TE OGH 2002/8/29 6Ob175/02g

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Veröffentlicht am 29.08.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am 10. Februar 2001 verstorbenen Josef Thomas K*****, Landwirt, zuletzt wohnhaft gewesen in *****, über den Revisionsrekurs des erblasserischen Sohnes Reinhold K*****, Handelsreisender, ***** vertreten durch Dr. Gottfried Hammerschlag und Dr. Wilhelm Dieter Eckhart, Rechtsanwälte in Klagenfurt, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgericht vom 24. April 2002, GZ 3 R 477/01h-24, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes St. Veit an der Glan vom 23. Oktober 2001, GZ 1 A 85/01x-20, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der Erblasser war Eigentümer einer ca 24 ha großen Liegenschaft in R*****, deren Erbhofeigenschaft nicht strittig ist. Der Betrieb kann nur als Nebenerwerbswirtschaft geführt werden. Zwei der insgesamt fünf unehelichen Kinder des Erblassers, darunter der 1959 geborene Revisionsrekurswerber und der 1980 geborene Sohn Johann P*****, nehmen die Anerbenstellung in Anspruch. Der Revisionsrekurswerber hatte von 1974 bis 1978 eine Lehre als Landmaschinenmechaniker absolviert und einige Jahre am land- und forstwirtschaftlichen Hof seiner Mutter und danach von Juni 1978 bis Ende März 1981 auf jenem seiner Großmutter mitgearbeitet. Er ist als Handelsreisender beschäftigt. Der weitere Sohn Johann P***** wuchs auf dem landwirtschaftlichen Betrieb seiner Mutter auf und bearbeitete mit dieser gemeinsam diesen Betrieb sowie auch jenen des Erblassers. Er hatte von 1994 bis 1997 eine Ausbildung zum landwirtschaftlichen Facharbeiter abgeschlossen, einen forsttechnischen Kurs und die Reife- und Diplomprüfung der Höheren Lehranstalt für alpenländische Landwirtschaft absolviert. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen war seine Lebensführung darauf ausgerichtet, den vorliegenden Betrieb zu übernehmen. Keiner der beiden Söhne war auf dem Erbhof aufgewachsen.

Das Erstgericht bestimmte den Sohn Johann P***** zum Anerben. Er habe wie auch der nunmehrige Revisionsrekurswerber eine landwirtschaftliche Ausbildung genossen, im landwirtschaftlichen Betrieb seiner Mutter und dem des Erblassers mitgearbeitet und sei im Gegensatz zum nunmehrigen Revisionsrekurswerber unversorgt. Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung. Die nach Rekurserhebung in einem weiteren Schriftsatz aufgestellte Behauptung des Rechtsmittelwerbers, auch der zum Anerben bestimmte Sohn gehe nunmehr einer geregelten Beschäftigung nach, konnte das Rekursgericht wegen Verletzung des Neuerungsverbots seiner Entscheidung nicht zugrunde legen. Es bejahte die Anerbeneigenschaft des Sohnes Johann, der dem Rechtsmittelwerber gegenüber eine höherwertigere land- und forstwirtschaftliche Ausbildung genossen und seine gesamte Lebensplanung darauf ausgerichtet habe, den Betrieb des Erblassers zu übernehmen; dieser Betrieb sei ihm auch vertraut, weil er ihn gemeinsam mit seiner Mutter mitbewirtschaftet habe. Die im Rekurs aufgeworfene Frage, wie der zum Anerben bestellte Sohn die nach dem Sachverständigengutachten erforderlichen Investitionen aufbringen und die Belastung der Liegenschaft abdecken könne, sei hier nicht zu prüfen.

Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil zur Frage, ob es bei der Bestimmung zum Anerben nach § 6 Abs 1 Z 4 Kärntner Erbhöfegesetz 1990 auch darauf ankomme, inwieweit der mögliche Übernehmer über Eigenmittel für notwendige Investitionen verfügen müsse, insbesondere wenn der Erbhof nur als Nebenerwerbslandwirtschaft geführt werden könne, Rechtsprechung fehle.Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil zur Frage, ob es bei der Bestimmung zum Anerben nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, Kärntner Erbhöfegesetz 1990 auch darauf ankomme, inwieweit der mögliche Übernehmer über Eigenmittel für notwendige Investitionen verfügen müsse, insbesondere wenn der Erbhof nur als Nebenerwerbslandwirtschaft geführt werden könne, Rechtsprechung fehle.

Der Revisionsrekurs des erblasserischen Sohnes Reinhold K***** - entgegen dem dem Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichtes - nicht zulässig.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurswerber stellt nicht in Abrede, dass der zum Anerben bestimmte (jüngere) Sohn im Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz unversorgt war. Er bezweifelt auch nicht, dass die zwischenzeitig angetretene Beschäftigung als Neuerung bei Bestimmung des Anerben nicht mehr berücksichtigt werden kann.

