Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien
1. V***** Gesellschaft mbH, 2. Wolfgang F*****, 3. Prof. Ing. Alfred W*****, und 4. Werner S*****, vertreten durch Dr. Georg Zanger, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. Jörg H*****, vertreten durch Mag. Huberta Gheneff-Fürst, Rechtsanwältin in Wien, wegen Unterlassung ehrenrühriger Behauptungen, Widerruf, Veröffentlichung und Feststellung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 27. Mai 2002, GZ 2 R 257/01f-18, mit dem das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 6. September 2001, GZ 19 Cg 16/01h-12, in der Hauptsache bestätigt wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Beklagte hat im Verfahren vor den Vorinstanzen weder das rechtliche Interesse der Kläger an der begehrten Feststellung noch die Aktivlegitimation der Zweit-, Dritt- und Viertkläger bestritten und den diesbezüglichen Ausführungen der Kläger in erster Instanz keine Einwände entgegengehalten.
Entgegen den Revisionsausführungen ist das Feststellungsbegehren nicht schon deshalb unberechtigt, weil noch kein Schaden eingetreten ist. § 1330 ABGB gewährt unter den dort genannten Voraussetzungen einen Anspruch auf Ersatz konkreter Vermögensschäden. Aus der Erwägung, die Feststellungsklage diene nicht nur dem Ausschluss der Verjährung, sondern auch der Vermeidung künftiger Beweisschwierigkeiten und der Klarstellung der Haftungsfrage dem Grunde nach, hat der Oberste Gerichtshof in einer Reihe von Entscheidungen die Auffassung vertreten, unter bestimmten Umständen sei für die Annahme eines rechtlichen Interesses nicht erforderlich, dass ein Schaden bis zum Schluss der Verhandlung bereits eingetreten sei, und zwar dann, wenn sich das schädigende Ereignis, das einen konkreten Schaden hätte auslösen können, bereits ereignet habe und der Schaden auch ohne weiteres Zutun des Schädigers in der Zukunft eintreten könne (ÖBl 1990, 91; SZ 56/38; ecolex 1995, 336; 6 Ob 288/98s; 6 Ob 6/00a; 6 Ob 78/00i). Die Kläger haben hier - unbekämpft - eine konkrete Beeinträchtigung ihrer unternehmerischen bzw beruflichen Tätigkeit und ihres Erwerbes aufgezeigt und mögliche konkrete finanzielle Einbußen behauptet, die ohne weiteres eintreten können. Die Bejahung des Feststellungsinteresses trotz fehlender Behauptung über einen bereits entstandenen konkreten Schaden lässt sich daher im vorliegenden Fall mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes in Einklang bringen.Entgegen den Revisionsausführungen ist das Feststellungsbegehren nicht schon deshalb unberechtigt, weil noch kein Schaden eingetreten ist. Paragraph 1330, ABGB gewährt unter den dort genannten Voraussetzungen einen Anspruch auf Ersatz konkreter Vermögensschäden. Aus der Erwägung, die Feststellungsklage diene nicht nur dem Ausschluss der Verjährung, sondern auch der Vermeidung künftiger Beweisschwierigkeiten und der Klarstellung der Haftungsfrage dem Grunde nach, hat der Oberste Gerichtshof in einer Reihe von Entscheidungen die Auffassung vertreten, unter bestimmten Umständen sei für die Annahme eines rechtlichen Interesses nicht erforderlich, dass ein Schaden bis zum Schluss der Verhandlung bereits eingetreten sei, und zwar dann, wenn sich das schädigende Ereignis, das einen konkreten Schaden hätte auslösen können, bereits ereignet habe und der Schaden auch ohne weiteres Zutun des Schädigers in der Zukunft eintreten könne (ÖBl 1990, 91; SZ 56/38; ecolex 1995, 336; 6 Ob 288/98s; 6 Ob 6/00a; 6 Ob 78/00i). Die Kläger haben hier - unbekämpft - eine konkrete Beeinträchtigung ihrer unternehmerischen bzw beruflichen Tätigkeit und ihres Erwerbes aufgezeigt und mögliche konkrete finanzielle Einbußen behauptet, die ohne weiteres eintreten können. Die Bejahung des Feststellungsinteresses trotz fehlender Behauptung über einen bereits entstandenen konkreten Schaden lässt sich daher im vorliegenden Fall mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes in Einklang bringen.
Dies gilt ebenso für die bereits vom Erstgericht angenommene Betroffenheit der Zweit-, Dritt- und Viertbeklagten als Herausgeber des in der strittigen Äußerung sinngemäß der Erpressung bezichtigten Medienwerkes. Der hier zugrundeliegende Sachverhalt ist nicht mit jenem vergleichbar, über den in der vom Revisionswerber zitierten Entscheidung 6 Ob 34/02x - in der sich die dort strittige Äußerung gegen "einige Journalisten" richtete - zu erkennen war, sondern vielmehr ähnlich jenem Sachverhalt, bei dem in der Entscheidung 1 Ob 41/91 (Behauptung, dass eine bestimmte Zeitung "gewalttätig" sei) die Betroffenheit des Herausgebers als den für die Blattlinie Verantwortlichen bejaht wurde (vgl 6 Ob 96/01p).Dies gilt ebenso für die bereits vom Erstgericht angenommene Betroffenheit der Zweit-, Dritt- und Viertbeklagten als Herausgeber des in der strittigen Äußerung sinngemäß der Erpressung bezichtigten Medienwerkes. Der hier zugrundeliegende Sachverhalt ist nicht mit jenem vergleichbar, über den in der vom Revisionswerber zitierten Entscheidung 6 Ob 34/02x - in der sich die dort strittige Äußerung gegen "einige Journalisten" richtete - zu erkennen war, sondern vielmehr ähnlich jenem Sachverhalt, bei dem in der Entscheidung 1 Ob 41/91 (Behauptung, dass eine bestimmte Zeitung "gewalttätig" sei) die Betroffenheit des Herausgebers als den für die Blattlinie Verantwortlichen bejaht wurde vergleiche 6 Ob 96/01p).
Anmerkung
E66752 6Ob205.02vEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:0060OB00205.02V.0829.000Dokumentnummer
JJT_20020829_OGH0002_0060OB00205_02V0000_000