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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AsylG 1997 §7;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Blaschek, Dr. Kleiser, Mag. Nedwed und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. B. Trefil LL.M., über die Beschwerde des A, geboren 1981, vertreten durch Mag. Nikolaus Rast, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schmerlingplatz 3, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 15. Jänner 2007, Zl. 218.663/15- V/14/07, betreffend §§ 7, 8 AsylG, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
In dem zur hg. Zl. 2006/01/0292 geführten Verfahren zur Beschwerde des A gegen den unabhängigen Bundesasylsenat wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit nach dem AsylG wurde der belangten Partei gemäß § 36 Abs. 2 VwGG eine - über deren Ersuchen gemäß § 36 Abs. 2 zweiter Satz leg. cit. verlängerte - Frist zur Nachholung des versäumten Bescheides (Entscheidung über die Berufung des Beschwerdeführers vom 2. August 2000 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 2. Juni 2000, Zahl 99 11.948-BAT) bis 10. Jänner 2007 gewährt.
Erst nach Ablauf dieser Frist hat die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid vom 15. Jänner 2007 erlassen und damit eine nicht mehr vorhandene Zuständigkeit in Anspruch genommen (vgl. zur ständigen Rechtsprechung etwa das hg. Erkenntnis vom 13. September 2006, Zl. 2006/12/0038, mwN).
Es bleibt der Disposition der Partei überlassen, diese Gesetzesverletzung wie jede andere allenfalls unterlaufene geltend zu machen (vgl. hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 16. März 1977, Zl. 752/76, Slg. Nr. 9274/A, sowie auch hg. Erkenntnis vom 20. September 2006, Zl. 2006/01/0502).
Da sich bereits aus dem angefochtenen Bescheid ergibt, dass er mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde belastet ist und die belangte Behörde innerhalb der ihr gemäß § 35 Abs. 2 VwGG gesetzten Frist nichts vorbrachte, was geeignet ist, das Vorliegen dieser Rechtsverletzung als nicht gegeben erkennen zu lassen, war der Bescheid ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 leg. cit. aufzuheben.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.
Wien, am 26. März 2007
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007010263.X00Im RIS seit
11.07.2007