TE OGH 2002/8/27 10ObS256/02y

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Veröffentlicht am 27.08.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Martin Gleitsmann (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Walter Benesch (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Roman W*****, ohne Beschäftigung, ***** vertreten durch Dr. Matthias Bacher, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, 1021 Wien, Friedrich Hillegeist-Straße 1, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Berufsunfähigkeitspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 24. April 2002, GZ 9 Rs 34/02i-28, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 6. November 2001, GZ 8 Cgs 236/00d-21, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat den vom Kläger geltend gemachten Verfahrensmangel erster Instanz, der in einer angeblichen Unvollständigkeit des orthopädischen Gutachtens erblickt wird, verneint. Vom Berufungsgericht verneinte Mängel des Verfahrens erster Instanz können im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden (SSV-NF 7/74 mwN uva).

Die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen, die das Vorliegen einer Berufsunfähigkeit des Klägers im Sinn des § 255 Abs 3 ASVG verneint haben, ist zutreffend. Obgleich dieser Hinweis auf die Richtigkeit der Begründung des Berufungsgerichtes nach § 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO ausreichen würde, ist den Ausführungen in der Revision kurz zu erwidern:Die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen, die das Vorliegen einer Berufsunfähigkeit des Klägers im Sinn des Paragraph 255, Absatz 3, ASVG verneint haben, ist zutreffend. Obgleich dieser Hinweis auf die Richtigkeit der Begründung des Berufungsgerichtes nach Paragraph 510, Absatz 3, zweiter Satz ZPO ausreichen würde, ist den Ausführungen in der Revision kurz zu erwidern:

Der Oberste Gerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass ein Pflegehelfer oder eine Pflegehelferin in einem Krankenhaus oder Pflegeheim keine Angestelltentätigkeit ausübt und die geminderte Arbeitsfähigkeit solcher Personen daher ungeachtet ihrer Versicherung in der Pensionsversicherung der Angestellten nach der analog anzuwendenden Bestimmung des § 255 ASVG zu beurteilen ist (vgl SSV-NF 12/6; 11/67 ua; RIS-Justiz RS0084962 - zuletzt 10 ObS 323/01z). Aber auch was die Frage eines Berufsschutzes im Sinn des § 255 Abs 1 ASVG betrifft, hat der erkennende Senat in der Vergangenheit bereits in zahlreichen Entscheidungen näher begründet, dass es sich bei der Tätigkeit eines Stationsgehilfen (nunmehr Pflegehelfer) weder um einen erlernten noch einen angelernten Beruf im Sinn des § 255 Abs 1 ASVG handelt, sodass die Invalidität nach § 255 Abs 3 ASVG zu beurteilen ist (SSV-NF 12/6 mwN; RIS-Justiz RS0084962 und RS0084778 - zuletzt 10 ObS 323/01z).Der Oberste Gerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass ein Pflegehelfer oder eine Pflegehelferin in einem Krankenhaus oder Pflegeheim keine Angestelltentätigkeit ausübt und die geminderte Arbeitsfähigkeit solcher Personen daher ungeachtet ihrer Versicherung in der Pensionsversicherung der Angestellten nach der analog anzuwendenden Bestimmung des Paragraph 255, ASVG zu beurteilen ist vergleiche SSV-NF 12/6; 11/67 ua; RIS-Justiz RS0084962 - zuletzt 10 ObS 323/01z). Aber auch was die Frage eines Berufsschutzes im Sinn des Paragraph 255, Absatz eins, ASVG betrifft, hat der erkennende Senat in der Vergangenheit bereits in zahlreichen Entscheidungen näher begründet, dass es sich bei der Tätigkeit eines Stationsgehilfen (nunmehr Pflegehelfer) weder um einen erlernten noch einen angelernten Beruf im Sinn des Paragraph 255, Absatz eins, ASVG handelt, sodass die Invalidität nach Paragraph 255, Absatz 3, ASVG zu beurteilen ist (SSV-NF 12/6 mwN; RIS-Justiz RS0084962 und RS0084778 - zuletzt 10 ObS 323/01z).

