TE OGH 2002/8/29 6Ob179/02w

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Veröffentlicht am 29.08.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Friedrich T*****, vertreten durch Dr. Johannes Patzak, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Renate A*****, vertreten durch Dr. Karl Bollmann, Rechtsanwalt in Wien, wegen 155.174,15 EUR, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 12. April 2002, GZ 12 R 170/01k-29, womit über die Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 21. Juni 2001, GZ 11 Cg 13/00p-24, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Vorinstanzen haben das auf Pflichtteilsrecht gestützte Klagebegehren im Einklang mit der oberstgerichtlichen Judikatur wegen Verjährung (§ 1487 ABGB) abgewiesen, weil sich der Kläger gegen den erblasserischen Willen wendet und die lange Verjährungsfrist nur gilt, wenn der Pflichtteilskläger das ihm Vermachte geltend macht (RS0034392: 6 Ob 189/98g = SZ 71/166; 4 Ob 227/98h = NZ 1999, 211; 3 Ob 223/99m). Dies gilt sowohl für die Pflichtteilsergänzungsklage des ganz oder teilweise übergangenen Noterben als auch für den Schenkungspflichtteil nach § 785 ABGB (SZ 54/23; SZ 71/166 mwN, zust Zankl, Pflichtteilsdeckung und Pflichtteilsverjährung, NZ 2000, 36). Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Die Vorinstanzen haben das auf Pflichtteilsrecht gestützte Klagebegehren im Einklang mit der oberstgerichtlichen Judikatur wegen Verjährung (Paragraph 1487, ABGB) abgewiesen, weil sich der Kläger gegen den erblasserischen Willen wendet und die lange Verjährungsfrist nur gilt, wenn der Pflichtteilskläger das ihm Vermachte geltend macht (RS0034392: 6 Ob 189/98g = SZ 71/166; 4 Ob 227/98h = NZ 1999, 211; 3 Ob 223/99m). Dies gilt sowohl für die Pflichtteilsergänzungsklage des ganz oder teilweise übergangenen Noterben als auch für den Schenkungspflichtteil nach Paragraph 785, ABGB (SZ 54/23; SZ 71/166 mwN, zust Zankl, Pflichtteilsdeckung und Pflichtteilsverjährung, NZ 2000, 36). Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Anmerkung

E66735 6Ob179.02w

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0060OB00179.02W.0829.000

Dokumentnummer

JJT_20020829_OGH0002_0060OB00179_02W0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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