TE OGH 2002/8/29 8Ob186/02i

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Veröffentlicht am 29.08.2002
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Spenling und Dr. Kuras als weitere Richter im Ausgleichsverfahren über das Vermögen des Ing. Günther H*****, geboren am 10. Jänner 1942, Geschäftsführer, *****, vertreten durch Dr. Max Urbanek, Rechtsanwalt in St. Pölten, über den außerordentlichen Revisionsrekurs gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 27. Juni 2002, GZ 28 R 16/02g und 28 R 17/02d-50, mit dem der Rekurs des Ausgleichsschuldners gegen den Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten vom 24. Dezember 2001, GZ 27 Sa 140/01a-45, zurückgewiesen und dem Rekurs gegen den Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten vom 24. Dezember 2001, GZ 27 Sa 140/01a-46, nicht Folge gegeben wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Ausgleichsschuldners wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit Beschluss vom 3. 12. 2001 (ON 43) wurde dem damaligen Ausgleichsschuldner ein Antrag des Ausgleichsverwalters auf Entlohnung zur Äußerung zugestellt, jedoch die Partei unrichtig bezeichnet und als Geschäftszahl statt “27 Sa 140/01a” “27 S 140/01a” angeführt. Der Schuldner erstattete die Äußerung, erhob gegen diesen Beschluss aber auch den Rekurs ON 44. Das Erstgericht berichtigte mit Beschluss vom 24. 12. 2001 ON 45 den Beschluss ON 43 hinsichtlich der Parteienbezeichnung und der Geschäftszahl. Mit Beschluss vom gleichen Tag ON 46 wies es den Rekurs ON 44 zurück, da der Beschluss ON 43 nur eine verfahrensleitende Verfügung sei und aus dem beigefügten Antrag ohnehin die Partei klar ersichtlich gewesen sei. Gegen diesen Beschluss erhob der Schuldner einen Rekurs (ON 47), ebenso gegen die Zurückweisung seines Rekurses ON 44 durch das Erstgericht (ON 48). Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss wies das Rekursgericht den gegen den Berichtigungsbeschluss (ON 45) gerichteten Rekurs (ON 47) im wesentlichen mangels Beschwer zurück und gab dem Rekurs gegen die Zurückweisung (ON 46) nicht Folge. Es sprach ferner aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.Mit Beschluss vom 3. 12. 2001 (ON 43) wurde dem damaligen Ausgleichsschuldner ein Antrag des Ausgleichsverwalters auf Entlohnung zur Äußerung zugestellt, jedoch die Partei unrichtig bezeichnet und als Geschäftszahl statt “27 Sa 140/01a” “27 S 140/01a” angeführt. Der Schuldner erstattete die Äußerung, erhob gegen diesen Beschluss aber auch den Rekurs ON 44. Das Erstgericht berichtigte mit Beschluss vom 24. 12. 2001 ON 45 den Beschluss ON 43 hinsichtlich der Parteienbezeichnung und der Geschäftszahl. Mit Beschluss vom gleichen Tag ON 46 wies es den Rekurs ON 44 zurück, da der Beschluss ON 43 nur eine verfahrensleitende Verfügung sei und aus dem beigefügten Antrag ohnehin die Partei klar ersichtlich gewesen sei. Gegen diesen Beschluss erhob der Schuldner einen Rekurs (ON 47), ebenso gegen die Zurückweisung seines Rekurses ON 44 durch das Erstgericht (ON 48). Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss wies das Rekursgericht den gegen den Berichtigungsbeschluss (ON 45) gerichteten Rekurs (ON 47) im wesentlichen mangels Beschwer zurück und gab dem Rekurs gegen die Zurückweisung (ON 46) nicht Folge. Es sprach ferner aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.

Dagegen richtet sich der vom Schuldner erhobene außerordentliche Revisionsrekurs.

Rechtliche Beurteilung

Dieser ist jedoch schon deshalb jedenfalls unzulässig, da es nur um das Verfahren zur Bestimmung der Entlohnung des Ausgleichsverwalters geht. Der erkennende Senat hat erst jüngst etwa ausgesprochen, dass nach § 171 KO iVm § 528 Abs 2 Z 3 ZPO der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässsig ist, wenn es sich um eine Entscheidung im Kostenpunkt handelt, und dies auch die Zurückweisung eines Rekurses gegen eine Kostenentscheidung erfasst (vgl OGH 7. 3. 2002 8 Ob 49/02t mwN = RIS-Justiz RS0044288 = OGH 7. 3. 1991, 8 Ob 1/91). Gemäß § 33a Abs 2 AO entscheidet das Gericht zweiter Instanz aber endgültig für die Ansprüche des Ausgleichsverwalters (vgl auch MGA KO9 § 33a E 6 = ZIK 1995, 32). Nach der dargestellten Judikatur hat dies auch für Beschlüsse über die Zurückverweisung von Rekursen zu gelten. Schon deshalb war der Revisionsrekurs als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen. Im Übrigen vermag es der Revisionsrekurs auch sonst nicht, eine Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO iVm § 76 Abs 1 AO aufzuzeigen.Dieser ist jedoch schon deshalb jedenfalls unzulässig, da es nur um das Verfahren zur Bestimmung der Entlohnung des Ausgleichsverwalters geht. Der erkennende Senat hat erst jüngst etwa ausgesprochen, dass nach Paragraph 171, KO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässsig ist, wenn es sich um eine Entscheidung im Kostenpunkt handelt, und dies auch die Zurückweisung eines Rekurses gegen eine Kostenentscheidung erfasst vergleiche OGH 7. 3. 2002 8 Ob 49/02t mwN = RIS-Justiz RS0044288 = OGH 7. 3. 1991, 8 Ob 1/91). Gemäß Paragraph 33 a, Absatz 2, AO entscheidet das Gericht zweiter Instanz aber endgültig für die Ansprüche des Ausgleichsverwalters vergleiche auch MGA KO9 Paragraph 33 a, E 6 = ZIK 1995, 32). Nach der dargestellten Judikatur hat dies auch für Beschlüsse über die Zurückverweisung von Rekursen zu gelten. Schon deshalb war der Revisionsrekurs als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen. Im Übrigen vermag es der Revisionsrekurs auch sonst nicht, eine Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz eins, AO aufzuzeigen.

Anmerkung

E66869 8Ob186.02i

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0080OB00186.02I.0829.000

Dokumentnummer

JJT_20020829_OGH0002_0080OB00186_02I0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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