Auch der Hinweis des Revisionswerbers, er habe in der Zeit vom 1. 9. 1996 bis 30. 11. 1997 an einer Ausbildung zum diplomierten Krankenpfleger teilgenommen, wobei er diese Ausbildung zwar nicht abgeschlossen habe, jedoch in diesem mehr als einjährigen Zeitraum Kentnnisse und Fähigkeiten der Diplomkrankenpflege erworben und auch im Rahmen seiner Tätigkeit eingesetzt habe, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Im Übrigen wäre Voraussetzung für die Anwendung des Berufsschutzes nach § 255 Abs 1 ASVG, dass der Versicherte überwiegend in erlernten (angelernten) Berufen tätig war. Nach § 255 Abs 2 Satz 2 ASVG gelten als überwiegend im Sinne des Abs 1 solche erlernte (angelernte) Berufstätigkeiten, wenn sie in mehr als der Hälfte der Beitragsmonate nach dem ASVG während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag ausgeübt wurden. Nach dem eigenen Prozessvorbringen des Klägers in der Klage war er im maßgebenden Zeitraum vom 16. 12. 1985 bis 30. 11. 1990 und vom 1. 11. 1993 bis 30. 4. 2000 als Stationsgehilfe bzw Pflegehelfer tätig. Daraus ergibt sich klar, dass der Kläger den Beruf als Stationsgehilfe bzw Pflegehelfer überwiegend bereits im Zeitraum vor der von ihm am 1. 9. 1996 begonnenen Ausbildung zum diplomierten Krankenpfleger ausgeübt hat und der Kläger daher schon aus diesem Grunde auch bei Berücksichtigung seiner Revisionsausführungen keinen Berufsschutz für sich in Anspruch nehmen kann. Wie die Vorinstanzen richtig erkannt haben, muss sich der Kläger auf ungelernte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisen lassen. Die Vorinstanzen haben diese Verweisbarkeit zutreffend bejaht, wobei im Sinne der Ausführungen des Berufungsgerichtes davon auszugehen ist, dass dem Kläger die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels zur Erreichung eines Arbeitsplatzes möglich und zumutbar ist.Auch der Hinweis des Revisionswerbers, er habe in der Zeit vom 1. 9. 1996 bis 30. 11. 1997 an einer Ausbildung zum diplomierten Krankenpfleger teilgenommen, wobei er diese Ausbildung zwar nicht abgeschlossen habe, jedoch in diesem mehr als einjährigen Zeitraum Kentnnisse und Fähigkeiten der Diplomkrankenpflege erworben und auch im Rahmen seiner Tätigkeit eingesetzt habe, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Im Übrigen wäre Voraussetzung für die Anwendung des Berufsschutzes nach Paragraph 255, Absatz eins, ASVG, dass der Versicherte überwiegend in erlernten (angelernten) Berufen tätig war. Nach Paragraph 255, Absatz 2, Satz 2 ASVG gelten als überwiegend im Sinne des Absatz eins, solche erlernte (angelernte) Berufstätigkeiten, wenn sie in mehr als der Hälfte der Beitragsmonate nach dem ASVG während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag ausgeübt wurden. Nach dem eigenen Prozessvorbringen des Klägers in der Klage war er im maßgebenden Zeitraum vom 16. 12. 1985 bis 30. 11. 1990 und vom 1. 11. 1993 bis 30. 4. 2000 als Stationsgehilfe bzw Pflegehelfer tätig. Daraus ergibt sich klar, dass der Kläger den Beruf als Stationsgehilfe bzw Pflegehelfer überwiegend bereits im Zeitraum vor der von ihm am 1. 9. 1996 begonnenen Ausbildung zum diplomierten Krankenpfleger ausgeübt hat und der Kläger daher schon aus diesem Grunde auch bei Berücksichtigung seiner Revisionsausführungen keinen Berufsschutz für sich in Anspruch nehmen kann. Wie die Vorinstanzen richtig erkannt haben, muss sich der Kläger auf ungelernte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisen lassen. Die Vorinstanzen haben diese Verweisbarkeit zutreffend bejaht, wobei im Sinne der Ausführungen des Berufungsgerichtes davon auszugehen ist, dass dem Kläger die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels zur Erreichung eines Arbeitsplatzes möglich und zumutbar ist.

Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.

Anmerkung

E66603 10ObS256.02y

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:010OBS00256.02Y.0827.000

Dokumentnummer

JJT_20020827_OGH0002_010OBS00256_02Y0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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