TE OGH 2002/8/28 9NdA2/02

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Veröffentlicht am 28.08.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Christoph M*****, Angestellter, *****, vertreten durch Mag. Günter Triebel, Rechtsreferent der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark, gegen die beklagte Partei "W*****" ***** AG, *****, vertreten durch Giger, Ruggenthaler & Simon, Rechtsanwälte KEG in Wien, wegen EUR 5.136,- brutto sA, über den Antrag der beklagten Partei auf Delegierung der Sache an das Arbeits- und Sozialgericht Wien, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag, anstelle des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht das Arbeits- und Sozialgericht Wien zur Verhandlung und Entscheidung der Arbeitsrechtssache zu bestimmen, wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Die beklagte Partei beantragte die Delegierung der Sache an das Arbeits- und Sozialgericht Wien mit der Begründung, dass alle drei bisher beantragten Zeugen in Wien wohnhaft oder beschäftigt seien. Alle Zeugen seien bei der Beklagten beschäftigt, die eine Tageszeitung herausgebe. Müssten alle drei gleichzeitig nach Graz reisen, wäre der Betrieb der Beklagten empfindlich gestört. Alternativ bestehe die Möglichkeit der nicht gleichzeitigen Vernehmung der Zeugen, was aber zu einer Verzögerung des Verfahrens führen würde. Unter Hinweis auf einen vom Kläger vorgelegten Meldezettel brachte die Beklagte ergänzend vor, dass der Kläger neben seinen Hauptwohnsitz in Graz einen weiteren Wohnsitz in Wien unterhalte, sodass es ihm leicht möglich sei, einem in Wien abgeführten Verfahren beizuwohnen.

Der Kläger spricht sich gegen eine Delegierung aus. Das angerufene Gericht hält eine Delegierung für zweckmäßig.

Rechtliche Beurteilung

Wenn auch im Allgemeinen eine Delegierung dann geboten ist, wenn zumindest eine der Parteien und die überwiegende Anzahl der Zeugen im Sprengel des anderen Gerichtes wohnen, weil es dadurch in der Regel zu einer Verkürzung des Prozesses und einer wesentlichen Verringerung der mit dem Rechtsstreit verbundenen Kosten kommt (Fasching, LB2 Rz 209), gilt dies für das arbeits- und sozialgerichtliche Verfahren dann nicht, wenn der Kläger den Gerichtsstand des § 4 Abs 1 Z 1 lit a ASGG in Anspruch genommen hat. Dieser Wahlgerichtsstand wurde dem klagenden Arbeitnehmer zur Erleichterung der Verfolgung seiner Rechtsansprüche vom Gesetzgeber eingeräumt. Bei einer Überweisung an ein den Interessen des Beklagten dienendes Gericht ist deshalb zur Vermeidung einer Aushöhlung dieser Schutzbestimmung ein besonders strenger Maßstab anzulegen. Eine solche Delegierung ist nur dann zu bewilligen, wenn sie eindeutig im Interesse beider Parteien (also auch des Klägers) liegt (Kuderna ASGG2 78 mwN; RIS-Justiz RS0046357; zuletzt 8 NdA 1/02; 9 NdA 1/00). Das ist hier nicht der Fall, weil der Kläger seinen Wohnsitz in Graz hat und daher im Falle einer Delegierung nach Wien anreisen müsste (in diesem Sinn 8 NdA 1/99; 8 NdA 1/02). Dass aus dem vom Kläger vorgelegten Meldezettel hervorgeht, dass er neben seinem Hauptwohnsitz auch einen Zweitwohnsitz in Wien hat, ändert daran nichts, weil daraus nicht der Schluss gezogen werden kann, der Kläger wäre gerade zur Zeit einer allfälligen Verhandlung in Wien an seinem Nebenwohnsitz aufhältig und daher nicht zur Anreise aus Graz gezwungen.Wenn auch im Allgemeinen eine Delegierung dann geboten ist, wenn zumindest eine der Parteien und die überwiegende Anzahl der Zeugen im Sprengel des anderen Gerichtes wohnen, weil es dadurch in der Regel zu einer Verkürzung des Prozesses und einer wesentlichen Verringerung der mit dem Rechtsstreit verbundenen Kosten kommt (Fasching, LB2 Rz 209), gilt dies für das arbeits- und sozialgerichtliche Verfahren dann nicht, wenn der Kläger den Gerichtsstand des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ASGG in Anspruch genommen hat. Dieser Wahlgerichtsstand wurde dem klagenden Arbeitnehmer zur Erleichterung der Verfolgung seiner Rechtsansprüche vom Gesetzgeber eingeräumt. Bei einer Überweisung an ein den Interessen des Beklagten dienendes Gericht ist deshalb zur Vermeidung einer Aushöhlung dieser Schutzbestimmung ein besonders strenger Maßstab anzulegen. Eine solche Delegierung ist nur dann zu bewilligen, wenn sie eindeutig im Interesse beider Parteien (also auch des Klägers) liegt (Kuderna ASGG2 78 mwN; RIS-Justiz RS0046357; zuletzt 8 NdA 1/02; 9 NdA 1/00). Das ist hier nicht der Fall, weil der Kläger seinen Wohnsitz in Graz hat und daher im Falle einer Delegierung nach Wien anreisen müsste (in diesem Sinn 8 NdA 1/99; 8 NdA 1/02). Dass aus dem vom Kläger vorgelegten Meldezettel hervorgeht, dass er neben seinem Hauptwohnsitz auch einen Zweitwohnsitz in Wien hat, ändert daran nichts, weil daraus nicht der Schluss gezogen werden kann, der Kläger wäre gerade zur Zeit einer allfälligen Verhandlung in Wien an seinem Nebenwohnsitz aufhältig und daher nicht zur Anreise aus Graz gezwungen.

Aus diesem Grund kann dem Delegierungsantrag der beklagten Partei nicht Folge gegeben werden.

Anmerkung

E66574 9NdA2.02

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:009NDA00002.02.0828.000

Dokumentnummer

JJT_20020828_OGH0002_009NDA00002_0200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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