TE OGH 2002/8/29 6Ob183/02h

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Veröffentlicht am 29.08.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj Christopher E*****, derzeit im NÖ Landes-Kinderheim "Schwedenstift" aufhältig, wegen Entziehung der Obsorge der Mutter Manuela E*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der mütterlichen Großmutter Maria M*****, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Krems an der Donau als Rekursgericht vom 20. Februar 2002, GZ 2 R 28/02h-57, womit über den Rekurs der Großmutter der Beschluss des Bezirksgerichtes Waidhofen an der Thaya vom 7. Dezember 2001, GZ 1 P 89/99k-48, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Beim Minderjährigen waren körperliche Verletzungen festgestellt worden. Er wurde von der Jugendwohlfahrtsbehörde in einem Heim untergebracht.

Das Erstgericht genehmigte diese Maßnahme wegen Gefahr im Verzug und entzog der Mutter die Obsorge. Es verwies ein Ehepaar und die mütterliche Großmutter, die jeweils die Übertragung der Obsorge an sich selbst beantragt hatten, auf diese Entscheidung. Das Rekursgericht wies den Rekurs des beteiligten Ehepaars (unangefochten) zurück und gab dem Rekurs der Großmutter nicht Folge. Die Rekursentscheidung wurde der Großmutter am 13. 3. 2002 zugestellt. Sie richtete an den Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien ein mit 26. 3. 2002 datiertes, beim Oberlandesgericht Wien am 28. 3. 2002 eingelangtes Schreiben, mit dem sie "um Wiederaufnahme der Pflegschaftssache" ersuchte und gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes Sacheinwendungen erhob. Ihr Schreiben wurde unter Mitwirkung des Präsidenten des Landesgerichtes Krems und des Vorsitzenden des Rechtsmittelsenates dem Erstgericht übermittelt, wo es am 11. 4. 2002 einlangte. Dort gab die Großmutter zu Protokoll, dass sie mit ihrem Schreiben vom 26. 3. 2002 ein Rechtsmittel gegen die Rekursentscheidung erheben habe wollen.

Rechtliche Beurteilung

Der nach erfolgter Klarstellung als außerordentlicher Revisionsrekurs zu behandelnde Schriftsatz der Großmutter ist verspätet. Der Revisionsrekurs hätte in der 14-tägigen Rekursfrist beim Erstgericht eingebracht werden müssen. Bei der Adressierung an das zuständige Gericht werden die Tage des Postlaufes in die Rechtsmittelfrist nicht eingerechnet (§ 89 Abs 1 GOG). Dies gilt bei der Adressierung an ein unzuständiges Gericht aber nicht. Wenn ein Rechtsmittel beim unzuständigen Gericht (hier beim Präsidenten des in jedem Fall unzuständigen Oberlandesgerichtes Wien) eingebracht wird, schadet dies nur dann nicht, wenn das Rechtsmittel noch innerhalb der Rechtsmittelfrist beim zuständigen Gericht einlangt (RS0041653; RS0041608). Dies war hier nicht der Fall, weil der nach Klarstellung durch die Rekurswerberin als Revisionsrekurs aufzufassende Schriftsatz erst lange nach Ablauf der Rekursfrist beim Erstgericht einlangte.Der nach erfolgter Klarstellung als außerordentlicher Revisionsrekurs zu behandelnde Schriftsatz der Großmutter ist verspätet. Der Revisionsrekurs hätte in der 14-tägigen Rekursfrist beim Erstgericht eingebracht werden müssen. Bei der Adressierung an das zuständige Gericht werden die Tage des Postlaufes in die Rechtsmittelfrist nicht eingerechnet (Paragraph 89, Absatz eins, GOG). Dies gilt bei der Adressierung an ein unzuständiges Gericht aber nicht. Wenn ein Rechtsmittel beim unzuständigen Gericht (hier beim Präsidenten des in jedem Fall unzuständigen Oberlandesgerichtes Wien) eingebracht wird, schadet dies nur dann nicht, wenn das Rechtsmittel noch innerhalb der Rechtsmittelfrist beim zuständigen Gericht einlangt (RS0041653; RS0041608). Dies war hier nicht der Fall, weil der nach Klarstellung durch die Rekurswerberin als Revisionsrekurs aufzufassende Schriftsatz erst lange nach Ablauf der Rekursfrist beim Erstgericht einlangte.

Auf das Rechtsmittel konnte auch nicht gemäß § 11 Abs 2 AußStrG Rücksicht genommen werden. Einer Sachentscheidung steht der Umstand entgegen, dass sich die angefochtene Verfügung nicht mehr ohne Nachteil Dritter abändern ließe.Auf das Rechtsmittel konnte auch nicht gemäß Paragraph 11, Absatz 2, AußStrG Rücksicht genommen werden. Einer Sachentscheidung steht der Umstand entgegen, dass sich die angefochtene Verfügung nicht mehr ohne Nachteil Dritter abändern ließe.

Anmerkung

E67097 6Ob183.02h

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0060OB00183.02H.0829.000

Dokumentnummer

JJT_20020829_OGH0002_0060OB00183_02H0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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