Nach dem Kärntner Erbhöfegesetz 1990 richtet sich die Bestimmung des Anerben unter mehreren Nachkommen des Erblassers nach seinem § 6, wobei im zu beurteilenden Fall § 6 Abs 1 Z 4 zum Tragen kommt. In Einklang mit dieser Bestimmung haben die Vorinstanzen den Sohn Johann zum Anerben bestellt. Er ist zwar - ebenso wie der Revisionsrekurswerber - nicht auf dem Erbhof aufgewachsen, wurde jedoch zur Landwirtschaft erzogen und war zum Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz noch unversorgt. § 10 AußStrG gestattet nur Neuerungen in Anbetracht von Tatsachen, die bereits vor Beschlussfassung erster Instanz entstanden sind (stRsp RIS-Justiz RS0006928). Auf die Frage, ob der Sohn Johann auch derzeit noch unversorgt ist, kann daher nicht eingegangen werden. Auf die allenfalls fundiertere finanzielle Situation des Revisionsrekurswerbers, die - seiner Auffassung nach - die Abfindung der übrigen Miterben wie auch erforderliche Investitionen in den Erbhof besser sicherstellen könnte, kommt es für die Bestimmung des Anerben nach dem Kärntner Erbhöfegesetz nicht an. Die Höhe allenfalls erforderlicher Investitionen und deren Deckung ist für die Bemessung des Übernahmspreises von Bedeutung. Im Übrigen macht die im Revisionsrekurs dargelegte gesicherte finanzielle Basis des Revisionsrekurswerbers gerade deutlich, dass er (offenbar anders als der zum Anerben bestellte Miterbe) bestens versorgt auf die Übernahme des Hofes nicht angewiesen ist.Nach dem Kärntner Erbhöfegesetz 1990 richtet sich die Bestimmung des Anerben unter mehreren Nachkommen des Erblassers nach seinem Paragraph 6,, wobei im zu beurteilenden Fall Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, zum Tragen kommt. In Einklang mit dieser Bestimmung haben die Vorinstanzen den Sohn Johann zum Anerben bestellt. Er ist zwar - ebenso wie der Revisionsrekurswerber - nicht auf dem Erbhof aufgewachsen, wurde jedoch zur Landwirtschaft erzogen und war zum Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz noch unversorgt. Paragraph 10, AußStrG gestattet nur Neuerungen in Anbetracht von Tatsachen, die bereits vor Beschlussfassung erster Instanz entstanden sind (stRsp RIS-Justiz RS0006928). Auf die Frage, ob der Sohn Johann auch derzeit noch unversorgt ist, kann daher nicht eingegangen werden. Auf die allenfalls fundiertere finanzielle Situation des Revisionsrekurswerbers, die - seiner Auffassung nach - die Abfindung der übrigen Miterben wie auch erforderliche Investitionen in den Erbhof besser sicherstellen könnte, kommt es für die Bestimmung des Anerben nach dem Kärntner Erbhöfegesetz nicht an. Die Höhe allenfalls erforderlicher Investitionen und deren Deckung ist für die Bemessung des Übernahmspreises von Bedeutung. Im Übrigen macht die im Revisionsrekurs dargelegte gesicherte finanzielle Basis des Revisionsrekurswerbers gerade deutlich, dass er (offenbar anders als der zum Anerben bestellte Miterbe) bestens versorgt auf die Übernahme des Hofes nicht angewiesen ist.

Die im Revisionsrekurs aufgeworfene Frage nach der Herkunft des Erbhofes in der Generationenabfolge hat nur im Zusammenhang mit dem Auswahlkriterium nach § 6 Abs 1 Z 1 Kärntner Erbhöfegesetz 1990 Bedeutung.Die im Revisionsrekurs aufgeworfene Frage nach der Herkunft des Erbhofes in der Generationenabfolge hat nur im Zusammenhang mit dem Auswahlkriterium nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, Kärntner Erbhöfegesetz 1990 Bedeutung.

Eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz, die der Revisionsrekurswerber nun im Fehlen einer Stellungnahme der Landwirtschaftskammer zu erkennen glaubt, kann - mangels Geltendmachung im Rekurs gegen die Entscheidung erster Instanz - nicht mehr an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden. Davon ganz abgesehen war eine derartige Stellungnahme im Verfahren erster Instanz ohnehin eingeholt worden (Beilage zu ON 17), und es hat sich der Revisionsrekurswerber dazu auch seinerzeit geäußert. Die Beurteilung der hier aufgeworfenen Rechtsfragen konnte ohne Zweifel anhand des Kärntner Erbhöfegesetzes 1990 erfolgen, eine im Sinn des § 14 Abs 1 AußStrG aufzugreifende erhebliche Rechtsfrage ist nicht zu erkennen.Eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz, die der Revisionsrekurswerber nun im Fehlen einer Stellungnahme der Landwirtschaftskammer zu erkennen glaubt, kann - mangels Geltendmachung im Rekurs gegen die Entscheidung erster Instanz - nicht mehr an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden. Davon ganz abgesehen war eine derartige Stellungnahme im Verfahren erster Instanz ohnehin eingeholt worden (Beilage zu ON 17), und es hat sich der Revisionsrekurswerber dazu auch seinerzeit geäußert. Die Beurteilung der hier aufgeworfenen Rechtsfragen konnte ohne Zweifel anhand des Kärntner Erbhöfegesetzes 1990 erfolgen, eine im Sinn des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG aufzugreifende erhebliche Rechtsfrage ist nicht zu erkennen.

Der Revisionsrekurs wird daher zurückgewiesen.

Anmerkung

E66854 6Ob175.02g

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0060OB00175.02G.0829.000

Dokumentnummer

JJT_20020829_OGH0002_0060OB00175_02G0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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