Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Nihat Ö*****, vertreten durch Günter Schneider, Funktionär der Mieter-Interessens-Gemeinschaft Österreichs (MIG), Antonsplatz 22, 1100 Wien, gegen die Antragsgegner 1. Ing. Adolf B*****, 2. Dr. Josef Z*****, beide vertreten durch Dr. Johannes Hübner und Dr. Gerhard Steiner, Rechtsanwälte in Wien, wegen § 3 Abs 2 Z 2, § 6 Abs 1 MRG, über den Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Sachbeschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 26. Februar 2002, GZ 40 R 382/01z-22, womit der Sachbeschluss des Bezirksgerichtes Fünfhaus vom 28. September 2001, GZ 10 Msch 25/01t-14, bestätigt wurde, den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Nihat Ö*****, vertreten durch Günter Schneider, Funktionär der Mieter-Interessens-Gemeinschaft Österreichs (MIG), Antonsplatz 22, 1100 Wien, gegen die Antragsgegner 1. Ing. Adolf B*****, 2. Dr. Josef Z*****, beide vertreten durch Dr. Johannes Hübner und Dr. Gerhard Steiner, Rechtsanwälte in Wien, wegen Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 6, Absatz eins, MRG, über den Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Sachbeschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 26. Februar 2002, GZ 40 R 382/01z-22, womit der Sachbeschluss des Bezirksgerichtes Fünfhaus vom 28. September 2001, GZ 10 Msch 25/01t-14, bestätigt wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Zurückweisung eines ordentlichen Revisionsrekurses wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 528 Abs 1 ZPO) kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 37 Abs 3 Z 16 MRG, § 510 Abs 3 letzter Satz, § 528a ZPO).Die Zurückweisung eines ordentlichen Revisionsrekurses wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (Paragraph 528, Absatz eins, ZPO) kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG, Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz, Paragraph 528 a, ZPO).
Ein Revisionsrekurs ist unzulässig, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung vorliegt (RIS-Justiz RS0112921). Die vom Rekursgericht als erheblich bezeichnete Rechtsfrage wurde vom erkennenden Senat bereits am Tag der Rekursentscheidung zu 5 Ob 42/02s beantwortet, auf welche Entscheidung das Rekursgericht in seinem Vorlagebericht auch hingewiesen hat. Danach ist die Erhaltungspflicht des Vermieters für die elektrische Anlage einer vermieteten Wohnung nur dann zu bejahen, wenn der bestehende Zustand einen ernsten Schaden des Hauses (Brand- oder Explosionsgefahr) bewirkt. Ansonsten hat der Mieter gemäß § 8 Abs 1 MRG die elektrische Anlage so zu warten und instandzuhalten, dass weder dem Vermieter noch einem anderen Mieter daraus ein Nachteil entsteht. Der Einfluss des Schadens auf die Brauchbarkeit des Bestandobjekts ist für sich allein nicht ausschlaggebend (vgl zur Vorjudikatur auch RIS-Justiz RS0067704, RS0069985, RS0112725).Ein Revisionsrekurs ist unzulässig, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung vorliegt (RIS-Justiz RS0112921). Die vom Rekursgericht als erheblich bezeichnete Rechtsfrage wurde vom erkennenden Senat bereits am Tag der Rekursentscheidung zu 5 Ob 42/02s beantwortet, auf welche Entscheidung das Rekursgericht in seinem Vorlagebericht auch hingewiesen hat. Danach ist die Erhaltungspflicht des Vermieters für die elektrische Anlage einer vermieteten Wohnung nur dann zu bejahen, wenn der bestehende Zustand einen ernsten Schaden des Hauses (Brand- oder Explosionsgefahr) bewirkt. Ansonsten hat der Mieter gemäß Paragraph 8, Absatz eins, MRG die elektrische Anlage so zu warten und instandzuhalten, dass weder dem Vermieter noch einem anderen Mieter daraus ein Nachteil entsteht. Der Einfluss des Schadens auf die Brauchbarkeit des Bestandobjekts ist für sich allein nicht ausschlaggebend vergleiche zur Vorjudikatur auch RIS-Justiz RS0067704, RS0069985, RS0112725).
Da es somit der Lösung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht bedurfte, war der Revisionsrekurs - ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulässigkeitsausspruchs des Rekursgerichts - als im Zeitpunkt der Entscheidung unzulässig zurückzuweisen.
Anmerkung
E66824 5Ob194.02vEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:0050OB00194.02V.0827.000Dokumentnummer
JJT_20020827_OGH0002_0050OB00194_02V0000_000