowie SV-System, 11. ErgLfg 343, festgehalten und darauf verwiesen, dass sich eine Änderung dieser Rechtslage auch nicht durch die am 1. 1. 1999 in Kraft getretene Novelle zum BPGG (BGBl I 1998/111) und die mit 1. 2. 1999 in Kraft getretene EinstV (BGBl II 1999/37) ergeben habe. Aus dem geltenden Recht kann daher nach Ansicht des erkennenden Senats ein Anspruch auf Berücksichtigung von Gesprächen zur psychischen Stabilisierung des Pflegebedürftigen nicht abgeleitet werden, sodass im vorliegenden Fall ein solcher Pflegeaufwand daher nicht die für eine bestimmte Pflegegeldstufe erforderliche Stundenanzahl anzuheben vermag, selbst wenn diese Hilfestellung nicht während der Erbringung der von den Vorinstanzen zur Ermittlung des zeitlichen Ausmaßes des Pflegebedarfs zu Grunde gelegten Pflegeleistungen gegeben worden wäre.Das Motivationsgespräch ist demnach eine eigene Betreuungshandlung, die als Beziehungsarbeit für geistig oder psychisch Behinderte oft eine unerlässliche Basis für deren Aktivierung ist (so auch Paragraph 8, Absatz 2, der Richtlinien für die einheitliche Anwendung des BPGG, SozSi 1999, 360, Amtliche Verlautbarung Nr 41). Mit einer dadurch erzielbaren konkreten Tagesstrukturierung wird dem Pflegebedürftigen die selbständige Lebensführung ermöglicht oder doch erleichtert, da er sich bedingt durch seinen Mangel an psychischer oder geistiger Flexibilität strikt an diese Vorgaben halten kann. Das Motivationsgespräch ist in diesem Sinn als eine übergreifende Betreuungsmaßnahme zu verstehen und bei der Ermittlung des Pflegebedarfs lediglich einmal für alle notwendigen Hilfs- und Betreuungsmaßnahmen zu berücksichtigen (so ausdrücklich die Erläuterungen des BMASGS zur EinstV, SozSi 1999, 284, 286 f; 10 ObS 257/00t; 10 ObS 213/01y). Auch hiebei sind nur die in den Paragraphen eins und 2 der Verordnung angeführten Verrichtungen maßgeblich (10 ObS 257/00t). Im vorliegenden Fall benötigte der Pflegebedürftige nach den Feststellungen keine Motivation zur selbständigen Durchführung von in Paragraphen eins und 2 der Verordnung angeführten Verrichtungen. Vielmehr führte die Klägerin festgestelltermaßen während der Unterstützung ihres Ehegatten zur Durchführung solcher Verrichtungen Motivationsgespräche, die zur psychischen Stabilisierung erforderlich waren. Abgesehen davon, dass für diese Hilfestellung neben dem von den Vorinstanzen ohnehin bei der Ermittlung des Pflegebedarfs berücksichtigten Aufwand für die Pflegeleistungen kein zusätzlicher Zeitaufwand anfiel, handelt es sich bei diesen Gesprächen nicht um Motivationsgespräche im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, EinstV. Die für die psychische Befindlichkeit des Pflegebedürftigen notwendigen Gespräche sind nach Ansicht des erkennenden Senats eine einer therapeutischen Maßnahme durchaus vergleichbare Maßnahme, die ebenfalls auf die Erhaltung (oder die Verbesserung) des Gesundheitszustands des Betroffenen abzielt. Der erkennende Senat hat schon wiederholt ausgesprochen, dass therapeutische Verfahren, die der Erhaltung oder Verbesserung des Gesundheitszustandes dienen, weder der Betreuung noch der Hilfe zuzurechnen, daher keine pflegegeldrelevante Leistungen sind (SSV-NF 11/7; SSV-NF 10/130 = ZAS 1998/11 mit insoweit ablehnender Stellungnahme von Pfeffer). Von dieser Rechtsprechung hat der erkennende Senat auch in jüngster Zeit vergleiche 10 ObS 158/99d; 10 ObS 216/00p; 10 ObS 102/01z) trotz der Einwände von Tomandl, Einige grundsätzliche Überlegungen zum Pflegegeldanspruch, ZAS 1999, 13 ff sowie SV-System, 11. ErgLfg 343, festgehalten und darauf verwiesen, dass sich eine Änderung dieser Rechtslage auch nicht durch die am 1. 1. 1999 in Kraft getretene Novelle zum BPGG (BGBl römisch eins 1998/111) und die mit 1. 2. 1999 in Kraft getretene EinstV (BGBl römisch II 1999/37) ergeben habe. Aus dem geltenden Recht kann daher nach Ansicht des erkennenden Senats ein Anspruch auf Berücksichtigung von Gesprächen zur psychischen Stabilisierung des Pflegebedürftigen nicht abgeleitet werden, sodass im vorliegenden Fall ein solcher Pflegeaufwand daher nicht die für eine bestimmte Pflegegeldstufe erforderliche Stundenanzahl anzuheben vermag, selbst wenn diese Hilfestellung nicht während der Erbringung der von den Vorinstanzen zur Ermittlung des zeitlichen Ausmaßes des Pflegebedarfs zu Grunde gelegten Pflegeleistungen gegeben worden wäre.

