TE OGH 2002/8/29 8Ob144/02p

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Veröffentlicht am 29.08.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des OberstenGerichtshofs Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Spenling und Dr. Kuras als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des Betroffenen W*****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 11. April 2002, GZ 43 R 211/02a-46, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Betroffenen wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs des Betroffenen wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Vorliegen der Voraussetzungen einer Sachwalterbestellung gemäß § 273 ABGB und deren Notwendigkeit zum Wohl der Betroffenen ist jeweils eine auf den Einzelfall bezogene Entscheidung und bildet daher in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 14 Abs 1 AußStrG (RIS-Justiz RS0106166). Eine grobe Fehlbeurteilung des Sachverhalts durch die Vorinstanzen ist nicht ersichtlich und wird auch im Revisionsrekurs nicht substantiell vorgebracht.Das Vorliegen der Voraussetzungen einer Sachwalterbestellung gemäß Paragraph 273, ABGB und deren Notwendigkeit zum Wohl der Betroffenen ist jeweils eine auf den Einzelfall bezogene Entscheidung und bildet daher in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG (RIS-Justiz RS0106166). Eine grobe Fehlbeurteilung des Sachverhalts durch die Vorinstanzen ist nicht ersichtlich und wird auch im Revisionsrekurs nicht substantiell vorgebracht.

Der vom Revisionsrekurswerber behauptete Hinweis des Verhandlungsrichters auf die Möglichkeit einer Sachwalterbestellung findet in § 6a ZPO, der es dem Richter zur Pflicht macht, bei Anzeichen für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 273 ABGB das Pflegschaftsgericht zu verständigen, seine prozessrechtliche Deckung. Zweck des Sachwalterschaftsverfahrens ist es, Maßnahmen der Rechtsfürsorge zum Schutz des Betroffenen zu ergreifen, wenn sich begründete Anhaltspunkte für deren Notwendigkeit ergeben (§ 236 AußStrG; RIS-Justiz RS 0013479). Dass derartige Anhaltspunkte gegeben sind, haben die Vorinstanzen - entgegen dem Vorbringen im Revisionsrekurs - ausführlich begründet. Der mit Rekurs ON 19 vorgelegte Befundbericht eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vermag allein die Annahme einer psychischen Beeinträchtigung des Revisionsrekurswerbers nicht zu entkräften und ist es gerade Zweck des Verfahrens durch die - bereits beschlossene - Einholung eines Sachverständigengutachtens Klarheit darüber zu erlangen, ob das Verfahren einzustellen (§ 243 AußStrG) oder ein Sachwalter endgültig zu bestellen (§§ 244 ff AußStrG) ist.Der vom Revisionsrekurswerber behauptete Hinweis des Verhandlungsrichters auf die Möglichkeit einer Sachwalterbestellung findet in Paragraph 6 a, ZPO, der es dem Richter zur Pflicht macht, bei Anzeichen für das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 273, ABGB das Pflegschaftsgericht zu verständigen, seine prozessrechtliche Deckung. Zweck des Sachwalterschaftsverfahrens ist es, Maßnahmen der Rechtsfürsorge zum Schutz des Betroffenen zu ergreifen, wenn sich begründete Anhaltspunkte für deren Notwendigkeit ergeben (Paragraph 236, AußStrG; RIS-Justiz RS 0013479). Dass derartige Anhaltspunkte gegeben sind, haben die Vorinstanzen - entgegen dem Vorbringen im Revisionsrekurs - ausführlich begründet. Der mit Rekurs ON 19 vorgelegte Befundbericht eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vermag allein die Annahme einer psychischen Beeinträchtigung des Revisionsrekurswerbers nicht zu entkräften und ist es gerade Zweck des Verfahrens durch die - bereits beschlossene - Einholung eines Sachverständigengutachtens Klarheit darüber zu erlangen, ob das Verfahren einzustellen (Paragraph 243, AußStrG) oder ein Sachwalter endgültig zu bestellen (Paragraphen 244, ff AußStrG) ist.

Anmerkung

E66753 8Ob144.02p

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0080OB00144.02P.0829.000

Dokumentnummer

JJT_20020829_OGH0002_0080OB00144_02P0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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