TE OGH 2002/8/29 6Ob186/02z

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Veröffentlicht am 29.08.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Johanna P*****, vertreten durch Dr. Amhof und Dr. Damian, Rechtsanwältepartnerschaft in Wien, und der Nebenintervenientin auf Seiten der klagenden Partei Landeshauptstadt S*****, vertreten durch Thum & Weinreich, Rechtsanwälte OEG in St. Pölten, gegen die beklagte Partei Dr. Brigitte A*****, vertreten durch Dr. Hanspeter Egger, Rechtsanwalt in Wien, wegen 21.801,85 EUR samt Anhang, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 17. April 2002, GZ 16 R 45/02h-22, womit das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten vom 6. Dezember 2001, GZ 29 Cg 18/00g-17, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

In welchem Umfang der Arzt im Einzelfall den Patienten aufklären muss, damit dieser die Tragweite seiner Erklärung, in die Operation einzuwilligen, überschauen kann, also weiß, worin er einwilligt, ist stets eine an Hand der zu den konkreten Umständen des Einzelfalls getroffenen Feststellungen zu beurteilende Rechtsfrage (stRsp 4 Ob 505/96 uva, siehe RIS-Justiz RS0026763). Die Auffassung der Vorinstanzen, die Beklagte habe über das dann auch verwirklichte Risiko einer dauerhaften Schädigung des Nervs ausreichend aufgeklärt, bedeutet angesichts der den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen keine im Rahmen eines außerordentlichen Rechtsmittels aufzugreifende Fehlbeurteilung, zumal die Beklagte die Klägerin darüber aufgeklärt hatte, dass der Nerv geschädigt werden und dadurch ein dauerhaftes Taubheitsgefühl auftreten könnte. Die Auffassung des Berufungsgerichts, wonach die Klägerin damit in einer für sie verständlichen Ausdrucksweise ausreichend über das dann auch tatsächlich eingetretene Risiko aufgeklärt wurde, ist somit nicht zu beanstanden.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Anmerkung

E67098 6Ob186.02z

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0060OB00186.02Z.0829.000

Dokumentnummer

JJT_20020829_OGH0002_0060OB00186_02Z0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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