Den von den Vorinstanzen zu Recht ohne Berücksichtigung der "Motivationsgespräche" zutreffend ermittelten durchschnittlichen Pflegebedarf des Ehegatten der Klägerin im Ausmaß von 152,5 Stunden vom September 2000 bis Jänner 2001, von 177,5 Stunden von Februar 2001 bis März 2001 und von 200 Stunden ab 1. 4. 2001 bis zum Tod am 8. 4. 2001 stellt die Revisionswerberin nicht in Frage. Da nach § 9 Abs 5 Z 2 BPGG die Erhöhung des Pflegegelds wegen einer Veränderung im Ausmaß des Pflegebedarfs mit Beginn des Monats wirksam wird, der auf die Geltendmachung der wesentlichen Veränderung oder die amtswegige ärztliche Feststellung folgt, ist die Veränderung des zeitlichen Pflegeaufwands ab 1. 4. 2001 im vorliegenden Fall ohne Bedeutung. Der Anspruch auf Pflegegeld in Höhe der Stufen 5, 6 oder 7 setzt nach § 4 Abs 2 BPGG voraus, dass der Pflegebedarf nach Abs 1 dieser Gesetzesstelle durchschnittlich mehr als 180 Stunden monatlich beträgt. Dies war beim Ehegatten der Klägerin im für die Entscheidung relevanten Zeitraum nicht der Fall. Die Auffassung der Revisionswerberin, dass von einem Pauschalstundensatz von zumindest 180 Stunden monatlich ausgegangen werden müsse, wenn ein zeitlich unkoordinierbarer Pflegeaufwand die ständige Anwesenheit einer Pflegeperson erforderlich mache, steht im Gegensatz zur Gesetzeslage. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Bestimmung ist Grundvoraussetzung für einen Anspruch auf Pflegegeld in Höhe der Stufen 5, 6 oder 7, dass bereits ohne den bei diesen Stufen genannten zusätzlichen qualifizierten Pflegeaufwand ein Pflegeaufwand von mehr als 180 Stunden gegeben ist (SSV-NF 10/135; 10 ObS 404/98d; SSV-NF 14/72 uva).Den von den Vorinstanzen zu Recht ohne Berücksichtigung der "Motivationsgespräche" zutreffend ermittelten durchschnittlichen Pflegebedarf des Ehegatten der Klägerin im Ausmaß von 152,5 Stunden vom September 2000 bis Jänner 2001, von 177,5 Stunden von Februar 2001 bis März 2001 und von 200 Stunden ab 1. 4. 2001 bis zum Tod am 8. 4. 2001 stellt die Revisionswerberin nicht in Frage. Da nach Paragraph 9, Absatz 5, Ziffer 2, BPGG die Erhöhung des Pflegegelds wegen einer Veränderung im Ausmaß des Pflegebedarfs mit Beginn des Monats wirksam wird, der auf die Geltendmachung der wesentlichen Veränderung oder die amtswegige ärztliche Feststellung folgt, ist die Veränderung des zeitlichen Pflegeaufwands ab 1. 4. 2001 im vorliegenden Fall ohne Bedeutung. Der Anspruch auf Pflegegeld in Höhe der Stufen 5, 6 oder 7 setzt nach Paragraph 4, Absatz 2, BPGG voraus, dass der Pflegebedarf nach Absatz eins, dieser Gesetzesstelle durchschnittlich mehr als 180 Stunden monatlich beträgt. Dies war beim Ehegatten der Klägerin im für die Entscheidung relevanten Zeitraum nicht der Fall. Die Auffassung der Revisionswerberin, dass von einem Pauschalstundensatz von zumindest 180 Stunden monatlich ausgegangen werden müsse, wenn ein zeitlich unkoordinierbarer Pflegeaufwand die ständige Anwesenheit einer Pflegeperson erforderlich mache, steht im Gegensatz zur Gesetzeslage. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Bestimmung ist Grundvoraussetzung für einen Anspruch auf Pflegegeld in Höhe der Stufen 5, 6 oder 7, dass bereits ohne den bei diesen Stufen genannten zusätzlichen qualifizierten Pflegeaufwand ein Pflegeaufwand von mehr als 180 Stunden gegeben ist (SSV-NF 10/135; 10 ObS 404/98d; SSV-NF 14/72 uva).

Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.

Anmerkung

E66607 10ObS281.02z

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:010OBS00281.02Z.0827.000

Dokumentnummer

JJT_20020827_OGH0002_010OBS00281_02Z0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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