TE OGH 2002/8/29 6Ob194/02a

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Veröffentlicht am 29.08.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj Adrian B*****, in Obsorge der Mutter Petra R*****, vertreten durch Siemer-Siegl-Füreder & Partner, Rechtsanwälte in Wien, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 24. April 2002, GZ 45 R 49/02t-291, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Meidling vom 11. Dezember 2001, GZ 1 P 703/97v-276, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Über die Mutter wurde wegen Nichteinhaltung einer gerichtlichen Besuchsrechtsregelung eine Beugestrafe von 3.000 S gemäß § 19 Abs 1 AußStrG verhängt. Ihr wurde ferner eine Ermahnung erteilt, sich in Hinkunft an die festgesetzte Besuchsrechtsregelung zu halten. Der außerordentliche Revisionsrekurs der Mutter ist mangels erheblicher Rechtsfragen von der Qualität des § 14 Abs 1 AußStrG unzulässig:Über die Mutter wurde wegen Nichteinhaltung einer gerichtlichen Besuchsrechtsregelung eine Beugestrafe von 3.000 S gemäß Paragraph 19, Absatz eins, AußStrG verhängt. Ihr wurde ferner eine Ermahnung erteilt, sich in Hinkunft an die festgesetzte Besuchsrechtsregelung zu halten. Der außerordentliche Revisionsrekurs der Mutter ist mangels erheblicher Rechtsfragen von der Qualität des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG unzulässig:

Rechtliche Beurteilung

1. Der Revisionsrekurs geht nicht von den getroffenen Feststellungen der Vorinstanzen aus und enthält unzulässige Ausführungen zur Beweiswürdigung.

2. Die Revisionswerberin etikettiert die festgestellte Verhinderung des dem Vater gemäß § 148 ABGB zustehenden Besuchsrechts, dessen Ausübung im Interesse des Kindes liegt, sowie die schon erfolgte negative Einstellung des Kindes zur Besuchsrechtsausübung als "anerkannte Methode der Kindeserziehung" zur freien Willensbildung des Kindes (S 4 des Revisionsrekurses). Damit wird indirekt die von den Vorinstanzen angenommene Beeinflussung des Kindes durch die Mutter zugestanden. Zutreffend verwies das Rekursgericht auf die Verpflichtung der obsorgeberechtigten Mutter, auf das Kind im Rahmen der Erziehung dahin Einfluss zu nehmen, dass es den Kontakten mit dem Vater positiv gegenübersteht (EFSlg 83.875, 86.863 uva). Das Kind hat den Anordnungen des erziehungsberechtigten Elternteils zu folgen (§ 146a ABGB). Auf den Willen und die Stellungnahme des noch nicht 10-jährigen unmündigen Minderjährigen kommt es bei der Besuchsrechtsregelung nicht an (EFSlg 83.881 uva).2. Die Revisionswerberin etikettiert die festgestellte Verhinderung des dem Vater gemäß Paragraph 148, ABGB zustehenden Besuchsrechts, dessen Ausübung im Interesse des Kindes liegt, sowie die schon erfolgte negative Einstellung des Kindes zur Besuchsrechtsausübung als "anerkannte Methode der Kindeserziehung" zur freien Willensbildung des Kindes (S 4 des Revisionsrekurses). Damit wird indirekt die von den Vorinstanzen angenommene Beeinflussung des Kindes durch die Mutter zugestanden. Zutreffend verwies das Rekursgericht auf die Verpflichtung der obsorgeberechtigten Mutter, auf das Kind im Rahmen der Erziehung dahin Einfluss zu nehmen, dass es den Kontakten mit dem Vater positiv gegenübersteht (EFSlg 83.875, 86.863 uva). Das Kind hat den Anordnungen des erziehungsberechtigten Elternteils zu folgen (Paragraph 146 a, ABGB). Auf den Willen und die Stellungnahme des noch nicht 10-jährigen unmündigen Minderjährigen kommt es bei der Besuchsrechtsregelung nicht an (EFSlg 83.881 uva).

Anmerkung

E66737 6Ob194.02a

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0060OB00194.02A.0829.000

Dokumentnummer

JJT_20020829_OGH0002_0060OB00194_02A0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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